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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.03.2011, RV/2421-W/09

Alexander-Technik - Werbungskosten - gemischte Aufwendungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der JL, 1020, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Herbert Pablee, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Abgaben in Höhe der Berufungsvorentscheidung festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) übermittelte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 am dem Finanzamt. In dieser machte sie unter anderem Ausgaben für Werbungskosten in folgender Höhe geltend:


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Arbeitsmittel
€ 868,64
Fachliteratur
€ 61,91
Reisekosten
€ 153,20
Fortbildungskosten
€ 4.122,00

In der Beilage zur Erklärung schlüsselte sie die Beträge näher auf und legte die entsprechenden Belege vor.

Am erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Werbungskosten mit € 132,00 berücksichtigt wurden. In der Begründung führte es aus:

"Da es sich in ihrem Fall um Ausbildungskosten handelt (keine berufsspezifische Fortbildung) konnten ihre Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen."

Am langte die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid beim Finanzamt ein. Hinsichtlich der nicht übermittelten Belege führte die Bw. aus, dass diese bereits im Original gemeinsam mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt worden seien.

Die Aufwendungen für die Arbeitsmittel seien in erster Linie mit dem Kauf von Audio-Musik-CD's, Musikinstrumenten, ein digitales Aufnahmegerät, die sie als Musik- und Gitarrelehrerin häufig in Anspruch nehme, angefallen. Ebenso ein Liegetisch (Massagetisch) den sie im täglichen Gebrauch mit ihren Schülern habe und der der Erlernung adäquater unverkrampfter Körperhaltungen diene.

Die Bildungskosten würden sich aus ihrer Ausbildung in Alexander-Technik zusammensetzen. Diese in Österreich noch nicht weit verbreitete Form der Körper- und Bewegungslehre sei in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten täglicher Bestandteil ihrer Unterrichtstätigkeit.

In weiterer Folge stellte das Finanzamt fest, dass sich die Alexander-Bewegung an Menschen richte, die sich durch eigene Erfahrung und eigenes Forschen liebevoll mit ihrem Körper auseinander setzen wollen.

Bei der Alexander-Bewegung handle es sich um einen von Melissa Matson geprägten Begriff und bezeichne dieser einen Prozess, durch den die Prinzipien der Alexander-Technik unterrichtet und erforscht würden. Kontemplative Übung, Bewegungs- und Stimmimprovisation werden verwendet, um einen klaren Zugang zu den dreien Basisprinzipien der Alexander-Technik, achtsames Wahrnehmen, Innehalten und Neuausrichten zu ermöglichen. Dieser Lernprozess erfordere die volle Präsenz als kognitive körperliche und emotionale Wesen, jenseits davon die Haltung nach falsch oder richtig zu beurteilen, werde der Körper als eine wesentliche Ressource in einem ganzheitlichen Entwicklungs- und Entfaltungsprozess erfahren.

Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, in der die Werbungskosten mit € 930,55 berücksichtigt wurden. In der Begründung führte es aus:

"Ein Seminar mit der Zielsetzung der Alexander-Bewegung - Lernschritte des achtsamen Wahrnehmens, des Innehaltens und des Neuausrichtens von alten hinderlichen Bewegungsgewohnheiten, die das Umlernen von tief verwurzelten Bewegungsmustern ermöglichen, das ganze Selbst zu einem Entwicklungsprozess einladen, in dessen Verlauf sich eine Art des Bewegens, Denkens, Empfindens und Fühlens von gewohnheitsmäßigen Einschränkungen befreien kann, dem eigenen Erfahrungsbereich mehr Möglichkeiten zu öffnen - das von Teilnehmern verschiedener Berufsgruppen besucht wird, lässt seiner Art nach für eine Musiklehrerin nicht nur auf eine berufliche Veranlassung erkennen.

Lassen die Kursinhalte auf die Vermittlung allgemein vertretbarer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf eine kreative Persönlichkeitsentwicklung abzielen und die Notwendigkeit des Kursbesuches für die Berufsausübung einer Musiklehrerin nicht erkennbar erscheinen, sind die Aufwendungen für die Seminarteilnahme nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Es liegen trotz der möglicherweise gegebenen Förderung des Berufes nicht abzugsfähige Ausgaben für die Lebensführung im Sinne des § 20 EStG vor.

