Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 19.05.2009, FSRV/0053-W/09

Antrag auf Strafaufschub wegen behaupteter Haftunfähigkeit wird durch Gutachten des Amtsarztes widerlegt

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A,B,, Wien, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Singerstraße 11/7, wegen Strafaufschub gemäß §§ 176 und 177 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, über die Abweisung des Strafaufschubes

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde A,B, (in weiterer Folge: Bf.) wegen Finanzordnungswidrigkeiten zu einer Geldstrafe von € 13.200,00, im Nichteinbringungsfall 33 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Ein Zahlungserleichterungsansuchen des Bf. vom wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom bewilligt und monatliche Raten von € 300,00 ab gewährt.

Mit weiteren Erkenntnissen des Spruchsenates vom und jeweils als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Bf. wegen anderer Finanzordnungswidrigkeiten zu weiteren Geldstrafen von € 6.000,00 bzw. € 10.000,00 verurteilt, für die der Bf. zusammen monatliche Raten von € 50,00 in der Zeit von November 2006 bis November 2007 entrichtete.

In der Aufforderung zum Strafantritt des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurden noch € 7.000,00 der Geldstrafe als offen ausgewiesen.

Offensichtlich um den Strafantritt zu vermeiden wurden in der Folge ab September 2006 bis November 2007 freiwillig monatliche Raten von € 70,00 entrichtet.

Nachdem der Bf. weder entsprechende Zahlungen tätigte noch um Zahlungserleichterungen ansuchte oder Kontakt mit der Finanzstrafbehörde hinsichtlich des anstehenden Strafvollzuges suchte, erließ das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz am eine weitere Aufforderung zum Strafantritt von 13 Tagen und 16 Stunden für den noch offenen Geldstrafbetrag von € 5.460,00.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Aufschub des Strafvollzuges, da es ihm aus mehreren Gründen nicht möglich sei, die Strafe anzutreten und Strafvollzugsaufschubsgründe der §§ 176 und 177 FinStrG gegeben seien.

Der Bf. sei aufgrund seines gesundheitlichen Gesamtzustandes mit Sicherheit nicht vollzugstauglich. Er leide an massiven Koronarproblemen, die aufgrund seines Gesamtzustandes auch nicht wirklich behandelbar seien. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Gesamtzustandes sei ihm auch eine Berufsunfähigkeitspension gewährt worden.

Darüber hinaus würden auch die Gründe des § 177 FinStrG vorliegen, dass der unverzügliche Strafantritt den Erwerb des Bestraften bzw. den Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährden würde. Alleine aus diesem Grunde wäre bereits ein Strafaufschub von zumindest sechs Monaten zu gewähren.

Darüber hinaus sei der Bf. irrtümlich der Meinung gewesen, dass er gemeinnützige Leistungen erbringen könne und sich dadurch von der Restschuld befreien würde. Er könne aufgrund seines Einkommens weiterhin Raten in der Höhe von € 50,00 bezahlen, sodass von einer Uneinbringlichkeit des ausständigen Restbetrages nicht die Rede sein könne und wäre daher die Aufforderung zum Strafantritt per se zu widerrufen.

Es werde daher beantragt, den Strafvollzug bis zur gesundheitlichen Genesung aufzuschieben, wobei von einer Besserung des derzeitigen Zustandes nicht ausgegangen werden könne, jedenfalls einen Strafaufschub von sechs Monaten zu gewähren oder den Strafvollzugsauftrag zu widerrufen und dem Bf. zur Begleichung der ausständigen Schuld eine Ratenzahlung von € 50,00 monatlich zu gewähren.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom auf Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges gemäß § 177 Abs.1 FinStrG und § 179 FinStrG bis zur gesundheitlichen Genesung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Strafaufschub damit begründet worden sei, dass es dem Bestraften aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, die Strafe anzutreten. Weiters sei vorgebracht worden, dass der Bf. vollzugsuntauglich sei.

