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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 25.02.2011, FSRV/0038-W/09

1) Verbringung von Zigaretten, die aus der Ukraine nach Polen geschmuggelt wurden, nach Österreich; 2) Wahrung des Parteiengehörs; 3) Manuduktionspflicht bei Beantragung von Verfahrenshilfe


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Miterledigte GZ:
FSRV/0078-W/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0038-W/09-RS1
Stellt eine Partei, die über die Möglichkeit, sich im Finanzstrafverfahren vertreten zu lassen sowie über die Möglichkeit, die Befassung eines Spruchsenats gemäß § 58 Abs.2 lit. b FinstrG zu beantragen, belehrt wurde, einen Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs.3 FinStrG, ist ihr aber der Zusammenhang nicht klar, dass dafür die Beantragung eines Spruchsenats notwendig ist, ist sie darüber zu belehren. Zwar geht die Manuduktionspflicht der Behörde im Allgemeinen nicht so weit, dass sie von sich aus der Partei Anregungen erteilen muss, welche Verfahrensschritte sie zweckmäßigerweise setzen sollte. Wenn aber der Parteiwille auf Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie das Informationsdefizit der dafür notwendigen Antragstellung gemäß § 58 Abs.2 lit. b FinStrG eindeutig ersichtlich sind, ist die Behörde dazu verhalten, die Partei mittels Mängelbehebungsauftrags zur Schließung dieser Lücke aufzufordern.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., arbeitslos, geb. xx, wohnhaft xxx, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 100/91.497/2006-AFC/Oe, StrafNr. 100/2007/00377-001 betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Pkt. I) und vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 100000/91.497/11/2006-AFC/Oe, betreffend Verfahrenshilfe (Pkt. II) gemäß § 161 Abs.4 FinStrG zu Recht erkannt:

I. Der Bescheid vom wird aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.

II. Der Bescheid vom wird aufgehoben und die Verfahrenshilfesache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom , Zl. 100/91.497/2006-AFC/Oe, hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden Bf.) ein ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 16.000 Stück Zigaretten der Marke L&M Light, 9.800 Stück Zigaretten der Marke L&M, 11.400 Stück Zigaretten der Marke Ronson und 2.800 Stück Zigaretten der Marke Pall Mall Filter, vorsätzlich vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen habe. Der Bescheid stützt sich auf die Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Drasenhofen vom sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.

Gegen diesen am im Amtshilfeweg zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom (Postaufgabe), in der er geltend macht, von dieser Entscheidung überrascht zu sein, da er sich nicht erinnern könne, Zigaretten nach Österreich geschmuggelt zu haben. In diesem Schreiben stellte er auch einen Antrag auf kostenlose Beistellung eines Pflichtverteidigers zur Formulierung des Einspruchs, da ihm die österreichische Rechtsordnung unbekannt und er nicht imstande sei, ohne finanzielle Einbußen für ihn und seine Familie einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wurde vom Zollamt Wien am dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt, zum Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshelfers vom [ ?; wohl richtig , das Postaufgabedatum des vom Bf. undatiert gelassenen Schreibens] erging am ein abweisender Bescheid des Zollamtes Wien mit der Begründung, dass keine Spruchsenatszuständigkeit gemäß § 58 Abs.2 FinStrG vorläge. Gegen diesen am mit Internationalem Rückschein zugestellten Bescheid erhob der Bf. am (Postaufgabe) ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, dass ihm das österreichische Recht in keinem Bereich bekannt sei und er ohne Beeinträchtigung des Unterhalts für seine Familie keine Verteidigerkosten tragen könne. Er ersuche auch um Aufschub, um sich mit den österreichischen Bestimmungen vertraut zu machen und er fühle sich im Übrigen nicht schuldig, die angelasteten Taten begangen zu haben.

