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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.07.2005, RV/0346-S/04

Ob jemand auffallend sorglos handelt, ist auch danach zu beurteilen, welche Sorgfalt ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , St.Nr. 088/6173, betreffend Säumniszuschlag - Grunderwerbsteuer - entschieden:

Die Berufung und der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO werden als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid, mit dem ein Säumniszuschlag in Höhe von € 455,00 festgesetzt wurde, bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Dem Berufungswerber (Bw.) gegenüber wurde mit Bescheid vom Grunderwerbsteuer in Höhe von € 22.750,00 festgesetzt. Diese Steuerschuld war am zur Entrichtung fällig. Der Bw. hat die Steuerschuld am - also drei Wochen nach Fälligkeit - entrichtet.

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von € 455,00 festgesetzt. Dagegen hat der Bw. am Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben, in eventu angemessen herabzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 leg. cit. Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener Art" (), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen () und wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind.

Da der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge zu betrachten ist (vgl. ), liegt sohin die Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

Der Bw. räumt den Umstand der Säumnis auch in der Berufung ein. Daher wurde die Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages zurecht abgewiesen.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, wurde das Säumniszuschlagsrecht insoweit neu gefasst, als im § 217 Abs. 7 BAO dem Abgabepflichtigen ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen eingeräumt wird, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155), was in der vorliegenden Berufung des Bw. - nach Ansicht des UFS - auch geschehen ist.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auch nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes.

Der Bw. hat zwar die relevante Gesetzesstelle nicht ausdrücklich zitiert, aus dem Inhalt der Begründung und dem Berufungsantrag ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass das Vorbringen des Bw. darauf gerichtet ist, nachzuweisen, dass den Bw. an der verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden trifft.

Der abschließende Berufungsantrag - bei eingestandener Säumnis - lautet, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, in eventu der Säumniszuschlag angemessen herabgesetzt werden möge. Damit kann inhaltlich nur der Abs. 7 des § 217 BAO angesprochen sein.

Der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch im Zuge des Berufungsverfahrens nachgeholt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155). Denn nach § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

§ 217 Abs. 7 BAO sieht ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.

Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Bw. zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, , 92/15/0100, , 95/17/0112, , 89/17/0116 und , 86/11/0132, siehe auch Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).

Der Berufungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (siehe und , 2001/20/0425).

Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (, , 88/16/0066).

In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Der Bw. stellt ausführlich seine Krankheitsgeschichte, zu der auch drei stationäre Krankenbehandlungen zählten, dar und führt weiter aus, dass fast tägliche Nachbehandlungen erforderlich gewesen seien und "diese Nachbehandlungen und Arztbesuche waren intensiv bis zumindest Ende April 2004 erforderlich. Dem Bw. war auf Grund seiner intensiven Nachbehandlung die Einhaltung des Zahlungstermines nicht möglich bzw. unzumutbar. Jedenfalls kann dem Bw. kein grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung zur Last gelegt werden."

Anhand der umfangreichen - der Berufung angeschlossenen - Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

A.) Stationäre Aufenthalte:


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1.
bis
Diakonissenkrankenhaus
2.
bis
Diakonissenkrankenhaus
3.
bis
Diakonissenkrankenhaus

B.) Ambulante Arzt - Termine:

Ausgewertet wurden die aus den der Berufung beigelegten Rezeptkopien und Arztrechnungen ersichtlichen Arztbesuche.


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1.
Dr. Awender
FA f. Innere Medizin
2.
Dr. Stenzel
FA f. Augenheilkunde
3.
Dr. Hilzensauer
FA f. Orthopädie
4.
Dr. Schwaninger-Thill
FA f. Augenheilkunde
5.
Dr. Schwaninger-Thill
FA f. Augenheilkunde
6.
Dr. Marte-Rotter
Veneninstitut
7.
Dr. Marte-Rotter
Veneninstitut
8.
Dr. Grüssing
FA f. Innere Medizin
9.
Dr. Marte-Rotter
Veneninstitut
10.
Dr. Schwaninger-Thill
FA f. Augenheilkunde
11.
Dr. Marte-Rotter
Veneninstitut
12.
Dr. Schwaninger-Thill
FA f. Augenheilkunde
13.
Dr. Marte-Rotter
Veneninstitut
14.
Dr. Marte-Rotter
Veneninstitut
15.
Dr. Schwaninger-Thill
FA f. Augenheilkunde

C.) Daten des Abgabenverfahrens:


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1.
Bescheiderlassung
2.
Fälligkeit
3.
Einzahlung

Aus den vorstehenden Aufstellungen ist ersichtlich, dass in den 14 Tagen vor der Fälligkeit kein Arzttermin angefallen ist bzw. nachgewiesen wurde und der nächste Arzttermin nach der Fälligkeit erst 10 Tag danach angefallen ist.

Die Berufungsausführungen, wonach "dem Bw. aufgrund der intensiven Nachbehandlung die Einhaltung des Zahlungstermines nicht möglich bzw. unzumutbar war", sind daher schon nach den vom Bw. vorgelegten Unterlagen, nicht zutreffend.

Da es aber am Bw. gelegen hat, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, nämlich dass ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, konnte der Berufung und dem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO nicht stattgegeben werden.

Es ist dem Bw vorzuwerfen, dass er auffallend sorglos gehandelt hat, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Beim Bw ist deswegen ein strenger Maßstab anzulegen, da er in den Jahren 2002 und 2003 mehrere Kaufverträge und Schenkungsverträge über Liegenschaften abgeschlossen hat und daher über die gesetzlichen Vorschriften, anders als ein Durchschnittsbürger, der kaum mit Grundstückstransaktionen zu tun hat, sehr genau Bescheid wusste.

Auch unter diesem Gesichtpunkt konnte eine Fristversäumnis von über drei Wochen nicht als "minderer Grad des Versehens" oder "leichte Fahrlässigkeit" beurteilt werden, zumal der Bw sehr wohl in der Lage war, seine Arzttermine zu koordinieren und einzuhalten.

Dass aber der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen ausnahmsweise zu einer solchen Sorgfalt nicht befähigt gewesen wäre bzw. ihm eine solche Sorgfalt nicht zugemutet hätte werden können, ist nach dem Vorbringen in der Berufung - wie oben erörtert - nicht gegeben gewesen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
auffallend sorglos
grobes Verschulden
Säumniszuschlag
zumutbare Sorgfalt.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at