zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 27.08.1999, 1Ob30/99i

OGH vom 27.08.1999, 1Ob30/99i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sparkasse B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Simma und Bechtold, Rechtsanwälte KEG in Dornbirn, wegen S 400.000 sA und Feststellung (Streitwert S 120.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teil-Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 91/98a-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 4 Cg 336/92w-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Etwa im Jahre 1979 faßte die Sparkasse B*****, eine Gemeindesparkasse im Sinne des Sparkassengesetzes, die Beteiligung an Wertpapier- und Immobiliengeschäften unter nutzbringender Verwendung ihres Namens ins Auge. Zu diesem Zweck wurden mehrere Unternehmen gegründet. Mit Gesellschaftsvertrag vom gründeten die beklagte Partei und ein damaliges Vorstandsmitglied die S***** Verwaltungsgesellschaft mbH. Am gründeten die soeben genannte Gesellschaft und die beklagte Partei die Sparkasse B***** Treuhand- und Immobiliengesellschaft mbH. Am trat die beklagte Partei ihre Anteile an dieser Gesellschaft an ihre Mitgesellschafterin ab, deren einziger Gesellschafter aber zugleich sie selbst wurde. Die Bezeichnung der Sparkasse B***** Treuhand- und Immobiliengesellschaft mbH wurde am auf Sparkasse B***** Treuhandgesellschaft mbH und mit auf Sparkasse B***** Verwaltungsgesellschaft mbH geändert.

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründete die beklagte Partei gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter die Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH. Sie trat in der Folge ihren Gesellschaftsanteil an die Sparkasse B***** Treuhand- und Immobiliengesellschaft mbH ab. Weiters beteiligte sich die beklagte Partei am an einer Kommanditgesellschaft, die infolge Umwandlung die Firmenbezeichnung Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14 erhielt. Diese Gesellschaft trat am - mit Zustimmung der beklagten Partei - als Komplementärin in die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 ein. Durch Ausgabe von Hausanteilscheinen seitens der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH wurden der zuletzt genannten KG Anlegergelder zugeführt. Das Konto für die Entgegennahme der Zeichnergelder war bei der beklagten Partei eingerichtet.

Am zog sich die beklagte Partei aus der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14 zurück, stimmte aber einer Fortführung des Firmennamens ausdrücklich zu. Die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG Serie 14 verließ ihrerseits die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 am . Bei dieser KG wurde der Name "Sparkasse B*****" am - über Drängen des Sparkassensektors - aus dem Firmenwortlaut entfernt. Im Herbst 1986 gab die beklagte Partei auf Anraten des Sparkassensektors ihre Beteiligung an der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH auf, ohne daß aber die Firmenbezeichnung geändert worden wäre. Ihre Anteile wurden an die C***** Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH übertragen, die schließlich mit der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH verschmolzen wurde. Das aus der Verschmelzung hervorgegangene Unternehmen befindet sich seit November 1989 im Konkurs.