Auch diese Beschwerde wurde dem UFS am vorgelegt, sodass nunmehr betreffend den Bf. über 2 Rechtsmittel zu entscheiden ist. Das geschieht spruchgemäß durch 2 einzelne Absprüche, sodass die vorliegende Beschwerdeentscheidung als kombinierter Bescheid, der 2 Einzelentscheidungen enthält, aufzufassen ist. Eine solche, durch den engen Konnex der beiden Verfahren nahegelegte Vorgangsweise ist zulässig, wenn die beiden Einzelentscheidungen isoliert erkennbar bleiben und jeweils für sich begründet sind (§ 56 Abs.2 FinStrG in Verbindung mit § 93 BAO; z.B. Zl. 94/17/0378). Daher sind auch die beiden Absprüche getrennt bekämpfbar, sodass sich die unten stehende Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis jeweils auf die einzelnen Spruchpunkte bezieht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass im Zuge von Einreisekontrollen durch die Grenzpolizeiinspektion Drasenhofen am der polnische Linienbus mit dem amtlichen Kennzeichen Nr. mit 27 Reisenden, 2 Fahrern und einem Reiseleiter einer Kontrolle unterzogen wurde und dabei in 14 verschiedenen Reisetaschen, unter Kleidungsstücken versteckt, insgesamt 156.600 Stück Zigaretten verschiedener Marken und sämtlich ukrainischer Herkunft vorgefunden und gemäß § 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt wurden. Anhand der Tickets konnten die Zigaretten fünf im Polizeibericht an das Zollamt Wien aufgezählten polnischen Staatsbürgern zugeordnet werden, darunter dem Bf. die o.a. 40.000 Stück (= 200 Stangen) Zigaretten.

In der Befragung durch die aufgreifenden Polizeibeamten stellte sich heraus, dass die in der Ukraine gekauften Zigaretten in einem Autobus nach Polen, somit in den EU-Raum geschmuggelt wurden und von den 5 Personen, alle arbeitslos, nach Italien verbracht werden sollten, um sich zur Arbeitslosenunterstützung etwas dazuzuverdienen. Die Personen waren der deutschen Sprache nicht mächtig, wer von diesen Personen die Aussagen getätigt hat oder ob den Personen eine Rechtsbelehrung erteilt wurde (etwa wie häufig üblich als Informationsblatt in polnischer Sprache) ist aus der Polizeimeldung nicht ersichtlich. Die Beschlagnahmequittung für die o.a. 40.000 Stück Zigaretten wurde vom Bf. unterfertigt.

Aufgrund des Sachverhalts erging am der o.a. strafrechtliche Einleitungsbescheid gemäß § 83 Abs.1 FinStrG an den Bf., der mit Übersetzung in seine Muttersprache nach einem zweifelhaften Zustellvorgang im November 2007 im Wege der Amtshilfe am zugestellt wurde.

Der abweisende Bescheid betreffend die Verfahrenshilfe ging dem Bf. samt Übersetzung am mit Internationalem Rückschein zu.

Im Akt befindet sich auch ein Abgabenbescheid vom mit der Festsetzung der Eingangsabgaben Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer in Gesamthöhe von 6.467,36 €, der durch Hinterlegung zugestellt wurde sowie eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom , mit der wegen Schmuggels nach § 35 FinStrG eine Geldstrafe von 3.000,- €, dazu eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, ein Kostenersatz von 300,- € und der Verfall der 40.000 Stück Zigaretten ausgesprochen wurden und die mit Internationalem Rückschein am [der Stempelabdruck 2008 ist wohl ein Versehen] zugestellt wurde. Diese beiden Bescheide sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeentscheidung. Es ist zu vermerken, dass die Strafverfügung rechtswidrigerweise ergangen ist, da bislang keine rechtskräftige Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegt, sie ist aber durch den Einspruch des Bf. vom ohnehin gemäß § 145 Abs.2 FinstrG wieder außer Kraft getreten. In diesem Schriftsatz hat der Bf. seinen Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers wiederholt.

