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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.03.2011, RV/0594-L/10

Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung (nur bei Verordnung bzw. ärztlichem Behandlungsplan).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der am eingereichten Einkommensteuererklärung für 2008 beantragte die Berufungswerberin die Berücksichtigung von nicht regelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (KZ 476: 3.950,62 €). Weiters wurde der Grad der Behinderung mit 50% angegeben. In der Beilage wurden diese Aufwendungen wie folgt aufgegliedert: - Wahlarztkosten: 1.484,20 € - Selbstbehalte Krankenhausaufenthalte: 41,84 € - Rezeptgebühren und Medikamente (Apothekenkosten): 2.424,58 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 erklärungsgemäß festgesetzt.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin ersucht, die beantragte 50%ige Behinderung nachzuweisen (Bescheid des Bundessozialamtes). Weiters wurde ersucht, eine Bestätigung vom Bundessozialamt über die Notwendigkeit einer Diätverpflegung und die gesamten beantragten Krankheitskosten aufgrund der Behinderung belegmäßig nachzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet: - Bescheid des Bundessozialamtes - Belege und Zahlungsbestätigungen - Diätverpflegung sei nicht beantragt worden. Wie im fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes angeführt, würde die Berufungswerberin seit dem 50igsten Lebensjahr unter enormen Schmerzen und Beschwerden am ganzen Körper leiden. Es sei von den Ärzten bereits mehrfach und vielmals versucht worden, die Ursache für diese Beschwerden abzuklären, jedoch sei keine konkrete Lösung bzw. Therapie gefunden worden. Zusätzlich zu diesen Problemen hätte sie noch zwei Bandscheibenvorfälle gehabt, die zusätzlich noch Schmerzen verursacht hätten. In so einer Situation sei es ein langer und schwieriger Weg bis eine halbwegs lebbare Lösung gefunden werde. Die Berufungswerberin hätte mit all ihren Medikamenten, Einreibungen, Cremen, Tinkturen, Vitaminen, Spurenelementen, Mineralstoffen, Nahrungsergänzungsmitteln, Therapien, sowie täglicher Morgengymnastik, Wechselduschen und sonstigen aktiven Bewegungstherapien und letztendlich der gesunden Lebenseinstellung einen Weg gefunden, die ihre Schmerzen zumindest so lindern lassen würden, dass sie den Alltag und auch das Berufsleben in der derzeitigen Form halbwegs gut durchstehen könne. Die Berufungswerberin möchte nochmals darauf hinweisen, dass besonders die aktive Bewegungstherapien und jede Art von passiver Bewegungstherapien (Physio, Massagen, etc.) in jedweder Form von größter Bedeutung seien. Die Bewilligung eines Kuraufenthaltes im Jahr 2009 würde diese Notwendigkeit auch bestätigen. Die Berufungswerberin sei stolz auf sich, Lösungen gefunden zu haben, die es ihr erlauben, noch einen Beruf auszuüben, auch wenn es mit großem und enorm zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden sei. Es werde nur auf die Aussage des untersuchenden Arztes am Bundessozialamt während der Untersuchung verwiesen: "Sie stehen mit diesen Schmerzen und Beschwerden noch im Berufsleben?" Diese Aussage sei natürlich nicht protokolliert. So gesehen würde die Berufungswerberin dem Finanzamt mit ihrer Einkommensteuer doch einen Beitrag leisten und nicht mit einer Erwerbsunfähigkeitspension dem Staat zur Last fallen. Die Festsetzung einer 50%igen Behinderung zeige auch die enormen Beschwerden. Somit würden alle als außergewöhnlich geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Untersuchungsbefund - Beurteilung nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG: - Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1 links mit temporären Reizerscheinungen. - Generalisierte Funktionsstörung der Gelenke aufgrund von positiven Entzündungserscheinungen, positiven Tenderpoints und positiven Triggerpoints, Schmerzhaftigkeit, Bewegungseinschränkung, Reizerscheinungen in den großen und kleinen Gelenken, im Bereiche des rechten und linken Kniegelenkes, der rechten und der linken Schulter, beider Hüftgelenke inklusive des Beckenschiefstandes und der Weichteilreizerscheinungen mit zum Teil radiologisch nachweisbaren Veränderungen. Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.

Nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom gem. § 299 BAO wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom neu festgesetzt. Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wurden nunmehr wie folgt berücksichtigt: - Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes: 68,55 € - Selbstbehalt: 68,55 € - Freibetrag wegen eigener Behinderung: 243,00 € - Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung: 2.784,68 € Begründend wurde ausgeführt, dass als Krankheitskosten ohne Selbstbehalt nur Arztkosten, Therapiekosten, etc. sowie Kosten für ärztlich verordnete Medikamente zu berücksichtigen seien, die unmittelbar mit der Behinderung in Zusammenhang stehen würden. Nicht abzugsfähig seien jedoch Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit. Die geltend gemachten Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel (wie z.B. Nutrilite Vitamin B, Omni Biotic, Platinum Health Produkte, Montana Haustropfen, Geriatric Pharmaton, etc.) und dergleichen hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Die beantragten Krankenhauskosten seien um eine Haushaltsersparnis von 5,23 € täglich zu kürzen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom eingereicht. Wie bereits ausgeführt, würden die geltend gemachten Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel unmittelbar in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, denn ohne diese wären die Schmerzen kaum zu ertragen. Es würde außerdem oft Medikamente geben, welche nicht per Rezept verordnet werden würden, deren Einnahme aber vom Arzt dringend angeraten werde, wie zum Beispiel Vitamin B oder Produkte gegen die Übersäuerung (Platinum Health, etc.). Es sei in verschiedenen medizinischen Fachartikeln und medizinischen Journalen mehrmals bewiesen und bestätigt worden, dass bei diversen Gelenks- und Muskelschmerzen, Rheuma und vor allem bei Fibromyalgie folgende Stoffe schmerzlindernd und entzündungshemmend wirken würden: - Omega 3 Fette - siehe "Mobilitätskapseln" - Basentabletten und andere Basenprodukte - siehe "Platinum Health Produkte" und "ProBalance" - Vitamin B Produkte - siehe "Nutrilite Vitamin B-Komplex" - Mooreinreibungen - siehe "Moor-Balsam" - Vitaminkomplexe - siehe "Geriatric Pharmaton" Daher seien diese Nahrungsergänzungsmittel und Vitamine (Nutrilite Vitamin B, Omni Biotic, Platinum Health Produkte, etc.) alles Produkte, die in Bezug auf die Krankheit der Berufungswerberin schmerzlindernd wirken würden und seien daher im gegenständlichen Fall als Therapiekosten für die Behinderung anzusehen. Außerdem würden diverse Medikamente (wie Schmerzmittel, Nerventabletten, etc.) andere Organe angreifen, besonders Magen- und Darmtrakt, sodass für deren Behandlung wiederum andere Mittel, wie Montanatropfen oder Omni Biotic notwendig seien. Weiters sei es erwiesen, dass bei Fibromyalgie der Magen- und Darmtrakt auch beeinträchtigt sei und somit einer Behandlung bedürfe. Daher seien die oben angeführten Nahrungsergänzungsmittel und Vitamine (Geriatric Pharmaton, etc.) im gegenständlichen Fall nicht Aufwendungen für Vorbeugung von Krankheiten oder Erhaltung für die Gesundheit, sondern definitiv Behandlungen für Beschwerden durch die Behinderung. Die Berufungswerberin möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass sie Ende 2008 bis Anfang 2009 auf ärztliche Verordnung eine Infusionstherapie mit Vitaminen bekommen hätte, um die Schmerzen zu lindern. Es werde beantragt die außergewöhnliche Belastung 2008 mit 3.945,39 € zur berücksichtigen (Haushaltsersparnis für Krankenhausaufenthalte in Höhe von 5,23 € bereits abgezogen). Anmerkung Referent: Lt. Finanzamt sind vier Tage zu berücksichtigen; also 4*5,23 €).