Am zeichnete der Kläger einen Zeichnungsschein der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 als Baranleger mit einer Vertragssumme von S 400.000. Zugleich unterfertigte er einen weiteren Hausanteilschein der genannten KG mit einer Vertragssumme von S 240.000, die ratenweise aus den Erträgen des anderen Hausanteilscheins angespart werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt und auch noch bei der Zusendung der Hausanteilscheine am 15. 10. bzw war den gewandelten gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der KG im äußeren Erscheinungsbild der Zeichnungsscheine und auch der Hausanteilscheine noch nicht Rechnung getragen. Die KG wurde immer noch als Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 bezeichnet, obwohl die Firma schon geändert war und die Sparkasse B***** keine gesellschaftsrechtliche Beziehung mehr zu diesem Unternehmen unterhielt. Die Firmenänderung war damals noch nicht bekanntgemacht. Anläßlich der Zeichnung des Hausanteilscheins wurden dem Kläger allgemeine Geschäftsbedingungen und ein Gesellschaftsvertrag (bezogen auf die Serie 16) sowie ein unwiderrufliches Kaufanbot der W*****-Bautreuhandgesellschaft mbH übermittelt, von welcher der vom Kläger erworbene Hausanteilschein nach zehn Jahren um S 600.000 zurückgekauft werden sollte. Das zuletzt genannte Unternehmen befindet sich seit 1989 im Konkurs. Eine Erfüllung der Verpflichtungen aus dem unwiderruflichen Kaufanbot ist nicht zu erwarten. Die "Seriengesellschaft 16" befindet sich seit in Liquidation und verfügt nur mehr über ein Vermögen von etwa 16 % des einbezahlten Nominales. Auf die vom Kläger getätigte Bareinlage von S 400.000 leistete die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 bis zum 3. Quartal 1989 Ausschüttungen von jeweils S 6.000 vierteljährlich; seit diesem Zeitpunkt wurde nichts mehr bezahlt.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 400.000 samt 7,5 % Zinsen seit gegen Abtretung der Ansprüche aus seiner Beteiligung an der I***** I I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 (vormals Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16) in Ansehung des "Baranleger-Hausanteilscheins" und die Feststellung, daß die beklagte Partei dem Kläger für die Verpflichtungen, die sich aus dessen Beteiligung an der I***** I I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 in bezug auf den "Ansparer-Hausanteilschein" ergeben, zu haften und sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten zu übernehmen habe; hilfsweise begehrte er die Feststellung, die beklagte Partei hafte für sämtliche Schäden, die der Kläger aus seinen Beteiligungen an der I***** I I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 erleide. Das Finanzierungskonzept des Unternehmens, bei dem der Kläger angelegt habe, sei gescheitert. Durch den Verlust der Bareinzahlungen bzw für den zweiten Hausanteilschein geleisteten Ansparraten und durch den Verlust anderweitiger Veranlagungsmöglichkeiten sei dem Kläger ein Schaden entstanden, für den die beklagte Partei aus mehreren Gründen hafte. Dieser habe bereits im Jahr 1985 die schlechte Lage der Unternehmensgruppe "W*****/Bautreuhand" bekannt sein müssen. Die Anlegergelder seien schon zu dieser Zeit im wesentlichen nur zu Abdeckung alter Verbindlichkeiten und nicht zum (vereinbarten) Erwerb von geldlastenfreien Immobilien verwendet worden. Es habe der beklagten Partei klar sein müssen, daß die von der Unternehmensgruppe "Bautreuhandgesellschaft mbH" abgegebenen unwiderruflichen Kaufanbote niemals eingelöst werden könnten. Demnach habe die beklagte Partei die Anleger in sittenwidriger Weise geschädigt. Sie hafte aber auch aus dem Titel der Prospekthaftung, weil sie es unterlassen habe, die Anleger über die tatsächliche wirtschaftliche Sicherheit von Anlagen bei den beteiligten Unternehmen, die in den Prospekten die Bezeichnung "Sparkasse B*****" als Firmenbestandteil geführt hätten, aufzuklären. Sie habe es geduldet, daß die Unternehmen "Serie 14 und 16" bzw das "Treuhandunternehmen" den Namen "Sparkasse B*****" in ihrer Firmenbezeichnung geführt hätten. Damit habe die beklagte Partei firmenrechtliche Grundsätze (§§ 30 und 37 HGB im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 GmbHG und § 11 Abs 2 und 5 KWG) verletzt. Es handle sich dabei um die Verletzung von Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB. Dieser Verstoß sei für die Schädigung des Klägers kausal gewesen. Es habe der beklagten Partei klar sein müssen, daß bis zur Löschung ihres Firmenwortlauts in den "Serien 14 und 16" und den anderen beteiligten Unternehmen im Firrmenbuch durch die ihr bekannten Prospekte beim Käuferpublikum der Eindruck erweckt worden sei, daß sie nach wie vor Gesellschafterin der Anlagegesellschaft und deren überwachendes Organ sei. Damit habe sie beim Käuferpublikum unrichtige Vorstellungen über die tatsächlich (nicht) gegebene wirtschaftliche Sicherheit erweckt. Sie habe bewußt die Schädigung von Anlegern in Kauf genommen, weil ihr habe klar sein müssen, daß diesen ein Schaden durch den zu erwartenden Zusammenbruch des Hausanteilsgeschäfts drohe. All dies berechtige den Kläger als Baranleger, die Rücknahme seiner Beteiligung von der beklagten Partei zu begehren. Er sei so zu stellen, als ob er niemals die Anlage gezeichnet hätte. Soweit Einzahlungen auf den Ansparvertrag erfolgt seien, habe der Kläger den Anspruch, daß die beklagte Partei neben den Rechten aus diesen Ansparverträgen auch die allfälligen Verpflichtungen, die sich aus der nicht vollständigen Einzahlung auf diese Ansparverträge ergeben, übernehme.

Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, sie sei zum Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers an den zuvor genannten Gesellschaften nicht mehr an diesen beteiligt gewesen; ihr Name sei in diesen auch nicht mehr aufgeschienen. Sie habe keine detaillierte Kenntnis über die Vermögenssituation der "Seriengesellschaften" gehabt. Eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen habe nicht bestanden. Am Vertrieb der Vermögensanlage habe die beklagte Partei nicht mitgewirkt, sie habe auch keine Prospekte oder andere Unterlagen vertrieben. Der Umstand, daß der Name der beklagten Partei eine Zeit hindurch in den "Seriengesellschaften" enthalten gewesen sei, sei für die Beteiligung des Klägers nicht kausal gewesen. Eine Verletzung von Schutznormen habe die beklagte Partei nicht zu verantworten; jedenfalls treffe sie kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung, weil sie das zuständige Aufsichtsorgan wegen der Zulässigkeit der umstrittenen Firmenbildung gefragt und die Auskunft erhalten habe, es bestünden keine Einwände. Im übrigen hätte eine gesetzwidrige Firmenbezeichnung nicht ins Firmenbuch eingetragen werden dürfen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es sei nicht feststellbar, welche Beweggründe für den Kläger bei Zeichnung der Hausanteilscheine maßgeblich gewesen seien, insbesondere ob der im Firmenwortlaut der KG enthaltene Name der beklagten Partei für seinen Zeichnungsentschluß ausschlaggebend gewesen sei. Es sei "nicht sicher erwiesen", daß der Kläger ohne Nennung der beklagten Partei in den verschiedenen ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Hausanteilscheine nicht gezeichnet hätte. Es sei auch nicht erwiesen, ob der Kläger infolge einer Fehlinformation gemeint habe, die beklagte Partei würde für die sich aus dem Hausanteilschein ergebenden Ansprüche direkt haften bzw sie sei direkte Vertragspartnerin des Klägers. Direkte Kontakte zwischen dem Kläger und der beklagten Partei hätten nie bestanden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es handle sich bei den zuvor zitierten firmenrechtlichen Bestimmungen um Schutzgesetze nach § 1311 ABGB. Grundsätzlich hafte die beklagte Partei für alle aus dieser Schutzgesetzverletzung resultierenden kausalen Schäden, selbst wenn die widerrechtliche Firmenbildung nicht von ihr selbst ausgegangen sei, sie aber hiezu ihr Einverständnis und ihren Namen hergegeben habe. Es sei rechtlich nicht relevant, ob sich die beklagte Partei wegen einer allfälligen Rechtmäßigkeit der Firmenbildung bei einem Staatskommissär erkundigt und allenfalls eine unzutreffende Auskunft erhalten habe. Dennoch sei das Klagebegehren abzuweisen, weil allenfalls von der beklagten Partei mitzuverantwortende falsche Prospekte oder deren Beteiligung an der widerrechtlichen Firmenbildung für die Beteiligung des Klägers an der KG und somit für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen seien.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es mit Teil-Zwischenurteil das Begehren auf Zahlung von S 400.000 samt 7,5 % Zinsen seit gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der I***** I I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 zu RegNr 61.00.7776 (= "Baranleger-Hausanteilschein") als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Es traf nach teilweiser Beweiswiederholung die Feststellung, daß der Name der beklagten Partei in den dem Kläger zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen aufgeschienen sei, sei der wesentliche Grund für seinen Zeichnungsentschluß gewesen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde zweiter Instanz habe in ihrem Antwortschreiben vom lediglich die Rechtsansicht vertreten, die Zulässigkeit des Firmenwortlauts müsse vom zuständigen Registergericht geprüft werden; über die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung "Sparkasse" in den verschiedenen Beteiligungsgesellschaften sei von ihr keine positive Auskunft erteilt worden. Demnach könne ein allfälliger Sorgfaltsverstoß dieser Behörde bei der Prüfung der korrekten Firmenbildung die beklagte Partei nicht exkulpieren. Die §§ 30 und 37 HGB stellten im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 GmbHG und § 11 Abs 2 und 5 KWG Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB dar. Die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 5 KWG (nunmehr § 94 Abs 8 BWG) sei in Verbindung mit § 5 Abs 3 GmbHG restriktiv auszulegen, weil der Anschein, die Gesellschaft