zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.07.2006, RV/0993-W/06

Vom ehemaligen Arbeitgeber bezahlte Versicherungsprämien zu einer Personenversicherung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1620-W/06


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0993-W/06-RS1
Ein weiterer, nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides überspielter Lohnzettel berechtigt zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens.
RV/0993-W/06-RS2
Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung hat, dass er über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen kann. Dies ist dann der Fall, wenn er der unwiderruflich Begünstigte aus dem Vertrag ist.
RV/0993-W/06-RS3
Der Arbeitnehmer kann die vom Dienstgeber bezahlten Prämien für eine Personenversicherung (soweit sie bei ihm steuerpflichtig sind) im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend machen. Sind die dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Prämien nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a steuerfrei, dann kann derselbe Betrag allerdings nicht nochmals als Sonderausgaben geltend gemacht werden (vgl Doralt, EStG4, § 18 Tz 76).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 und Sachbescheid entschieden:

Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (idF Bw) ist Pensionist. Von seinem früheren Arbeitgeber erhält er vereinbarungsgemäß eine Teilvergütung der laufenden Prämie einer privaten Krankenversicherung (Gruppenkrankenversicherung). Der Bw ist unwiderruflich Begünstigter dieser Versicherung.

Das Finanzamt erließ auf Grund einer Einkommensteuererklärung des Bw einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. In dieser Einkommensteuererklärung hatte der Bw folgende Angabe gemacht: "bezugs- bzw penisonsauszahlende Stellen: 1". Nach Erlassung dieses Einkommensteuerbescheides wurde dem Finanzamt elektronisch ein Lohnzettel des früheren Arbeitgebers des Bw übermittelt, in welchem in Höhe von 752,88 € (davon 300,00 € steuerfrei) die angesprochene Teilvergütung ausgewiesen wurde. Das Finanzamt erließ in einem wiederaufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid, in welchem es den Betrag von 452,88 € den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzurechnete.

Der Bw erhob gegen diese Bescheide Berufung, wobei er das Vorliegen eines weiteren Lohnzettels in Zweifel zog.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung zusammengefasst aus, bei dem vom früheren Arbeitgeber geleisteten Betrag von 752,88 € handle es sich im Umfang der 452,88 € um steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der übermittelte (weitere) Lohnzettel des früheren Arbeitgebers des Bw bilde einen Wiederaufnahmegrund.

Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates legte der Bw Versicherungspolizzen vor und schlüsselte seine geltend gemachten Sonderausgaben wie folgt auf: geltend gemachte Sonderausgaben: 5.082,90 € a) Er- und Ablebensversicherung ..... 726,72 € b) Gruppenkrankenversicherung ... 4.356,18 €

Über die Berufung wurde erwogen:

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß § 303 Abs 4 BAO ua dann von Amts wegen vorzunehmen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Da der Lohnzettel des früheren Arbeitgebers erst nach Erlassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides dem Finanzamt überspielt wurde und in der Einkommensteuererklärung lediglich eine bezugs- bzw penisonsauszahlende Stelle genannt wurde, ist die Tatsache, dass der Bw im Streitjahr eine Teilvergütung der laufenden Prämie einer privaten Krankenversicherung (Gruppenkrankenversicherung) erhalten hat, neu hervorgekommen und daher die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt. Auf die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung getroffene Ermessensübung wird verwiesen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG ua Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung hat, dass er über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen kann. Dies ist dann der Fall, wenn er der unwiderruflich Begünstigte aus dem Vertrag ist.

Der Arbeitnehmer kann die vom Dienstgeber bezahlten Prämien (soweit sie bei ihm steuerpflichtig sind) im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend machen. Sind die dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Prämien nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a steuerfrei, dann kann derselbe Betrag allerdings nicht nochmals als Sonderausgaben geltend gemacht werden (vgl Doralt, EStG4, § 18 Tz 76).

Die Berufung erweist sich damit insoweit als begründet, als die vom Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuerten 452,88 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Dies ergibt mit den geltend gemachte Sonderausgaben von 5.082,90 € in Summe Sonderausgaben von 5.535,78 €. Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuändern.

Zu dem Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung, in den letzten Jahren seien vom Finanzamt keine Sonderausgaben berücksichtigt worden wird angemerkt, dass sich die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates lediglich auf das Streitjahr beziehen kann. Im übrigen wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Abs 3 Z 2 letzter Satz EStG dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900 € [früher 700.00 S] übersteigt, kein Abzug von sogenannten Topfsonderausgaben mehr möglich ist.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Wiederaufnahme
Lohnzettel
Versicherung
Personenversicherung
freiwillig
Arbeitgeber
unwiderruflich Begünstigter
Sonderausgaben
Verweise
Doralt, EStG4, § 18 Tz 76

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at