Mit Schreiben vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin aufgefordert, eine ärztliche Verordnung bzgl. der strittigen Medikamente bzw. Nahrungsergänzungsmittel vorzulegen. Die in § 34 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen würde in Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraussetzen, dass ohne Aufwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststehen oder sich zumindest konkret abzeichnen würde. Für Krankheitskosten würde der VwGH deshalb fordern, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen würden (). Dies würde auf Mittel und Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zutreffen. Entscheidend sei, ob die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Verordnung im konkreten Einzelfall ausreichend nachgewiesen werde. Eine ärztliche Verordnung sei ein geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme (RV/1733-W/05). Weiters werde ersucht, die Belege für die geltend gemachten Medikamentenaufwendungen in Höhe von 2.424,58 € (ev. in Kopie) vorzulegen.

Mit Eingabe vom gab die Berufungswerberin Folgendes bekannt: - Schreiben der Wahlärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK Diplom für Akupunktur vom : "Bei meiner Patientin, Berufungswerberin, wurde ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert. Bei dieser Erkrankung ist im Rahmen eines multikausalen Therapieansatzes eine Optimierung der Ernährung durch Nahrungsergänzungsmittel und zusätzliche balneotherapeutische Anwendung zu den laufenden Therapien sehr zu empfehlen. Bei Frau Berufungswerberin hat sich durch diese zusätzlichen Maßnahmen bereits eine deutliche Linderung der Symptomatik gezeigt." - Belege für die Aufwendungen für Rezeptgebühren und Medikamente (Apothekenkosten) inklusive einer Aufstellung mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.242,58 €. Somit sei nachgewiesen, dass alle als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Medikamentenaufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung stehen und geeignete Maßnahmen, welche zur Behandlung geeignet seien und zur Linderung der Krankheit (Fibromyalgie) wesentlich beitragen würden.