betreibe (auch) Bankgeschäfte, mangels präziser Kenntnisse nicht geringer Teile des Publikums über den Katalog der Bankgeschäfte nicht "eng gesehen werden" dürfe. Ein solcher Eindruck könnte jedenfalls durch die Firmenbezeichnung "Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16" ebensowenig ausgeschlossen werden wie durch die Bezeichnung "Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH". Die Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz ergänzten die firmenrechtlichen Vorschriften des § 17 HGB und der §§ 1, 2 und 9 UWG. Für die Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH sei die Verwendung des Namens "Sparkasse" ausnahmslos unzulässig gewesen. In der Verwendung des Namens der beklagten Partei in der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 sei ein Verstoß gegen § 11 Abs 2 KWG zu erblicken, weil der Begriff "Hausanteilschein" auf Anlegergeschäfte und damit auf Bankgeschäfte hindeute, so daß die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmungen des § 11 Abs 5 KWG nicht erfüllt seien. Die beklagte Partei habe sich zwar zum Zeitpunkt der Zeichnung der Hausanteilscheine durch den Kläger bereits aus den am "Hausanteilgeschäft" beteiligten Unternehmen zurückgezogen gehabt und sei in deren Firmenwortlaut nicht mehr aufgeschienen. Dieser Sach- und Rechtslage sei aber in den dem Kläger vorgelegenen Prospekten, Zeichnungs- und Hausanteilscheinen, in denen der Name der beklagten Partei nach wie vor aufgeschienen sei, noch nicht Rechnung getragen worden. Die beklagte Partei habe es in offenkundiger Kenntnis der Unrichtigkeit dieser Unterlagen unterlassen, das Käuferpublikum auf diese Unrichtigkeit hinzuweisen. Mit der Duldung der Belassung ihres Firmennamens im Firmenwortlaut habe sie in Kauf genommen, daß der Kläger auf eine Garantenstellung der beklagten Partei vertraut habe, die dem Hausanteilschein eine über die beim Kauf von Risikopapieren hinausgehende Vertrauenswürdigkeit verschaffte. Nach den Feststellungen sei die mit dem Namen der beklagten Partei verknüpfte Vorstellung einer (tatsächlich nicht gegebenen) wirtschaftlichen Sicherheit ausschlaggebend für den Zeichnungsentschluß des Klägers gewesen. Durch die fortwährende Verwendung der rechtswidrig gebildeten Firmen und die unterlassene Bekanntmachung ihres Ausscheidens aus den Gesellschaften in den dem Kläger vorliegenden Zeichnungs- und Hausanteilscheinen sowie dem ihm zur Verfügung gestandenen Prospektmaterial habe die beklagte Partei gegen Aufklärungspflichten verstoßen, wobei sie den ihr obliegenden Beweis der Schuldlosigkeit nicht erbracht habe. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Firmenwortlauts sei nach handelsrechtlichen Vorschriften der beklagten Partei oblegen; weder die Eintragung des rechtswidrigen Firmenwortlauts ins Firmenbuch noch die Auskunft der Aufsichtsbehörde vermöge die beklagte Partei von den Folgen der rechtswidrigen Firmenbildung und der Fortführung dieser Firma zu entlasten. Darüber hinaus hafte die beklagte Partei dem Kläger aufgrund der unterlassenen Aufklärung aber auch aus dem Titel der Prospekthaftung für den eingetretenen, dem Grunde nach feststehenden Schaden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die beklagte Partei einen "sekundären" Verfahrensmangel ins Treffen führt, der darin liegen soll, daß die Vernehmung zweier Zeugen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterblieben sei, ist sie einerseits darauf zu verweisen, daß sie damit in Wahrheit keinen Feststellungsmangel rügt und den Verfahrensmangel schon das Gericht zweiter Instanz verneinte, weshalb ihr dessen neuerliche Rüge in der Revision verwehrt bleibt (Kodek in Rechberger ZPO, § 503 Rz 3 mwN), andererseits übersieht die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht ausführte, die Sparkassenbehörde zweiter Instanz habe keine positive Auskunft über die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung "Sparkasse" in den Firmen der Beteiligungsgesellschaften erteilt, so daß die beklagte Partei auf eine solche Auskunft jedenfalls auch nicht habe vertrauen dürfen und sich deshalb die Einvernahme der beiden namhaft gemachten Zeugen als entbehrlich erweise. Der von der beklagten Partei behauptete Verfahrensmangel wurde somit nicht nur aus rechtlichen Erwägungen verneint. Auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob eine positive Auskunft der Sparkassenaufsichtsbehörde die beklagte Partei vom Verschuldensvorwurf befreit hätte, muß deshalb nicht eingegangen werden.

