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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.04.2010, RV/0645-G/09

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn X in XY, vertreten durch Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwalt, 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte mit formlosem Schreiben vom (eingelangt am ) für sich die Familienbeihilfe. Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung durch die Landesnervenklinik Sigmund Freud vom stellte sich heraus, dass sich der Berufungswerber als Patient im Maßnahmenvollzug nach § 21 STGB in stationärer Behandlung befindet und auch besachwaltet ist (Zuständigkeit Justizanstalt Graz-Jakomini).

Das Finanzamt erließ am einen Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfengewährung ab August 2007. Begründet wurde der Bescheid damit, dass gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, weil der Berufungswerber in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist und die Kosten von der Justizanstalt Graz-Jakomini getragen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Sachwalter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zusammenfassend ausgeführt, dass sich der Betroffene nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege und auch nicht auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung befinde. Die Kosten der Unterbringung trage derzeit der Bund, weshalb Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt Graz-Stadt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, worin als Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, dass für die Kosten der Unterbringung die Justizanstalt Graz-Jakomini aufzukommen hat und deshalb keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht und daher auch kein Familienbeihilfenanspruch im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG gegeben ist.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Er bezieht eine Halbwaisenpension mit Ausgleichszulage. Für die Kosten der Unterbringung werden 80% von seiner Pension einbehalten. Der Vater bezieht ebenfalls eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt.

Gemäß § 1 FLAG 1967 werden zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt.

Nach § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für die in lit. a bis lit. f genannten Kinder. § 2 Abs. 2 FLAG ordnet an, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 6 FLAG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der erste Absatz dieses Paragraphen normiert den Anspruch minderjähriger Vollwaisen und schließt ihn für solche Vollwaisen aus, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (lit. b). Der zweite Absatz des § 6 FLAG bestimmt über den Anspruch volljähriger Vollwaisen, wobei im Falle der lit. d leg. cit. für den Anspruch volljähriger Vollwaisen neben dem Vorliegen der schon für minderjährige Vollwaisen normierten Bedingungen (Abs. 1) gefordert ist, dass sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. § 6 Abs. 3 FLAG normiert den Ausschluss des Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe bei Erzielung näher umschriebener Einkünfte, § 6 Abs. 4 FLAG definiert den Begriff der Vollwaisen. Der fünfte Absatz dieses Paragraphen erhielt durch die Novelle BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Wortlaut:

"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."

Die wiedergegebenen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes zeigen in ihrem Zusammenhang, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG auch in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 311/1992 vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person ausgeht. Dafür spricht schon die Wortinterpretation des verwendeten Ausdrucks "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140, 141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt. Keinen anderen Befund liefert die teleologische Interpretation der anzuwendenden Vorschrift. Ausgehend vom erklärten Gesetzeszweck der Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie begründen die Bestimmungen des § 2 FLAG die Anspruchsberechtigung derjenigen Person auf Gewährung der Familienbeihilfe für ein Kind, welche die mit der Versorgung dieses Kindes verbundenen Lasten trägt. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom , 95/13/0007 festgestellt hat, zeigen die Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs. 2 und des § 6 FLAG 1967 in ihrem Zusammenhang auf, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person ausgeht.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG in der ab September 1992 geltenden Fassung BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach Absicht des Gesetzgebers soll somit in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG) bzw. in einem Heim durch die öffentliche Hand (§ 6 Abs. 5 FLAG) sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.

Als Vorfrage ist somit zu klären, ob überhaupt von einer Unterhaltsverpflichtung des Vaters auszugehen ist.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Fest steht auch, dass der Berufungswerber gemäß § 21 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist.

Im vorliegenden Fall werden die Kosten für den Maßnahmenvollzug von der öffentlichen Hand getragen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Somit ist der als Vorfrage zu klärende Sachverhalt dahingehend zu beantworten, dass keine Unterhaltsverpflichtung des Vaters besteht und demnach auch kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs.5 FLAG besteht.

Es ist daher die weitere strittige Frage, ob eine Heimerziehung oder Anstaltspflege vorliegt, nicht mehr relevant.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at