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Beschreibung einzelner Produkte: - Nutrilite Nahrungsergänzungsmittel (www.amway.ch): "Das Beste aus der Natur. Das Beste aus der Wissenschaft. Nutrilite Multivitamin- & Nährstoff-Nahrungsergänzungsmittel werden von Ernährungsexperten unter Einsatz von Spitzentechnologie entwickelt.""Nutrilite Nahrungsergänzungsmittel können dabei eine wichtige Rolle spielen, da sie dazu beitragen, die Nährstofflücken zu schließen, die durch eine einseitige Ernährung entstehen können." - Dilsana Aufbaunahrung (www.apothekenbote.at): Dilsana Aufbaunahrung ist ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) und dient als nährstoffreiche Ergänzungsnahrung zur Gewichtszunahme und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Dilsana ist besonders wohlschmeckend und deckt den Großteil des täglichen Bedarfs an Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen. Dislana Aufbaunahrung eignet sich besonders für Patienten mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf, z.B. bei Erhöhtem Energie- und Nährsoffbedarf Untergewicht und Appetitlosigkeit Gewichtsverlust Störungen der Nahrungsaufnahme Nährstoffunterversorgung - Geriatric Pharmaton (www.boehringer-ingelheim.at): Geriatric Pharmaton für mehr Vitalität, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit sowie zur Steigerung der Widerstandskraft - Platinum Produkte (Wellness Insider Health Platinum Produkte): Grüne Pflanzen sind nicht nur die natürlichste, sondern auch die wirtschaftlich effektivste Art der Vitalstoffversorgung, da sie für Einzelnährstoffe oder Vitamintabletten mit annähernd ähnlicher Zusammensetzung wesentlich mehr bezahlen müssten und doch nicht diese speziellen Synergien und "Überlebensinformationen" der Pflanzen nutzen könnten. - - Best of Greens: Best of Greens ist ein grünes Pflanzenpulver, das aus einer Mischung der besten Grünpflanzen von Land und Meer besteht. Es enthält Getreidegräser, Algen, Alfalfa und grünes Gemüse aus der Familie der Kreuzblütler und ist die beste Wahl, wenn sie gerne verschiedene grüne Pflanzen in einem Produkt kombiniert genießen möchten oder in ihrer Ernährung oft nicht dazu kommen, Gemüse aus der Familie der Kreuzblütler zu verzehren, die wertvolle sekundäre Pflanzenstoffe enthalten. Zu dieser Familie gehören unter anderem Brokkoli, Kohl, Rosenkohl, Spinat, Petersilie. - - Kamut Blend: Kamut Blend ist ein grünes Pflanzenpulver, das vor Allem Kamutgras enthält. Dieses Getreidegras wächst aus der nährstoffreichsten Urweizensorte Kamut, die aus dem ägyptischen Nildelta stammt. Weizengras, Kamutgras und alle Getreidegräser zeichnen sich besonders durch ihre basische Qualität und ihren Mineralreichtum aus. Weizengrassaft enthält zum Beispiel in etwa viermal so viel Kalzium wie Milch. Ebenso enthalten sie besonders viel Chlorophyll, den grünen Pflanzenfarbstoff, dem entzündungshemmende, Blut bildende und verjüngende Eigenschaften zugeschrieben werden. Kamut Blend zeichnet sich durch einen feinen, leicht süßen Geschmack aus und wird durch Alfalfa-Pulver ergänzt. Alfalfa besitzt ein besonders reichhaltiges natürliches Mineralprofil. - - Barley Green Juice: Barley Green Juice ist ein grünes Pflanzenpulver aus reinem Gerstengras. Gerstengras besitzt ein sehr ähnliches Nährstoffprofil wie Weizengras, Kamutgras und andere Getreidegräser, aber es hat etwas mehr Bitterstoffe und damit einen etwas herberen Geschmack. Viele Vorteile des Gerstengraspulvers sind durch Forschungen des japanischen Wissenschafters Dr. Hagiwara bekannt geworden. Jedoch enthält Gerstengrassaft von Platinum keine Zusatzstoffe oder Maltodextrin, wie es bei anderen Produkten der Fall ist, da es wie alle anderen Produkte von David Sandoval durch schonende Vakuumdehydration stabil gemacht wurde. - Pro Balance (http://members.chello.at/dienesch/ProBalance.htm): ProBalance - Zur Regulation des Säure-Basen-HaushaltesVieles was wir im Laufe des Tages an Nahrung zu uns nehmen, kann schnell zu einer Übersäuerung des Körpers führen. Fleisch, Käse, Eier, gehärtete und raffinierte Fette, Weißmehlprodukte, Kaffee, Süßigkeiten, Alkohol, Zucker und Kuchen sind säurebildend. Auch Stress, Schlafmangel und Nikotin führen zu Übersäuerung. Viele Zellfunktionen und Enzymaktivitäten unseres Körpers sind jedoch an einen ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalt gebunden. Um eine Übersäuerung des Körpers vorzubeugen, muss der Säure-Basen-Haushalt ausgeglichen sein und der Körper mit ausreichend basischen Mineralstoffen versorgt werden. Zu den wertvollsten basischen Stoffen, die Säuren binden, zählen:Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Natriumhydrogencarbonat und Siliciumdioxid. Zur Regulierung des Säure-Base-Haushalts hat LR-International zusammen mit der formula Müller-Wohlfahrt ProBalance entwickelt, das diese Mineralstoffe in ausreichender Menge enthält. Als tägliche Nahrungsergänzung unterstützt es den Körper bei der Bildung des ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalts. - Montana Haustropfen (www.50plus.at):Die 7 in Montana Haustropfen enthaltenen Heilkräuter sind die Lösungsformel bei Verdauungsproblemen. Optimal aufeinander abgestimmt, entfalten sie ihre Wirkung gegen eine große Bandbreite von Magen- und Darmbeschwerden, wie z. B. Magenübelkeit, Krämpfe und Schmerzen im Magen-Darm-Trakt.Sie helfen auch Gallenbeschwerden, eine gestörte Fettverdauung (siehe auch Stichwort Cholesterin), Völlegefühl, Blähungen, Appetitlosigkeit, Stuhlverstopfung, eine Magenverstimmung sowie eine durch zu wenig Magensäure verursachte Magenschleimhautentzündung (anacide bzw. subacide Gastritis) zu beseitigen und das allgemeine Wohlbefinden rasch wiederherzustellen.Montana Haustropfen greifen durch eine sinnvolle Kombination verschiedener Heilpflanzen auf natürliche Art positiv in einen gestörten Verdauungsablauf ein. Die Wirkung besteht in einer Förderung des Speichelflusses im Mundbereich, in einer Anregung der Magensaftproduktion und der Tätigkeit der Magenmuskel.