Der Strafaufschub sei eine Ermessensentscheidung. Da die Strafe bereits durch Erkenntnis des Spruchsenates am ausgesprochen worden sei und am durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden sei und Zahlungserleichterungen gewährt worden seien, seien bei der Ermessensentscheidung auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen an einem geordneten Strafvollzug zu berücksichtigen. Da wiederholt Zahlungserleichterungen gewährt worden seien und die Strafe nicht bezahlt werden könne und vom Finanzamt Wien 1/23 auch noch offene Strafen einzubringen seien, finde ein Strafaufschub keine Deckung im § 177 Abs. 1 FinStrG. Die Vollzugsuntauglichkeit sei von einem Amtsarzt zu klären.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom beantragte der Bf. die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. jedenfalls dem Bf. einen Strafaufschub bis zur Dauer von sechs Monaten zu gewähren, darüber hinaus allenfalls, statt des Vollzuges der Strafe eine Ratenbewilligung in geltend gemachter Höhe zu gewähren.

Als Begründung führte der Bf. aus, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und falscher Ermessensausübung angefochten werde. In der Eingabe vom sei ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges sowie ein Ratengesuch gestellt worden.

In ihrem Bescheid vom nehme die Finanzstrafbehörde erster Instanz nur Stellung hinsichtlich der gesundheitlichen Nichteignung bzw. der Vollzugsuntauglichkeit des Bf. Tatsächlich sei im Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges jedoch auch ausgeführt worden, dass der unverzügliche Strafantritt den Erwerb bzw. den Unterhalt des Bestraften und seiner Familie gefährden würden und wäre daher schon bereits ein Aufschub von zumindest sechs Monaten zu gewähren.

Auf diesen Antragspunkt sei die Behörde mit keinem Wort eingegangen, sodass der Antrag in diesem Punkt unerledigt bleibe und in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet erscheine.

Darüber hinaus erscheine auch die gesundheitliche Nichteignung aufgrund des gesundheitlichen Gesamtbildes des Bf. zu bestehen. Es sei eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden, deren Ergebnis jedoch dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht zur Kenntnis gelangt sei.

Letztendlich habe der Bf. auch ein Ratengesuch gestellt und Zahlungen wieder aufgenommen, sodass von einer Uneinbringlichkeit des offenen Restbetrages nicht die Rede sein könne. Auch hier irre die Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 175 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Fall seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Zunächst darf zu dem Beschwerdevorbringen, der Bf. habe auch ein Ratengesuch gestellt und Zahlungen wieder aufgenommen, sodass von einer Uneinbringlichkeit des offenen Restbetrages nicht die Rede sein könne, festgehalten werden, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur die Frage des Strafaufschubes ist. Ein Bescheid über eine allfällige Zahlungserleichterung ist nicht angefochten, sodass - auch wenn die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe in angemessener Frist als ausgeschlossen erscheinen lässt, die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bedeutet () - auf das entsprechende Vorbringen auch nicht einzugehen ist.

Soweit der Bf. sowohl im Antrag als auch in der Beschwerde darauf hinweist, dass der Bf. aufgrund seines gesundheitlichen Gesamtzustandes mit Sicherheit nicht vollzugstauglich wäre, da er an massiven Koronarproblemen, die aufgrund seines Gesamtzustandes auch nicht wirklich behandelbar seien, leide und ihm aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Gesamtzustandes auch eine Berufsunfähigkeitspension gewährt worden sei, wobei eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei, deren Ergebnis jedoch dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht zur Kenntnis gelangt sei, ist festzuhalten, dass laut Gutachten des Polizeiamtsarztes zur Frage der Haftfähigkeit vom der Bf. erfolgreich medikamentös behandelt wird. Unter der Voraussetzung der Weiterführung der medikamentösen Therapie bei Vermeidung größerer körperlicher Anstrengungen ist der Bf. haftfähig. Die behauptete Vollzugsuntauglichkeit liegt somit laut Aktenlage nicht vor.

Da der Bf. in seinen Eingaben nur den Gesetzestext des § 177 FinStrG, dass der unverzügliche Strafantritt den Erwerb des Bestraften bzw. den Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährden würde, wiedergegeben hat, und nur aufgrund des Gesetzestextes bereits ein Strafaufschub von zumindest sechs Monaten zu gewähren wäre, wurde der Bf. um ergänzende Angaben zu seinen dargestellten Gründen ersucht.

