Da die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs.1 Z.7 lit a GebG (Hausverlosung) zum Fälligkeitstag nicht selbstberechnet wurden, ist der Säumniszuschlag verwirkt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr. xxx, betreffend Säumniszuschlag - Steuer (Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt brachte in Erfahrung, dass der Bw. unter http://www.yyy das Grundstück EZ x1, GB: x2 und auch das Grundstück EZ x3, GB: x4 zur Verlosung angeboten hatte, Lose bereits ab verkauft worden waren und nun bekannt gegeben wurde, dass beide Verlosungen abgebrochen worden waren. Am ersuchte das Finanzamt den Bw. um Ergänzung. Der Bw. kam dem Ersuchen des Finanzamtes am nach und beantwortete die Fragen.
Das Finanzamt setzte für diese Grundstücksverlosungen ("Hausverlosung") mit Bescheiden gemäß § 201 BAO vom von einer Bemessungsgrundlage von 879.912,00 Euro [= 8.888 x 99] die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von 12% = 105.589,44 Euro und von einer Bemessungsgrundlage von 1,286.901,00 Euro [12.999 x 99] in Höhe von 12% = 154.428,12 fest. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erfolgte, da der Abgabepflichtige der Verpflichtung zur Selbstberechnung nicht nachgekommen sei. Die Gebühr sei bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats selbst zu berechnen und zu entrichten gewesen. Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben. Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da die Gebührenschuld bereits am entstanden sei und der Abbruch am darauf keinen Einfluss habe.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für beide Rechtsgeschäftsgebühren Säumniszuschlage in Höhe von 2% (= 2.111,79 Euro und 3.088,56 Euro) fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass gegen die Bescheide gemäß § 201 BAO Berufungen eingebracht worden seien, weshalb bis zur Berufungserledigung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz um Aussetzung der festgelegten Säumniszuschläge ersucht werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird gemäß § 217 BAO eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Beim Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages handelt es sich um eine objektive, verschuldensunabhängige Säumnisfolge. Die Bestimmung des § 217 BAO räumt der Abgabenbehörde keinerlei Ermessen ein. Einzige Voraussetzung für die Säumniszuschlagsvorschreibung ist daher, dass eine konkrete Abgabenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze entrichtet worden ist. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabe (Ritz, BAO3, § 217, TZ 2-4)
Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG. Diese Gebühren sind gemäß Abs. 2 leg. cit. auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Gemäß § 31 Abs. 2 GebG sind diese Gebühren am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonat fällig.
Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz, BAO2, § 217 Tz 11).
Im gegenständlichen Fall entstand die Gebührenschuld im Jänner 2009. Die Selbstbemessung hätte der Bw. daher bis zum durchführen müssen. Da er das nicht tat, ist der Säumniszuschlag verwirkt.
Aus all diesen Gründen war dieser Berufung kein Erfolg beschieden.
Bemerkt wird allerdings folgendes: Berufungsgrund war im Wesentlichen das Begehren um die Aussetzung der Säumniszuschläge gemäß § 212a BAO bis zur Entscheidung über die Berufung betreffend Rechtsgeschäftsgebühren. Die Entscheidung über dieses Vorbringen fällt in den Wirkungsbereich des Finanzamtes.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Hausverlosung Objektverlosung Selbstbemessung Säumniszuschlag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at