Montana Haustropfen bewirken als bewährtes Hausmittel eine Anregung der Gallenblasentätigkeit und haben eine leicht abführende Wirkung. Die in Montana Haustropfen enthaltenen ätherischen Öle wirken windtreibend, krampflösend und gärungswidrig bei Zersetzungsprozessen im Magen-Darm-Trakt. - Enzian: Die Enzianwurzel ist eine klassische Bitterdroge. Sie hilft vor allem bei der Magensaftbildung sowie bei Erschlaffungs- und Krampfzuständen des Magen-Darm-Traktes, bei Appetitlosigkeit und bei Blähungen. Nicht verwenden sollte man sie bei akut entzündetem, übersäuertem Magen. - Pfefferminze: Das im ätherischen Öl der Pfefferminze enthaltene Menthol wirkt krampflösend und beruhigend bei Magen-Darmkrämpfen und Gallenkoliken. Weiters werden Blähungen und übelriechender Stuhl vermieden bzw. gelindert. - Löwenzahn: Die Bitterstoffe der Löwenzahnwurzel regen Leber und Nieren an und verbessern dadurch die Ausscheidungsvorgänge. Somit wird eine entschlackende Wirkung erreicht. - Hopfen: Beruhigend und leicht hypnotisch ist die Wirkung von Hopfen auf das vegetative Nervensystem. Dadurch eignet sich Hopfen bestens zur Beseitigung nervöser Magenleiden. - Kümmel: Das in der Frucht enthaltene ätherische Öl beseitigt Völlegefühl und Blähungen und beruhigt den Magen bei krampfartiger Angespanntheit. - Orangen: Der Auszug aus Bitterorangenschalen wirkt appetitanregend und beruhigend. - Zimt: Letztendlich enthält auch die Zimtrinde ätherisches Öl, das gegen Appetitlosigkeit, krampfartige Beschwerden im Magen-Darmbereich, Völlegefühl und Blähungen hilft. - Bei Appetitlosigkeit: 10 bis 20 Minuten vor den Mahlzeiten einnehmen. - Bei Stuhlverstopfung: 2 Kaffeelöffel Montana Haustropfen in einem Glas lauwarmen Wasser auf nüchternen Magen vor dem Frühstück einnehmen. - Kinder von 6 bis 10 Jahren nehmen einen halben Kaffeelöffel (2,5 ml) Montana Haustropfen. - Kinder von 10 bis 14 Jahren nehmen einen halben bis 1 Kaffeelöffel (2,5 bis 5 ml) Montana Haustropfen. Montana Haustropfen sind zur kurmäßigen Anwendung auch im Dauergebrauch bestens geeignet.

Auf der beiliegenden Liste kennzeichnete das Finanzamt jene Aufwendungen die nicht anzuerkennen seien (1.101,97 €), jene die mit Selbstbehalt zu berücksichtigen seien (68,55 €) sowie jene die zu berücksichtigen seien (1.254,06 €).