Zu Spruchpunkt I:

Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen sind:

Gemäß § 35 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich des Schmuggels u.a. schuldig, wer vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet [der EU] verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Dabei genügt es in der Einleitungsverfügung, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht in der Beurteilung einer Verdachtslage, also in der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben ( Zl. 2000/13/0196). Der Verdacht muss sowohl die objektive wie die subjektive Tatseite erfassen ( Zl. 96/14/0013).

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den Tatverdacht aufgrund der Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Drasenhofen vom und der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse als hinreichend begründet. Der UFS als Finanzstrafbehörde II. Instanz kann diesen Verdacht bezüglich der objektiven Tatseite der §§ 35 (und 33, s.u.) FinStrG nachvollziehen. Die Busreisenden haben jeweils ein Passenger Ticket bei sich, dessen Nummer auch auf Klebestreifen auf den zugehörigen Gepäckstücken aufscheinen und auch der Reiseleiter hat eine Liste mit den Namen der Reisenden, den zugehörigen Passnummern und den Nummern der Passenger Tickets, sodass die Zuordnung von Gepäckstücken zu Personen möglich ist.

Hingegen sind zur Überprüfung der subjektiven Tatseite bzw. der dem Verdächtigen einzuräumenden Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, schwerwiegende Mängel des Verfahrens gegeben. Aus dem vom aufgreifenden Beamten angelegten Aktenvermerk geht hervor, dass die fünf reisenden Polen der deutschen Sprache nicht mächtig waren, ein Dolmetsch war offenbar der Amtshandlung nicht beigezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass den Reisenden der Inhalt des angelegten Aktenvermerks nicht bekannt war, für die Erteilung einer Rechtsbelehrung, etwa durch Überreichung eines Informationsblattes, fehlt ebenfalls jeder Hinweis. Zur Auskunft, dass die Zigaretten in der Ukraine gekauft und nach Polen geschmuggelt wurden, ist nicht erkennbar, wer von den Reisenden diese Informationen gab (im Aktenvermerk steht: "Sie gaben an ..."). Es ist jedenfalls mit den Grundsätzen eines Strafverfahrens unvereinbar, dass jemand für einen anderen Verdächtigen, noch dazu in belastender Weise, spricht. Dass der Bf. die Beschlagnahmequittung zu den 200 Stangen Zigaretten unterschrieben hat, kann keinesfalls als "Geständnis" gewertet werden, zumal dieses Schriftstück auch einige rechtliche Ausführungen enthält, bei denen, wenn sie der Verdächtige schon rein sprachlich nicht versteht, von einem inhaltlichen Verständnis erst recht keine Rede sein kann. Im Einleitungsbescheid vom , der dem Bf. mit Übersetzung in die polnische Sprache zugestellt worden war, ist in der Begründung nur der bloße Hinweis auf die Anzeige der Grenzpolizeiinspektion enthalten, ohne dass auf deren konkreten Inhalt eingegangen wird. Der bloße Hinweis auf ein Schriftstück, dessen Inhalt der Verdächtige offenbar nicht kennt, ist als Einleitungsbegründung jedenfalls unzureichend (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3. Aufl., Bd. 2: Rechtsprechung zu § 83 Abs.1, Rz.3, zu § 83 Abs.2, Rz.13, mit Judikaturverweisen). Nach dem Zugehen des Einleitungsbescheides erlaubte es der Informationsstand dem Bf. nicht, überhaupt eine schlüssige Rechtsmittelschrift mit konkretem Inhalt abzufassen. Es wäre hier unumgänglich gewesen, mit dem Bf. zumindest in schriftlichem Kontakt den finanzstrafrechtlichen Verdacht konkreter auszuführen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Auch die gemäß § 116 Abs.1 FinStrG für die Finanzstrafbehörde I. Instanz bestehende Gelegenheit, dem Bf. spätestens im Einleitungsbescheid selbst einen solchen Vorhalt zu unterbreiten, ist unterblieben. Da dieses Einleitungsverfahren in Hinblick auf §§ 115 und 116 FinStrG sowie Art. 6 Abs.3 lit.a) Menschenrechtskonvention schwerwiegende Mängel aufweist, war der Einleitungsbescheid spruchgemäß aufzuheben. Das schließt nicht aus, bei entsprechend ergänztem und verbessertem Verfahrensstand das Finanzstrafverfahren neuerlich einzuleiten.

