Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.06.2008, RV/1571-W/06

Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vertreten durch E-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.), einen Teil von 55% des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 19.476,41 nachzusehen.

Im Zuge des Konkursverfahrens der D-GmbH seien auch zwischen 50 und 55% der Schulden des Einzelunternehmens außergerichtlich nachgelassen worden. Ohne diesen Schuldennachlass hätte auch für das Einzelunternehmen ein Konkursverfahren eingeleitet werden müssen. Nach Abschluss des Konkursverfahrens der D-GmbH bestehe nun ein Unternehmensfortführungskonzept, welches grundsätzlich ermögliche, auch das Einzelunternehmen ohne Schuldenregulierungsverfahren fortzuführen. Die Einhebung des gesamten Abgabenrückstandes in Höhe von € 19.476,41 sei aber auf Grund der finanziellen Situation als unbillig anzusehen und würde für den Bw. eine erhebliche Härte darstellen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. unter Hinweis auf das Ansuchen vom einen Teil von 55% des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 21.177,40 nachzusehen.

Die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Bw. hätten in einer gewerblichen Vermietung an die D-GmbH bestanden. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Mieters (Konkurseröffnung im April 2004) seien bereits 2004 keine Mieteinnahmen mehr erzielt worden. Per sei die gewerbliche Vermietung schließlich beendet worden.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. neuerlich unter Hinweis auf das Ansuchen vom einen Teil von 55% des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 21.321,97 nachzusehen.

Das Finanzamt wies die Ansuchen mit Bescheid vom ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er auf Grund der (laut Jahreslohnzettel 2005) geringfügig vorhandenen liquiden Mittel seit Jahren bei seinen Eltern wohne.

Eine Nachsicht würde auch nicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung gehen, da mit den Hauptgläubigern, der SN, laut Schreiben vom ein Übereinkommen bestehe, dass die SN bei Einmalzahlung von € 50.000,00 auf die Differenz zu € 258.538,05 verzichte, was einem Schuldnachlass von 80% gleichkomme. Die im Abweisungsbescheid angeführten Schulden bei der BA und der WG beträfen Schulden der D-GmbH und nicht des Bw. Eine Nachsicht würde daher sehr wohl im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage bzw. zur Sanierung des Bw. führen.

Der Bw. beantrage daher die Stattgabe der Berufung und Nachsicht in Höhe von 80% des laut Schreibens vom angeführten Rückstandes von € 21.321,97 (€ 17.057,97).

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Dass durch die Einhebung der Abgaben, deren Nachsicht begehrt wurde, die Existenz des Bw. gefährdet würde, wird von ihm nicht behauptet, sondern lediglich, dass die Einhebung des gesamten Abgabenrückstandes auf Grund der finanziellen Situation als unbillig anzusehen sei.

Laut den Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. vom lebt der Bw. von der Unterstützung seiner Eltern, zumal der vereinbarte Gehalt von € 691,00 aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei DB seit Mai 2005 nicht ausbezahlt worden sei. Es bestehen Bankverbindlichkeiten in Höhe von € 50.000,00 (SN) und € 47.000,00 (BA) sowie Verbindlichkeiten gegenüber der WG in Höhe von € 24.000,00. Der aushaftende Abgabenrückstand beträgt zum € 15.475,88. Vermögen ist nach diesen Feststellungen keines vorhanden. Allerdings ist der Bw. laut Aktenlage Alleingesellschafter der D-GmbH.

Laut Einkommensteuerbescheid 2005 vom bezog der Bw. im Jahr 2005 neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit von DB in Höhe von € 8.318,00 (brutto) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 43.932,27. Eine Einkommensteuererklärung für 2006 wurde bislang nicht eingereicht. Aus den Lohnzetteln für 2006 und 2007 ergeben sich für diese Jahre Einkünfte in Höhe von € 9.660,00 und € 9.093,00 (brutto).

Mangels Bekanntgabe von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach 2005 ist bei der Entscheidung somit lediglich von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 9.093,00 (brutto) auszugehen. Davon entfällt ein Betrag von € 1.349,00 auf sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG (13. und 14. Monatsbezug). Der Betrag von € 1.594,53 wurde an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Somit ergibt sich ein monatliches Nettogehalt von € 512,46, sodass in Hinblick auf die Bestimmung des § 291 a EO über den unpfändbaren Freibetrag (€ 747,00 Grundbetrag laut Existenzminimum-Verordnung 2008), von dem nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Exekutionsordnungs-Novelle 1991 (181 der BlgNR XVIII GP) anzunehmen ist, dass der festgesetzte Betrag ausreicht, damit der Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann, wobei wohl auch der durchschnittliche Wohnungsaufwand gedeckt werden kann, die Einhebung des nachsichtsgegenständlichen Abgabenbetrages von € 11.727,08 nicht möglich und damit auch nicht mit besonders harten Auswirkungen verbunden erscheint (vgl. ).

Selbst wenn eine teilweise Einbringlichkeit der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuld infolge Vorliegens von zusätzlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb gegeben wäre, wäre zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Existenzgefährdung gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein müsste. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert. Entgegen der den Bw. treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht hat der Bw. nicht dargelegt, warum bei einem Gesamtschuldenstand von € 136.475,88 (bei Erfüllung der Vereinbarung hinsichtlich der Bankverbindlichkeit in Höhe von € 258.538,05) gerade die Einhebung eines Betrages von € 11.727,08 als unbillig anzusehen sein sollte. Jedenfalls würde - wie dem Bw. bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgehalten wurde - auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der vorgebrachten schlechten wirtschaftlichen Lage des Bw. keine entscheidende Änderung bewirken.

Sofern der Bw. hinsichtlich der Schulden bei der BA und der WG vorbringt, dass es sich dabei um Schulden der D-GmbH gehandelt habe, ist dem vorerst zu entgegnen, dass der Bw. selbst diese Verbindlichkeiten anlässlich der Feststellungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom angegeben hat. Das Vorbringen des Bw. in diesem Punkt ist daher in sich widersprüchlich, sodass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () davon ausgehend für die Behörde das Vorliegen einer Existenzgefährdung (bzw. Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO) bei Einbringung der Abgabenschuldigkeit nicht zu erkennen ist. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der SN vom an den Bw., dass die vom Bw. in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes anerkannte Schuld in Höhe von € 50.000,00 (zuzüglich 3% Zinsen) auch Konten der D-GmbH betrifft, und ist der Bw. - wie bereits erwähnt wurde - Alleineigentümer der D-GmbH.

Der Hinweis auf die Gewährung eines außergerichtlichen Ausgleiches (zwischen 50 und 55% der Schulden des Einzelunternehmens) übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, durch Abgabennachsicht zur Sanierung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen beizutragen, nicht besteht, und zwar auch dann nicht, wenn andere Gläubiger des Abgabepflichtigen freiwillig Nachlässe gewähren.

Mangels Darlegung einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
persönliche Unbilligkeit
Existenzgefährdung
Existenzminimum
Einbringlichkeit
qualifizierte Mitwirkungspflicht
außergerichtlicher Ausgleich

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at