Folgende Aufwendungen seien nach Ansicht des Finanzamtes nicht zu berücksichtigen: Nutrilite Vitamin B (38,99) Montana Haustropfen (22,00) Dilsana Aufbaunahrung (14,80) Platinum Health MAP 120Stk. Presslinge (69,00) Geriatric-Pharmaton (14,90) Sanostol Lutschtabletten (14,83) Sanostol Lutschtabletten (14,83) Pro Balance (109,57) Health & Beauty Systems Buerlecithin (15,20) Montana Haustropfen (22,80) Centrum Tbl. (34,90) Freier Preis?? (29,00) Omni Biotic (36,95) Platinum Health (146,30): Barley Green Juice, Daily Fiber Blend, Nanohydrid Caps Omni Biotic (65,00) Alpinamed Preiselb (23,75) Geriatric-Pharmaton (33,90) Montana Haustropfen (22,80) Mexavit C (7,50) Dilsana Aufbaunahrung (14,80) Omni Biotic (36,25) 1 Paar Medina Socken Heindl (18,50) Geriatric Pharmaton (33,90) Platinum Health (82,86): Best of Greens, Rice Brans Montana Haustropfen (22,80) Pro Balance (125,84): Health & Beauty Systems Nutrilite Vitamin B-Komplex (30,00) SUMME: 1.101,97 €

Folgende Aufwendungen seien nach Ansicht des Finanzamtes mit Selbstbehalt zu berücksichtigen: Salbei Halspastillen (4,80) Blasenpflaster (6,05) Optiker (24,90) Echinacin (18,20) Div. (14,60): Tantum Verde, Emser Past m Menthol, Salbei Halspas SUMME: 68,55 €

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden: ... - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind pflegebedingte Geldleistungen erhält, soweit sei die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigt. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. ...

Gegenständlich ist vorweg von folgenden Sachverhaltselementen auszugehen: Das zuständige Finanzamt hat hier streitgegenständliche Aufwendungen für Medikamente und sonstige "Heilbehelfe" in verschiedene Gruppen unterteilt. Einerseits wurden Aufwendungen in Höhe von 68,55 € als Aufwendungen unter Berücksichtigung eines sog. Selbstbehaltes berücksichtigt (also als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Abs. 1 leg. cit.). Dabei handelte es sich unter anderem um folgende Aufwendungen: Salbei Halspastillen, Blasenpflaster, Arthrosesalbe, Neo Emedyl, Echinacen, Optiker. Aufgrund des Selbstbehaltes blieben diese Aufwendungen ohne steuerliche Auswirkungen. Andererseits wurden Aufwendungen der Bestimmung des Abs. 6 leg.cit. zugeordnet. Das heißt also als behinderungsbedingte Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines sog. Selbstbehaltes. Gemäß einem Untersuchungsbefund leidet die Berufungswerberin unter einem Bandscheibenvorfall mit temporären Reizerscheinungen sowie einer generalisierten Funktionsstörung der Gelenke. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. In der Berufungsschrift wurden die Beschwerden mit Gelenks- und Muskelschmerzen, Rheuma und Fibromyalgie angeführt. Dabei wurden Kosten für Wahlarzt, Massagefachinstitut, Akupunktur in Höhe von 1.484,20 € berücksichtigt. Weiters wurden Selbstbehalte aufgrund von Krankenhausaufenthalten in Höhe von 20,92 € berücksichtigt. Dabei wurden die beantragten Aufwendungen in Höhe von 41,84 € um eine sog. Haushaltsersparnis von 5,23 € pro Tag gekürzt (insgesamt für vier Tage). Die Berufungswerberin beantragte weiters Aufwendungen für Rezeptgebühren und Medikamenten in Höhe von 2.424,58 €. Diese hier streitgegenständlichen Aufwendungen wurden seitens des Finanzamtes auf einen Betrag von 1.279,56 € gekürzt. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung der Berufungswerberin setzten sich demnach wie folgt zusammen: - Wahlarztkosten: 1.484,20 € - Krankenhausaufenthalte: 20,92 € - Medikamente, etc.: 1.279,56 € - SUMME: 2.784,68 € - SUMME Aufwendungen mit Selbstbehalt: 68,55 € - a.g. Belastungen SUMME: 2.853,23 €. Weiters wurde ein Freibetrag wegen eigener Behinderung (50%) in Höhe von 243,00 € sowie Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern berücksichtigt.