Am brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein und begründete diesen wie folgt:

"Genauer ausgedrückt ist meine Tätigkeit die einer Instrumentalpädagogin. Von meiner vollen 23-Stunden Lehrverpflichtung an der Musikschule sind 22 dem Gitarreunterricht in klassischer Gitarre gerichtet. Hierbei bildet Körperhaltung ein wesentliches Kernelement und die Anwendung der Alexander-Technik ist als Bestandteil in meinem täglichen Unterricht integriert. Nach aktueller unterrichtspädagogischer Auffassung und auch meiner persönlichen Sichtweise ergeben sich daraus eine Veranlassung und ein direkter Zusammenhang mit meiner Fortbildung beim Institut Alexander-Bewegung. Achtsames Wahrnehmen, die Neuausrichtung alter Bewegungsgewohnheiten, das Umlernen tief verwurzelter Bewegungsmuster, wie im Bescheid angeführt, sind von meinem Unterricht nicht mehr wegzudenken. Die Alexander-Technik stellt eine effiziente Methode dar, Schüler in der bewegungskonformen Körperhaltung zu unterstützen und das Erlernen des Instrumentes verständlich und leicht zu machen. In einigen europäischen Ländern ist die Alexander-Technik bereits in zahlreichen Musikschulen Standard. In diesem Zusammenhang möchte ich z.B. auf die Bücher Alexander-Technik für Musiker von Dedradel Ancantara und Tonio Dick vom Bekannten zum Unbekannten Psychophysische Bildung am Beispiel der FM-Alexander-Technik in Bezugnahme zum Fachgebiet Rhytmik Musik und Bewegungspädagogik hinweisen. Darin werden der direkte Zusammenhang zwischen Instrumentalerziehung und Alexander-Technik erläutert. Im Anhang finden sie eine Bestätigung meiner laufenden praktischen Ausübung in Alexander-Technik, ausgestellt von meinem vorgesetzten Musikschullehrer Dr. W. Weiters ein Foto meines Unterrichtsraumes, auf dem erkennbar ist, dass sich dort ein entsprechender Massagetisch der der Ausübung dieser Technik dient, befindet. Es ergibt sich somit ein Bild, in dem die Notwendigkeit und der bereichernde zusätzliche Anteil für die pädagogische Ausbildung der Schüler durch diesen fortbildenden Kursbesuch dargestellt wird."

In dem, dem Vorlageantrag beigelegten Schreiben der Musikschule f bestätigt deren Leiter, dass die Berufungswerberin Elemente der Alexander-Technik im täglichen Unterricht erfolgreich verwendet. Die begonnene Ausbildung wirke sich methodisch eindeutig positiv aus und habe in der pädagogischen Arbeit der Bw. einen festen Platz eingenommen. Aussagen von Schülern und Eltern würden diese Ansicht bestätigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 20 EStG Abs. 1 lautet: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

Z 2 lit a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Z 2 lit a betrifft somit als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Eine Regelung derzufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen (). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen muss danach ein strenger Maßstab angelegt werden ().

Nach der Rechtsprechung ergibt sich daraus aus Gründen der Steuergerechtigkeit ein Aufteilungsverbot. Gemischte Aufwendungen, d.h. Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung sind nicht abzugsfähig (). Soweit sich Aufwendungen nicht eindeutig trennen lassen (BFH vom , IV R 39/96, BStBl II 97, 357) ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Wie bereits vom Finanzamt ausführlich dargelegt und auch aus den obigen Ausführungen zu der Alexandertechnik zu entnehmen handelt es sich bei diesem Training, deren positive Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit der Bw keinesfalls in Abrede gestellt wird, eindeutig um einen Kurs, der allen Menschen offen steht, die sich für die Möglichkeit einer geistig-körperlichen Entwicklung interessieren und die nicht ausschließlich der Berufsgruppe der Musik unterrichtenden Lehrer vorbehalten ist. An dieser Betrachtungsweise ändert sich auch nichts durch die (unbestrittene) Tatsache, dass die Bw. diese Technik auch im Unterricht anwendet.

Die Ausführungen der Berufungsvorentscheidungen werden zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung erklärt .und wird die Einkommensteuer im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom sohin mit -562,97 € festgesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at