Der Vollständigkeit halber ist aber auch festzuhalten, daß die Unrichtigkeit der "gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse" in den auf den Hausanteilscheinen und Zeichnungsscheinen aufscheinenden Firmenwortlauten auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen war (Ersturteil, S 6).

Die - von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt abweichende - Feststellung des Gerichts zweiter Instanz, die Tatsache, daß der Name der beklagten Partei in den dem Kläger zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen aufschien, sei der wesentliche Grund für seinen Zeichnungsentschluß gewesen, ergänzte bzw verdeutlichte das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm getroffenen rechtlichen Beurteilung noch dahin, daß die mit dem Namen der beklagten Partei verknüpfte Vorstellung einer (tatsächlich nicht gegebenen) wirtschaftlichen Sicherheit für den Zeichnungsentschluß des Klägers ausschlaggebend gewesen sei (Berufungsurteil, S 24). Die dieser ergänzenden Feststellung vorangestellte Wendung "nach den getroffenen Feststellungen" mag für die beklagte Partei mißverständlich gewesen sein, doch ist aus dem gesamten Urteilsinhalt klar ersichtlich, daß mit dieser Passage nur eine Verdeutlichung der im Berufungsurteil (S 18) getroffenen Feststellung vorgenommen werden sollte.

Entgegen der Ansicht der beklagten Partei hat sie eine "Schutzgesetzverletzung" zu verantworten:

Beschreibt eine gesetzliche Bestimmung gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich aus dieser, daß sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, so liegt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB vor (SZ 69/188 ua). Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor Verletzungen ihrer Rechtsgüter schützen sollen. Die übertretene Vorschrift muß gerade auch den Zweck verfolgen, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Dabei wird nicht nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung jener Gefahren darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat (JBl 1999, 325; SZ 68/156 ua).

In Übereinstimmung mit der schon in SZ 68/242 und ÖBA 1998, 118 (zustimmend Dellinger) geäußerten Rechtsansicht vertritt auch der erkennende Senat die Auffassung, daß es sich bei den Vorschriften der §§ 30 und 37 HGB im Zusammenhalt mit § 5 Abs 3 GmbHG und § 11 Abs 2 und 5 KWG um Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB handelt: Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck gelangende Wahrheitsgrundsatz ist dort nicht nur im öffentlichen Interesse verankert, sondern soll gerade auch den Geschäftsverkehr schützen. Der in ÖBA 1994, 400 vertretenen gegenteiligen Auffassung, aus der Verletzung firmenrechtlicher Vorschriften könnten schadenersatzrecht- liche Ansprüche der Vertragspartner jener Unternehmen, die gegen diese Grundsätze verstießen, nicht abgeleitet werden, tritt der erkennende Senat mit den bereits zitierten Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs entgegen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dort dargestellten Ausführungen und das sie stützende Schrifttum (wN in ÖBA 1998, 118) verwiesen werden.

