Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.03.2011, RV/3926-W/10

Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Energieabgabenvergütung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3926-W/10-RS1
Wird ein (rechtzeitiger) Antrag auf Fristverlängerung iSd § 134 Abs. 2 BAO eingebracht, kann die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages nicht später als an jenem Tag ablaufen, bis zu dem die Verlängerung der Frist beantragt wurde; auch wenn das Finanzamt eine das Fristverlängerungsansuchen abweisende Erledigung nicht erlässt, kann die Erklärung nur bis zu dem beantragten Zeitpunkt rechtzeitig eingebracht werden. Ein nach dem gewünschten Endtermin eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch die Stb, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf vom bzw. vom jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung für 2002 entschieden:

1. Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe für das Jahr 2002 gestellt und wegen der fehlenden Berechnungsgrundlagen um Fristerstreckung zum Nachreichen der erforderlichen Angaben bis zum ersucht.

Wegen des gänzlichen Fehlens der für die Durchführung eines Vergütungsverfahrens notwendigen Angaben wurde dieser Antrag vom Finanzamt mit Bescheid vom zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom wurden die fehlenden Angaben (Berechnungsgrundlagen und Höhe des Vergütungsbetrages) nachgereicht und die Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe für das Jahr 2002 beantragt.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung, dass die Antragsfrist am abgelaufen sei, zurückgewiesen.

Über die von der berufungswerbenden GmbH (Bw.) eingebrachten Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide erließ der Unabhängige Finanzsenat (UFS) unter den GZen RV/1810-W/08 und RV/1811-W/08 abweisende Berufungsentscheidungen.

Die Bw. erhob gegen diese Berufungsentscheidungen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom zu den Zlen. 2007/17/0053, 0054-5 diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhob.

Seine Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass die Abgabenbehörde - gleich ob man in dem Anbringen vom einen verbesserbaren oder unverbesserbaren Antrag sieht - gehalten gewesen wäre, dieses Anbringen zusammen mit dem vom zu beurteilen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass das Anbringen vom keine der in § 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG genannten Angaben, somit nicht einmal jene Angaben, die zu den Minimalerfordernissen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung gerechnet werden, enthält.

Die vom Finanzamt und vom UFS vertretene Auffassung, dass ein Anbringen, welches nicht die für eine Erklärung notwendigen Angaben aufweist, auch nicht mit einer Mängelbehebung iSd § 85 Abs. 2 BAO saniert werden kann, wird vom VwGH im Hinblick auf seine Rechtsprechung (vgl. das E vom , Zl. 2000/15/0032) grundsätzlich geteilt.

Ist aber davon auszugehen, dass ein nicht verbesserbarer Mangel vorliegt, wäre nach Ansicht des VwGH zu berücksichtigen, dass die Bw. mit dem in der Eingabe formulierten Ersuchen um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Unterlagen einen Antrag auf Fristverlängerung iSd § 134 Abs. 2 BAO gestellt hat. Da die in der genannten Bestimmung vorgesehene Verlängerung von Fristen generell für alle Abgabenerklärungsfristen gilt, konnte sich die Bw. daher grundsätzlich darauf berufen. Es erscheint - wie der Gerichtshof im Erwägungsteil seiner Entscheidung weiter ausführt - nicht zulässig, den Fristerstreckungsantrag nur als Vorbringen dahin zu interpretieren, dass der Antrag auf Energieabgabenrückvergütung ergänzt werden würde; vielmehr kann das Ersuchen um Fristerstreckung sinnvoll nur als eigenständiger (rechtzeitiger) Antrag auf Fristverlängerung iSd § 134 Abs. 2 BAO, sohin als Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung verstanden werden.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wäre daher gehalten gewesen, dieses Anbringen zusammen mit jenem vom zu beurteilen. Die getrennte Zurückweisung des jeweiligen Anbringens erfolgte daher zu Unrecht.

Der UFS ist im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des VwGH gebunden; die Verwaltungsbehörden haben nach § 63 Abs 1 VwGG nach einer Aufhebung des Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis, wonach die Bw. mit dem Anbringen vom innerhalb der offenen um Fristverlängerung für die Vorlage der Abgabenerklärung angesucht hat, war daher zu prüfen, ob der Vergütungsantrag vom rechtzeitig (innerhalb der beantragten Frist) eingebracht wurde.

Festzuhalten ist, dass die Bw. im Antrag vom um Fristverlängerung bis zum ersucht hat und dass laut Aktenlage der per Post an das Finanzamt übermittelte und am beim Finanzamt eingelangte Antrag (die Abgabenerklärung) zwar mit datiert ist, aber der Postaufgabestempel der Eingabe das Datum trägt.

Auch wenn das Finanzamt eine das Fristverlängerungsansuchen abweisende Erledigung nicht erlassen hat, kann die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages nicht später als an jenem Tag ablaufen, bis zu dem die Verlängerung der Frist beantragt wurde; durfte doch die Bw. bei Untätigkeit der Behörde nur darauf vertrauen, dass sie bis zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt die Erklärung rechtzeitig einbringen konnte. Mit einer weiteren gleichsam automatischen Fristverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus konnte die Bw. daher keinesfalls rechen.

Selbst wenn man von einer stillschweigenden Zustimmung zur Fristverlängerung ausgeht, endet die Frist jedenfalls zum beantragten Zeitpunkt.

Ein weiteres Fristverlängerungsansuchen vor Ablauf des ist nicht aktenkundig.

Damit erweist sich aber nach Ansicht der zuständigen Referentin der Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2002 vom - trotz rechtzeitig eingebrachter Fristverlängerung - dennoch als verspätet, weil die entsprechende Eingabe erst nach dem beantragten Endtermin eingebracht wurde.

Diese Rechtsansicht wurde der Bw. mit Schreiben der Abgabenbehörde II. Instanz vom mitgeteilt und die Bw. um Stellungnahme bzw. um Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vergütungsantrages ersucht. Diese Ersuchen blieb unbeantwortet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 134 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
AFS 2011/5, 139

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at