Mit Eingabe vom gab der Bf. bekannt, dass er bei einem monatlichen Nettoeinkommen von € 845,00 monatliche Kosten von € 656,00 (Betriebskosten € 225,00, Strom/Gas € 135,00, Alimente € 296,00) zu bedienen hat. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter verdient monatlich € 1.100,00, die zweite Tochter lebt bei der Kindesmutter. Von dritter Seite erhält die Familie keine finanzielle Unterstützung. Der Bf. weist nochmals darauf hin, dass er Unterhaltspflichten zu leisten hat und die Unterhaltsberechtigten in ihrer Existenz massiv gefährdet und beeinträchtigt wären, müsste der Bf. die Freiheitsstrafe antreten. Darüber hinaus sei an den bereits geleisteten Zahlungen zu erkennen, dass der Bf. bestrebt sei, eine Reduzierung der Schuld zu veranlassen und der Republik mehr gedient sei als mit einer Inhaftierung.

In diesem Zusammenhang ist aus dem Akteninhalt zu ersehen, dass der Bf. Raten von € 70,00 für die verfahrensgegenständliche Geldstrafe bis November 2007 entrichtete und am € 50,00 sowie am € 1.200,00 entrichtete, sodass noch ein Strafbetrag von € 4.210,00 (Stand: ) offen aushaftet. Für zwei weitere Geldstrafen (der entsprechende Vollzug ist beim Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz anhängig) bis November 2007 hat der Bf. ebenfalls bis November 2007 Raten von € 50,00 bezahlt, wobei dem Gesamtbetrag der dort entrichteten Raten von € 600,00 die dafür vorgeschriebenen Stundungszinsen von € 1.328,05 gegenüberstehen. Ein weiterer Gesamtstrafbetrag von € 15.400,00 ist ebenfalls noch offen.

Angesichts des eigenen Nettoeinkommens der im selben Haushalt lebenden Tochter im Vergleich zum vom Bf. selbst zu beziehenden eigenen Einkommen ist die Behauptung des Bf. in der Beschwerde, sein Erwerb bzw. der Unterhalt seiner schuldlosen Familie würde durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von ca. zehn Tagen gefährdet, nicht nachvollziehbar, zumal die zweite Tochter auch von der Kindesmutter unterstützt wird und das Einkommen der im selben Haushalt lebenden Tochter auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit hindeutet.

Trifft der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe den zu einer Finanzstrafe Verurteilten nicht überraschend, kann laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere wenn er ausreichend Zeit zur Verfügung hatte, um geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Nachteilen durch seine haftbedingte Absenz vom Berufsleben zu treffen, die Beurteilung, dass die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nicht vollständig erfüllt sind, nicht als rechtswidrig erkannt werden ().

Die dem Verfahren zugrunde liegende rechtskräftige Bestrafung durch die Finanzstrafbehörde erfolgte schon am , wobei die angespannte wirtschaftliche Situation des Bestraften wie auch die familiäre Situation seit Jahren unverändert bestehen, sodass dem Bf. tatsächlich ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden ist, um geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Nachteilen durch seine haftbedingte Absenz zu treffen und der Bf. sich auf die Verhältnisse hat einstellen können und ihn der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht überraschend trifft, wurde doch die erste Aufforderung zum Strafantritt des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz schon am , somit vor drei Jahren erlassen.

Ein Strafaufschub ist nur zur Regelung dringend anstehender Angelegenheiten zu gewähren, solche Angelegenheiten wurden nicht angeführt, vielmehr stellt sich die wirtschaftliche Gesamtsituation des Bf. (Pensionsvorschuss) seit Jahren gleich bleibend schlecht dar. Nicht zuletzt sind dem Bf. auch zwischenzeitig Jahre der Vorbereitungszeit auf einen drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestanden.

Gründe für die Ordnung von unaufschiebbaren dringenden Familienangelegenheiten wurden nicht geltend gemacht.

Es wurde zwar Vollzugsuntauglichkeit eingewendet, die laut oben erwähntem Gutachten des Amtsarztes jedoch entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht vorliegt. Unmittelbar anstehende Kuraufenthalte oder unaufschiebbare Behandlungen wurden ebenfalls nicht aufgezeigt, wobei allenfalls eine entsprechende ärztliche Behandlung auch in Haft weiter geführt werden könnte.

Mangels Vorliegen von triftigen Gründen im Sinne des § 177 FinStrG war die Gewährung eines Strafaufschubes nicht möglich und die Beschwerde daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at