Es sei zwecks Verfahrensökonomie in Hinblick auf § 4 Abs.1 FinstrG auf Folgendes hingewiesen: Aus der im Akt befindlichen Strafverfügung ist ersichtlich, dass die Finanzstrafbehörde I. Instanz die Tabaksteuer in den strafbestimmenden Wertbetrag des Schmuggels einbeziehen möchte. Es ist zu vermerken, dass ein Schmuggel, der an der ukrainisch/polnischen Außengrenze der EU begangen und in Österreich entdeckt wird, hier gemäß § 5 Abs.2 FinStrG auch bestraft werden kann. Es entstand aber bei diesem Schmuggelvorgang noch keine österreichische Tabaksteuerschuld, weil die in § 9 Abs.5 und § 25 TabStG (i.d.F. 2006) verlangte unmittelbare Einfuhr aus dem Drittland ins österreichische Steuergebiet nicht vorlag. Sehr wohl kann die Tabaksteuerschuld bei Transport von Zigaretten von Polen nach Österreich aber entstehen gemäß § 27 Abs.2 TabStG bei Nichteinhaltung der in Abs.3 bis Abs.5 dieser Bestimmung vorgesehenen Deklarierungspflicht. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung würde sich aber der Tatbestand des § 33 Abs.1 (wenn keine Abgabenschuld entsteht, dann § 51 Abs.1 lit.a) FinStG verwirklichen und es könnte die Tabaksteuer nur für den strafbestimmenden Wertbetrag dieses Delikts eine Rolle spielen (z.B. k; h;  f; veränderte Rechtslage ab in § 35 Abs.5 FinStrG i.d.F. Art.1 BGBl. Nr. 104/2010).

Zu Spruchpunkt II:

Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen sind:

Gemäß § 58 Abs.2 lit.a FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit nach § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der strafbestimmende Wertbetrag der im § 53 Abs.2 bezeichneten Finanzvergehen 11.000 Euro ... übersteigt, oder gemäß Abs.2 lit.b der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs.3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.

Gemäß § 77 Abs.3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs.2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, dem Beschuldigten auf dessen Antrag, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung nicht selbst zu tragen vermag.

Für die Beigabe eines Verteidigers sind also 3 Voraussetzungen notwendig: - in Abgrenzung geringfügiger zu komplizierteren Finanzstraffällen besteht die gesetzliche Vorgabe, dass das Verfahren in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallen muss. Anders als in früherer Rechtslage differenziert der Gesetzgeber des FinStrG nicht mehr zwischen § 58 Abs.2 lit.a und lit.b, also dem Fall , dass ein Spruchsenat tätig werden muss, weil beim strafbestimmenden Abgabenbetrag eine bestimmte Wertgrenze überschritten wird oder aber, dass er auf Antrag der Partei tätig wird; - es muss im Interesse der Rechtspflege eine solche qualifizierte Verteidigung notwendig sein. Zu denken ist an verwickelte Sachverhalte mit komplizierter rechtlicher Konstellation, eventuell unter Beteiligung mehrerer Personen, wo ein nicht rechtskundiger Beschuldigter durch unzweckmäßige Verteidigung Gefahr liefe, in unverhältnismäßige Rechtsnachteile bis hin zum Freiheitsentzug zu geraten; - der Beschuldigte muss sich in einer entsprechend schlechten wirtschaftlichen und persönlichen Situation befinden, dass er die Kosten eines rechtskundigen Verteidigers nicht aufbringen kann, ohne lebensnotwendige Aufwendungen zu gefährden. Auch die Höhe der drohenden Strafe wird bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen sein.

