Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 20.02.2012, FSRV/0003-G/12

Festsetzung von Säumniszuschlägen im Finanzstrafverfahren

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0083 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0003-G/12-RS1
Werden Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz oder Kosten des Finanzstrafverfahrens nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen R, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001, über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001 , wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000,00 € verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden im Erkenntnis mit 5.352,40 € festgesetzt. Die Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens waren am fällig.

Am wurde am Strafkonto StNr. 002 ein Betrag in der Höhe von 120,00 € entrichtet.

In weiterer Folge schrieb die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Grund der teilweisen Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Bf. einen Betrag in der Höhe von 1.702,92 € an Strafe vom Strafkonto ab.

Mit dem Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen vom setzte das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz am Strafkonto des Bf. Säumniszuschläge in der Höhe von 51,77 € bzw. 53,52 € fest, weil die Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz in der Höhe von 5.177,08 € und die Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von 5.352,40 € nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom führte der Vertreter des Bf. aus, Säumniszuschläge seien für die in der Bundesabgabenordnung normierten Abgaben mit Ausnahme von Nebengebühren vorgesehen. Nach der Definition der Abgaben im Sinne der §§ 1 bis 3 BAO seien die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens nicht als Abgaben zu qualifizieren, weshalb ein Säumniszuschlag nicht zu entrichten und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörden erster Instanz die mit der Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter zuständig.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Ebenso obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), den Finanzstrafbehörden erster Instanz ( § 185 Abs. 5 FinStrG ).

Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist auch die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen sowie der Kosten des Strafverfahrens Teil des Finanzstrafverfahrens. Soweit das Finanzstrafgesetz nicht eigene Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der BAO und der AbgEO sinngemäß anzuwenden.

Die durch das Wort "sinngemäß" ausgedrückte Einschränkung muss so aufgefasst werden, dass die für Abgaben geltenden Bestimmungen nur insoweit auf Strafbeträge anwendbar sind, als das Finanzstrafgesetz nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt oder als nicht ihre Anwendung mit strafpolitischen Gesichtspunkten in Widerspruch steht (Reeger/Stoll, Kommentar zur BAO, 709).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der "sinngemäßen" Anwendung anderer Rechtsvorschriften auf einen bestimmten Rechtsbereich unsachgemäße Gleichsetzungen zu vermeiden und gebotene Differenzierungen vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch nicht finden, dass zwischen Abgaben und Geldstrafen ein Unterschied bestünde, der eine solche Differenzierung erforderlich erscheinen ließe (siehe Erkenntnis des , ergangen zu im Finanzstrafverfahren festgesetzten Stundungszinsen).

Die Einhebung der Abgaben ist im 6. Abschnitt BAO geregelt, der nach § 172 Abs. 1 FinStrG auf die Einhebung der Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sinngemäß anzuwenden ist. Werden daher Geldstrafen nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, § 172, S. 1025, Tannert, FinStrG, §172, S. 533). Nichts anderes gilt für die Kosten des Strafverfahrens, deren Einhebung nach § 185 Abs. 5 FinStrG ebenfalls den Finanzstrafbehörden erster Instanz obliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Säumniszuschlag ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungsfrist dar (, , 2000/15/0155). Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist nicht zu beanstanden, dass sich auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Einhebung der Geldstrafe bzw. der Kosten des Finanzstrafverfahrens dieses Druckmittels bedient.

Der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht kann daher nicht gefolgt werden.

Gegen die Höhe der verhängten Säumniszuschläge (1% der noch teilweise aushaftenden Strafe von 5.177,08 € und der zur Gänze aushaftenden Kosten des Strafverfahrens von 5.352,40 €) wurde kein Einwand erhoben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at