OGH 01.03.2012, 1Ob31/12h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei CGO Insolvenzverwaltungsgesellschaft mbH als Insolvenzverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen des R***** O*****, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. P***** L*****, und 2. H***** S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Günther Folk, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 7 R 135/11s-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom , GZ 220 C 340/10i-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung der Revisionswerber, nach Wegfall des Übergabsvertrags liege ein - mit Vereinbarung vom eingeräumtes - „dingliches, nicht verbüchertes Wohnrecht“ zugunsten der Beklagten vor, ist in sich widersprüchlich, weil ein nicht verbüchertes Wohnrecht grundsätzlich keine dingliche Wirkung haben kann (siehe § 481 Abs 1 ABGB).
Sollten die Revisionswerber damit ausdrücken wollen, nach dem Parteiwillen hätte in der Folge durch Verbücherung ein dingliches Wohnrecht begründet werden sollen, wäre für sie nichts gewonnen, weil ein nicht verbüchertes, wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes Wohnrecht nicht gegenüber den Konkursgläubigern wirkt (7 Ob 6/99d = JBl 2000, 375; vgl auch RIS-Justiz RS0115899). Ein nicht verbüchertes „dingliches“ Wohnrecht unterliegt § 14 IO (vormals KO) und wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (6 Ob 273/01t). Der aus dem (nur obligatorisch wirkenden) Wohnrecht Berechtigte ist darauf beschränkt, einen Geldanspruch gemäß § 14 Abs 1 IO im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Selbst die von den Revisionswerbern vertretene Auslegung ihrer Vereinbarungen mit dem Schuldner könnte somit an ihrer Räumungsverpflichtung nichts ändern.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht,Streitiges Wohnrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00031.12H.0301.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAC-99701