Im vorliegenden Fall liegt die im ersten Anstrich genannte Voraussetzung nicht vor, wie das Zollamt im abweisenden Bescheid vom zutreffend feststellt. Die obligatorische Wertzuständigkeit des Spruchsenates liegt nicht vor, weil laut beeinspruchter Strafverfügung die Summe der strafbestimmenden Abgaben 6.467,36 € und somit weniger als der damals maßgebende Betrag 11.000 € Beträgt. Aber auch die fakultative Spruchsenatszuständigkeit ist nicht gegeben, weil der Bf. einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hat. Es ist allerdings zu bemerken, dass er diesbezüglich unvollkommen informiert blieb. Wie schon gesagt, ist beim Aufgriff in Drasenhofen eine Rechtsbelehrung offenbar nicht erteilt worden bzw. ist in weiterer Folge das Parteiengehör nicht rechtskonform gewährt worden. In der Rechtsmittelbelehrung zum ins Polnische übersetzten Einleitungsbescheid wird der Bf. nur auf die prinzipielle Möglichkeit nach § 77 Abs.1 FinStrG hingewiesen, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen. In der Rechtsmittelbelehrung zur ins Polnische übersetzten - und erst nach der Antragstellung vom am zugestellten - Strafverfügung wurde neuerlich auf die Vertretungsmöglichkeit nach § 77 Abs.1 FinStrG sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, im Einspruch gegen die Strafverfügung einen Spruchsenat nach § 58 Abs.2 lit.b FinStrG zu beantragen (was dann im Einspruch vom nicht erfolgte), es war dem Bf. aber offensichtlich nie der Zusammenhang klargemacht worden, dass er zu einer Verfahrenshilfe überhaupt nur dann kommen kann, wenn eine Spruchsenatszuständigkeit eintritt. Es ist zu bemerken, dass die Manuduktionspflicht (= Belehrungspflicht) der Behörde im Allgemeinen nicht so weit geht, dass sie von sich aus der Partei Anregungen erteilen muss, welche Verfahrensschritte sie nun zweckmäßigerweise setzen sollte (z.B. Zl.86/03/0237). Im vorliegenden Fall lag jedoch ein insofern unvollkommener Antrag vor, als der Parteiwille auf Beigabe eines Verteidigers eindeutig war, wegen des Fehlens eines notwendigen Antrags auf die Befassung eines Spruchsenats bzw. der diesbezüglichen offensichtlichen Unkenntnis der Partei zu keinem Erfolg führen konnte. Dazu kommt noch ein weiterer Mangel des Verfahrenshilfeantrags: Der Bf. weist nur allgemein auf seine Schwierigkeiten zur Kostentragung eines Verteidigers hin. Dazu wäre es notwendig bzw. er aufzufordern gewesen, entsprechend genauere Angaben zu machen und geeignete Unterlagen beizubringen, anhand deren die Behörde das beurteilen kann. Es war aus diesen Gründen unerlässlich, die Partei in Form eines Mängelbehebungsauftrages zur Vervollkommnung ihres Antrags aufzufordern. Da dies unterblieben ist, war auch das Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe spruchgemäß an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

Abschließend ist zu vermerken, dass bei Vorliegen eines unerledigten Antrags auf Verfahrenshilfe in sinngemäßer Anwendung von § 77 Abs.6 FinStrG mit weiteren Verfahrenshandlungen zuzuwarten ist, bis über die Beigabe eines Verfahrenshelfers entschieden ist (Reger/Hacker/Kneidinger, a.a.O., Kommentar zu § 77, Rz. 28). Streng formellrechtlich betrachtet liegt daher ein Verfahrensfehler vor, wenn gleichzeitig über die Sache selbst als auch über die Verfahrenshilfe abgesprochen wird. Der Bf. ist jedoch in seiner Rechtsposition nicht beeinträchtigt, da die vorliegende Beschwerdeentscheidung nur aufhebende und zurückverweisende Sprüche enthält und im erstinstanzlich fortzuführenden Verfahren die Rechtspositionen des Bf. zu wahren sein werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 27 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise



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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at