Selbst wenn die beklagte Partei noch vor der Zeichnung von Hausanteilscheinen durch den Kläger aus den "Anlegergesellschaften" bereits ausgeschieden und deren Firma aus dem Firmenwortlaut dieser Gesellschaften ausgeschaltet worden sein sollte, so waren diese gesellschafts- und firmenrechtlich bedeutsamen Vorgänge in diesem Zeitpunkt im Firmenbuch noch nicht durchgeführt, sodaß sie dem Kläger gar nicht zur Kenntnis gelangt sein konnten und die Schutzgesetzübertretung - wie sie in der zweitinstanzlichen Entscheidung treffend dargestellt wird - daher für den Entschluß des Klägers zur Zeichnung von Hausanteilscheinen immer noch kausal war. Die beklagte Partei mußte sich im klaren sein, daß beim Käuferpublikum bis zur Vollziehung der Firmenänderung im Firmenbuch der Eindruck erweckt wurde, sie sei nach wie vor Gesellschafterin der Anlegergesellschaften und deren bestimmender und überwachender Faktor; das gilt aber auch noch für die Zeit nach dem Vollzug der gesellschafts- und firmenrechtlich relevanten Änderungen im Firmenbuch, hat es die beklagte Partei doch in offensichtlicher Kenntnis von Inhalt und Aufmachung der Anlageprospekte unterlassen, das Käuferpublikum auf geeignete Weise vor deren Unrichtigkeit zu warnen. Dadurch, daß die beklagte Partei nichts gegen den gerade durch die Aufmachung dieser Prospekte, die der Kläger als Anlageinteressent jedenfalls zu Gesicht bekam, dem Käuferpublikum vermittelten Eindruck unternahm, hätte sie sich im klaren sein müssen, sofern sie es nicht überhaupt in Kauf nahm, daß die Anlageinteressenten weiterhin auf deren Garantenstellung vertrauten, die den Hausanteilscheinen eine über die sonst beim Kauf von Risikopapieren hinausgehende Vertrauenswürdigkeit vermittelte (vgl dazu auch SZ 68/242).

§ 11 Abs 5 KWG (bzw die im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung des § 94 Abs 8 BWG) ließ (bzw läßt) zwar die Verwendung der dort geschützten Bezeichnungen (zB "Sparkasse") für den Fall zu, daß kein Anschein bestand (bzw besteht), es würden Bankgeschäfte oder Geschäfte eines Finanzinstituts betrieben, doch sind diese Bestimmungen, wie der Oberste Gerichtshof bereits in ÖBA 1998, 118 unter Berufung auf Frotz/Dellinger (Anlegerschutz durch bankwesenrechtlichen Bezeichnungsschutz, in ecolex 1996, 365 f) ausgesprochen hat, restriktiv zu handhaben, weil der Anschein, die Gesellschaft betreibe (auch) Bankgeschäfte, mangels präziser Kenntnisse nicht gerade geringer Teile des Publikums über den Katalog der im § 1 Abs 2 KWG (bzw § 1 Abs 1 BWG) aufgezählten Bankgeschäfte nicht "eng gesehen werden" dürfe. Ein solcher Anschein konnte daher durch die Firmenbezeichnung "Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16" bei einem nicht zu vernachlässigenden Teil des Publikums erweckt werden, befassen sich doch Banken und Sparkassen häufig auch mit Geschäften im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkehr. Dazu bedarf es keiner über die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hinausgehenden Ausführungen. Daß eine "Sparkassen-Treuhandgesellschaft" oder eine "Sparkassen-Hausanteilscheingesellschaft" Bankgeschäfte nicht betreibe, kann für jene weniger kundigen Anlageinteressenten, selbst wenn man nur solche in die Erwägungen einbeziehen wollte, die nicht zuletzt aufgrund der Höhe der ihnen für eine Anlage zur Verfügung stehenden Mittel nach Alternativen zum Sparbuch und zu Rentenpapieren suchen, ohne weiteres verborgen geblieben sein (vgl Frotz/Dellinger aaO 367).

Zu Recht hat die zweite Instanz die Haftung der beklagten Partei bejaht, sodaß deren Revision ein Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.