Streitgegenständlich ist also die Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob zusätzliche Aufwendungen von etwas mehr als 1.000,00 € im Zusammenhang mit der Behinderung zu betrachten sind oder nicht. Die Einordnung unter den allgemeinen Begriff der a.g.Belastungen oder die völlige Nichtanerkennung wird mangels steuerlicher Auswirkungen (Selbstbehalt) nicht näher untersucht. Der Selbstbehalt bei der Einkommenshöhe der Berufungswerberin beträgt knapp 2.300,00 € (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Folgende Aufwendungen wurden seitens des Finanzamtes nicht als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung oder als allgemeine Krankheitskosten berücksichtigt (Aufzählung nur demonstrativ): - Nutrilite Vitamin B - Dilsana Aufbaunahrung - Platinum Health Produkte - Sanostol - Montana Haustropfen - Buerlecitin - Geriatric Pharmaton - Pro Balance, - etc.. Die Berufungswerberin führt in ihrer Berufungsschrift selbst an, dass es sich diesbezüglich im Wesentlichen um Nahrungsergänzungsmittel handelt, ohne die ihre Schmerzen kaum zu ertragen wären.

Das Finanzamt hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass der Zusammenhang mit der Behinderung hinreichend konkret nachgewiesen werden müsse (ärztliche Verordnung, medizinische Notwendigkeit, o.ä.). Die Berufungswerberin übermittelte hierauf ein Schriftstück ihrer Ärztin, in welchem dargestellt wurden, dass "...im Rahmen eines multikausalen Therapieansatzes eine Optimierung der Ernährung durch Nahrungsergänzungsmittel und zusätzliche balneotherapeutische Anwendung zu den laufenden Therapien sehr zu empfehlen ist. ..."

Gegenständliche Beurteilung hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit zu erfolgen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Unabhängigen Finanzsenates hat diesbezüglich bereits einige Voraussetzungen bzw. notwendige Merkmale zur Anerkennung derartiger Aufwendungen herausgearbeitet.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Judikatur ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen an. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht erfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann (vgl. ). Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über medizinische Auswirkungen bilden keine ausreichende Grundlage für den Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Aufwandes (vgl. ). Ebenso fehlt bei Maßnahmen, deren Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und daher bei der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, das Merkmal der Zwangsläufigkeit. Dies trifft immer wieder auf Mittel bzw. Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zu. Hier ist wesentlich, dass die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Behandlung im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird. Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte, ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für eine medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme. Das Finanzamt hat Behandlungen durch die Ärztin der Berufungswerberin bereits als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung berücksichtigt (Massage, Akupunktur, etc.). Weiters hat das Finanzamt zahlreiche Medikamente diesem Bereich zugerechnet. Nicht berücksichtigt wurden allerdings Aufwendungen, welche nicht unmittelbar als "Medikamente" bzw. "ärztliche Behandlungen" zu erkennen sind. Hierzu zählen vor allem sog. Nahrungsergänzungsmittel. Dieser Bereich wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen und die medizinische Notwendigkeit hinreichend erwiesen ist. Diese Notwendigkeit könnte zum Beispiel durch Anwendung im Rahmen eines Behandlungsplanes oder einer ärztlichen Verordnung nachgewiesen werden. Die Berufungswerberin wurde seitens des Finanzamtes auf diese Voraussetzung hingewiesen. Das diesbezüglich vorgelegte Schreiben ihrer Ärztin weist lediglich auf eine Empfehlung hin (stellt also keinesfalls eine Verordnung dar) und wurde zudem erst im Nachhinein () erstellt. Kann also auch keinen Rahmen eines Behandlungsplanes darstellen, da ein Plan in die Zukunft gerichtet ist. Anzumerken ist hierzu auch, dass das Finanzamt bereits zahlreiche Anwendungen als im Rahmen eines Behandlungsplanes bzw. einer Verordnung berücksichtigt hat (z.B. Physio, Massagen, ...), also auch jene Bereiche, welche die Berufungswerberin in der Eingabe vom unter anderem aufgelistet hat. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerberin keine Möglichkeiten der Schmerztherapie eingeräumt wurden.

