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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.03.2011, RV/0104-W/05

Nachversteuerung von vom Arbeitgeber nach § 3 EStG 1988 steuerfrei behandelten Sachzuwendungen (Geburtstags -und Hochzeitsgeschenke)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. (nunmehr: X), Adresse, vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand - u. Steuerberatungsgesellschaft mbH, 4320 Perg, Linzer Strasse 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) hat für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden. Vom Prüfungsorgan wurde ua festgestellt, dass am Konto freiwilliger Sozialaufwand neben Aufwendungen für Getränke, Kaffee, Weihnachtsgeschenke, Weihnachts - und Firmenfeier auch Aufwendungen für Geburtstags - und Hochzeitsgeschenke verbucht worden sind. Im Prüfbericht wurde vom Prüfer angeführt, dass diverse Dienstnehmer von der Bw. Hochzeits - und Geburtstagsgeschenke erhalten haben. Vom Prüfer wurde die Auffassung vertreten, dass § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 nicht anzuwenden ist. Der Prüfer hat die von der Bw. steuerfrei belassenen Beträge nachversteuert.

Das Finanzamt hat sich den Prüfungsfeststellungen angeschlossen und der Bw. ua die vom Prüfungsorgan ermittelten Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Haftungs - und Abgabenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen den Bescheid hat der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gesetz auf das Erfordernis der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen hingewiesen werde. Als Beispiele der Betriebsveranstaltungen werden Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern angeführt. Aus dieser beispielhaften Aufzählung ergebe sich, dass es auch noch andere Arten von Betriebsveranstaltungen geben müsse. Bei der Bw. seien solche weiteren Betriebsveranstaltungen gemeinsame Feiern anläßlich von Geburtstagen und Hochzeiten. Im Gesetz sei keine Beschränkung der Zahl von Betriebsveranstaltungen festgelegt. Da solche Veranstaltungen nur zu besonderen Anlässen stattgefunden haben, seien die dabei empfangenen Sachzuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei. Eine Begrenzung erfolge insofern, als diese Aufwendungen angemessen sein müssen. Diese Angemessenheit beziehe sich aber nur auf die betragliche Höhe solcher Sachzuwendungen, welche nicht überschritten worden sei.

Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ua. Folgendes wörtlich ausgeführt: Übliche Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung, wie sie nach Ausmaß und Art allgemein im einzelnen Betrieb üblich ist. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen im angemessenen Ausmaß steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist. Bei Geburtstagen und Hochzeiten handelt es sich um individuelle Bezüge, die von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.

Der steuerliche Vertreter hat daraufhin einen Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Bei der Bw. waren während des Prüfungszeitraumes mehrere Dienstnehmer beschäftigt. Am Konto freiwilliger Sozialaufwand ist für das Kalenderjahr 1998 ein Betrag in Höhe von S 9.426,60, im Kalenderjahr 1999 ein Betrag in Höhe von S 1.462,60 und im Kalenderjahr 2000 ein Betrag in Höhe von S 1.642,00 für Geburtstags - und Hochzeitsgeschenke verbucht worden. Außerdem sind am Konto freiwilliger Sozialaufwand in den streitanhängigen Kalenderjahren neben Aufwendungen für Getränke, Kaffe und Lebensmittel noch Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke, Weihnachts - und Firmenfeiern und Ausflug angeführt (1998/S 15.850,40, 1999/S 12.381,90, 2000/S 24.509,50). Die Aufwendungen für die Geburtstags - und Hochzeitsgeschenke wurden von der Bw. steuerfrei belassen.

Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob Geschenke, welche von der Bw. anlässlich persönlicher besonderer Anlässe wie Geburtstage oder Hochzeit, den Mitarbeitern zugewendet worden sind, unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 einzureihen sind.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) EStG 1988 zufließen. Absatz 2 des § 15 EStG 1988 bestimmt, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sind der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind, von der Einkommensteuer befreit.

Ebenfalls von der Einkommensteuer befreit sind nach § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 in der für den Prüfungszeitraum geltenden Fassung, freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Von der Bw. wurden Geschenke anlässlich persönlicher Festtage (Geburtstag, Hochzeit) an ihre Mitarbeiter überreicht. Es ist daher zu prüfen, ob diese Zuwendungen übliche Sachzuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 darstellen.

Zu dem vom Gesetzgeber verwendeten Ausdruck übliche Sachzuwendung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl.91/14/0060, Stellung genommen. In diesem Erkenntnis war die Frage zu klären, ob die bei einer Betriebsveranstaltung an jubilierende Arbeitnehmer überreichten Warengutscheine und Goldmedaillen mit Firmenprägung übliche Sachzuwendungen darstellen und die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in Anspruch genommen werden kann. Im Erkenntnis wird Folgendes wörtlich ausgesprochen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 86/08/0100, VwSlg. 12744 A/1987, zu der § 3 Z 19 EStG 1972 und § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG dargelegt hat, erstreckt sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile. Einen solchen überschießenden Vorteil bilden aber sowohl Warengutscheine als auch Goldmünzen, von denen auch die zitierte Entscheidung handelt. Es besteht kein Grund zu einer hievon abweichenden einkommensteuerrechtlichen Beurteilung.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Erkenntnis die Ansicht, dass unter dem Begriff übliche Sachzuwendung nur jene Zuwendungen zu verstehen sind, welche nicht außerhalb der Veranstaltung durch den Empfänger verwertbar sind. Daraus ist abzuleiten, dass nur kleine Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten als übliche Sachzuwendungen einzustufen sind und nur auf solche Zuwendungen die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 zur Anwendung gelangen kann.

Die Bw. hat an ihre Dienstnehmer anlässlich persönlicher Jubiläen wie Geburtstage oder Eheschließung Geschenke überreicht. Für Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer anlässlich persönlicher Jubiläen ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 nicht anwendbar. Die Befreiungsbestimmung setzt zwar nicht Zuwendungen an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder alle Arbeitnehmer voraus, doch ergibt sich aus der Voraussetzung der Betriebsveranstaltung ein größerer Personenkreis (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Teil I bis III, 3. Auflage, § 3, Tz 81). Sachzuwendungen an einzelne Dienstnehmer fallen daher nicht unter diese Befreiungsbestimmung.

Auch die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 steht entgegen, dass Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Normierung nicht begünstigt sind. Befreit sind nur solche Leistungen, bei denen im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen - und im Einzelnen: welchen - Dienstnehmern sie überhaupt, und in welchem Ausmaße sie den Einzelnen von ihnen zugute kommen werden (vgl. ).

Die von der Bw. anlässlich persönlicher Anlässe an namentlich angeführte Mitarbeiter zugewendeten Geschenke sind weder unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 noch unter § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 subsummierbar, sondern stellen zu Recht, wie das Finanzamt richtig erkannt hat, Vorteile aus Dienstverhältnissen dar, welche der Steuerpflicht unterliegen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 1511/66
VwGH, 91/14/0060

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at