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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 08.03.2011, FSRV/0091-W/10

Konkludente Selbstanzeige, Umsatzsteuerjahreserklärung, keine Entrichtung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen B.T., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Ursula Eigner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2008 in der Höhe von € 7.200,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass sich die Bf. auf Grund ihrer geringen Pension von € 950,00 keinen Verteidiger leisten könne und die Beigabe eines Pflichtverteidigers beantrage. In der Sache bringt die Bf. vor, dass sie die Mieteinnahmen wegen der schlechten Wirtschaftslage habe kürzen müssen und die Bank ihre Einkünfte sofort zum Kontoausgleich einbehalten habe. Sie könne ohne Sicherheiten keinen Kreditrahmen erhalten.

Weiters führt sie wie folgt aus:

"Es ist grotesk, dass Bankinstitute, welche Zahlungsschwierigkeiten haben von dem Staat ohne Zustimmung des Volkes eine Garantie erhalten und dafür Bürger, welche Zahlungsprobleme haben durch Strafverfahren doppelt zur Kasse gebeten werden.

Der Staat hat die A. gegründet und damit mein Kapital so eingeschränkt, dass ich für die Bezahlung der Mauten im Transportgewerbe für ganz Europa als Geschäftsführer mit einer Bankgarantie (welche nur durch die Besicherung mit Grundstücken möglich ist), abgeben müsste. Das Risiko bleibt bei den Kleinen Unternehmern den sollte ein Kunde in Konkurs gehen bleibt dieser auf den Mautkosten sitzen.

Die bezahlten Vorsteuer in dem einzelnen EU Länder wurde durch ein neues Gesetz, welche im Nov. 2009 in Kraft getreten ist geändert und die Formulare liegen erst im Mai 2010 (für die Rückerstattung 2009) vor und wieder müssen die kleinen Unternehmer einen Krediterhöhung beantragen damit das ausstehende Finanzloch offene Vorsteuer finanziert wird.

Vielleicht sollten die Politiker über die Gesetzgebung und Ihr Folgen in Zukunft nachdenken, weil es sonst in Zukunft keine Selbständigen mehr geben kann. Ich ersuche, daher um Nachsicht man kann aber schon sehr verdrossen werden."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die mittels Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 einbekannte Umsatzsteuernachzahlung zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG bedarf dieVerständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Für das Jahr 2008 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch zu den Fälligkeitstagen keine Vorauszahlungen geleistet. Am ging die mit datierte und mit der Unterschrift der Bf. versehene Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2008 ein, die eine Zahllast für 2008 in der Höhe von € 7.200,00 bekannt gab.

Diese Zahllast wurde nicht entrichtet, der Betrag von € 7.200,00 ist zur Gänze im Rückstandausweis vom enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( Zl. 89/16/0201, Zl. 90/14/0207 und Zl. 90/14/0260).

Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 4 StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nebenbeteiligte können sich durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Widersprechen Erklärungen des Beschuldigten jenen des Verteidigers, so gelten die Erklärungen des Beschuldigten; Entsprechendes gilt für einander widersprechende Erklärungen des Nebenbeteiligten und des Bevollmächtigten.

(2) Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.

(4) Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die Kammer.

Gemäß § 58 Abs. 1 FinStrG sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig: a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind; b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind; c) für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist. d) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens.

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 15 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt, b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.

Vorweg ist festzustellen, dass die Durchführung des weiteren Verfahrens bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 7.200,00 nicht dem Spruchsenat obliegt, daher konnte die Beschwerdeentscheidung auf Grund des Parteienvorbringens ergehen und musste nicht eine Entscheidung der Finanzstrafbehörde erster Instanz hinsichtlich des Antrages auf Beigabe eines Verfahrenshelfers abgewartet werden.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat über den offenen Antrag auf Beigabe eines Verteidigers abzusprechen, wobei informativ festgehalten wird, dass es der Bf. nach § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG auch zusteht die Entscheidung durch einen Spruchsenat zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Bf. ist der Verpflichtung zur Bekanntgabe und Entrichtung der Vorauszahlungen für 2008 nicht nachgekommen, demnach liegt eine Verletzung der Bestimmung des § 21 UStG und somit der objektive Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Abs. 5 Die Selbstanzeige wirkt nur für die Person für die sie erstattet wird.

Die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kann nach Judikatur des Verwaltungs- und des Obersten Gerichtshofs als konkludente Selbstanzeige angesehen werden.

Die Bf. ist Einzelunternehmerin und hat die Erklärung selbst unterfertigt, sowie in der Beilage ihre erzielten Umsätze, die darauf entfallende Umsatzsteuer, die angefallene Zahllast und den Umstand offen gelegt, dass bisher keinerlei Vorauszahlungen entrichtet wurden.

Die Voraussetzungen der Darlegung und Offenlegung sowie der Täternennung erscheinen in diesem Fall erfüllt.

Anders verhält es sich jedoch mit der in Abs. 2 des § 29 FinStrG geforderten Schadensgutmachung. Es wäre der Bf. offen gestanden innerhalb der Zahlungsfrist () den Schaden zu begleichen oder eine maximal auf zwei Jahre bewilligbare Ratenzahlung anzustreben.

Eine Schadensgutmachung im Sinne der Abgabenvorschriften ist unterblieben. Der gesamte Betrag haftete laut Rückstandsausweis vom aus, demnach liegt keine wirksame Selbstanzeige vor.

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die Bf. mit Strafverfügung vom bereits einmal rechtskräftig wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für 1-122005, 2006 und 1,2/2007 bestraft wurde. Dennoch hat sie es gleich wieder gänzlich unterlassen die selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen zu melden und zu entrichten. Sie kennt somit unzweifelhaft die gesetzlichen Termine und die sie treffende Zahlungs- und Meldeverpflichtung, die sie demnach wider besseres Wissen weiterhin gänzlich negiert hat.

Der begründete Tatverdacht ist in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at