Es ist aber eine weitere Untersuchung dahingehend vorzunehmen, ob die hier streitgegenständlichen Produkte nicht einen unmittelbaren und wissenschaftlich gesicherten Zusammenhang mit der Behinderung der Berufungswerber aufweisen. Die Wirkungsweise müsse in der Form erweisen sein, dass hinsichtlich der betreffenden Maßnahmen zumindest auf einen gewissen Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung verweisen werden könne und dieser sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass sich wesentliche Produkte auch in Haushalten wieder finden, in welchen keine Erkrankungen wie jene der Berufungswerberin vorliegen (Montana Haustropfen, Onmi biotic, Mexavit, o.ä.). Diese Einstufung lässt jedenfalls auch die oben genannte Darstellung erkennen: ...ÜbersäuerungAppetitlosigkeitVerdauungsproblemenbewährtes Hausmittelauch für Kinder ... Ein unmittelbarer und kausaler Zusammenhang mit der Behinderung kann hier also nicht erkannt werden. Auch die Beschreibung dieser Produkte weist auf keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Berufungswerberin hin. Da dieser Bereich bereits ausführlich im obigen Sachverhalt wiedergegeben wurde, erfolgt hier lediglich demonstrativ ein Hinweis auf einschlägige Hinweise: - Nutrilite: das beste aus der Natur; um Nährstofflücken zu schließen; helfen aktiv zu bleiben; - Dilsana: nährstoffreiche Ergänzungsnahrung; deckt den Großteil es täglichen Bedarfs an Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen; - Platinum Produkte: "Supernahrung"; besondere Nährstoffdichte; Basis der Nahrungskette für alles tierische und menschliche Leben; - Geriatric Pharmaton: für mehr Vitalität, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit - Sanostol Lutschtabletten: besonders auf Schulkinder abgestimmt - ProBalance: zur Regulation des Säure-Basen-Haushaltes; Fleisch, Fisch, Käse, Alkohol, .... sind säurebildend als tägliche Nahrungsergänzung unterstützt es den Körper bei der Bildung eines ausgeglichenen Säure-Basen-Haushaltes; - Montana Haustropfen: Lösungsformel bei Verdauungsproblemen; Magen- Darmbeschwerden; bewährtes Hausmittel zur Anregung der Gallenblasentätigkeit;

Bei keinen dieser Darstellungen wird auf die Besonderheit einer Anwendung im Zusammenhang mit der Behinderung der Berufungswerberin hingewiesen. Dass diese Produkte sich wohltuend auf die Krankheit bzw. Behinderung der Berufungswerberin ausgewirkt haben und auch weiterhin auswirken, wird hier nicht in Abrede gestellt. Eine durch das Gesetz geforderte Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit wird dadurch aber nicht bewiesen bzw. nachgewiesen. Gerade aufgrund der vielfältigen Wirkungsweisen der Produkte, kann zwar auf eine breite Anwendungsmöglichkeit im Gesundheitsbereich geschlossen werden, jedoch nicht darauf, dass gerade diese Produkte zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit der Berufungswerberin notwendig gewesen und damit die Kosten zwangsläufig erwachsen sind (vgl. hierzu auch ; RV/1733-W/05).

Das Finanzamt hat bereits zahlreiche Produkte dem Umfeld der Behinderung zugeordnet. Hierbei sind auch Medikamente und Produkte enthalten, welche sicherlich ebenfalls nicht unbedingt und unmittelbar der Behinderung zuzurechnen sind. Obwohl es dem Unabhängigen Finanzsenat möglich wäre, auch die bereits anerkannten Produkte einer näheren Untersuchung zuzuführen, wird hiervon Abstand genommen. Dies vor allem deshalb, da das Finanzamt hierzu auch keine weiteren Eingaben tätigte.

Unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at