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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 31.07.2006, RV/0497-L/05

Keine Berufsausbildung zwischen Ende des Lehrverhältnisses und Absolvierung der Lehrabschlussprüfung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0497-L/05-RS1
Wird die Lehrabschlussprüfung nicht unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses abgelegt und erfolgen während des Zeitraumes zwischen Ende des Lehrverhältnisses und Absolvierung der Lehrabschlussprüfung keine Ausbildungsmaßnahmen (fachliche Unterweisungen durch den Lehrberechtigten, Kurs- oder Schulbesuch), dann liegt in dieser Zeit keine Berufsausbildung vor, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Sohn des Berufungswerbers, H, geboren xx, absolvierte bis eine Lehre als Elektroinstallationstechniker und besuchte bis noch die Berufsschule. Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches stellte das Finanzamt fest, dass er ab nicht mehr in Berufsausbildung stand, und forderte mit Bescheid die bereits bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Jänner und Februar 2005 zurück.

Eine gegen den Bescheid eingebrachte Berufung begründete der Berufungswerber folgendermaßen: Der Sohn hätte die Lehrabschlussprüfung im November 2004 gemacht, jedoch diese nicht bestanden. Da er die Lehrabschlussprüfung erst am 28. Februar mit Erfolg bestanden habe, sei davon auszugehen, dass er sich bis dahin in Berufsausbildung befunden habe. Ab sei er arbeitslos gewesen, hätte keinen Anspruch auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt und sei intensiv auf Arbeitssuche gewesen. Es werde daher um nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes ersucht.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und wies in der Begründung darauf hin, dass auf Grund des Endes der Lehrzeit vom und unter Einrechnung der Berufsschulzeit vom 15.11. bis der Anspruch auf Familienbeihilfe im Dezember 2004 ende. Die Dauer der Vorbereitungszeit auf die Lehrabschlussprüfung begründe hingegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, verwies darauf, dass die Berufsausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung ende und daher auch die Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederhoungsprüfung derselben Zeiten der Berufsausbildung sein müssten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Familienbeihilfe bis Februar 2005 zu gewähren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff der Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine Berufsausbildung liegt jedenfalls auch dann vor, wenn und solange das Kind Lehrling in einem "anerkannten" Lehrverhältnis ist. Als solches gelten insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (Berufsausbildungsgesetz u.a.) als Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse.

Der Sohn des Berufungswerbers hat unbestrittenermaßen die Berufsausbildung zum Elektroinstallationstechniker absolviert, die Lehrzeit endete am . Strittig ist lediglich, ob der Zeitraum zwischen Ende der Lehrzeit und Absolvierung der Lehrabschlussprüfung noch eine Zeit der Berufsausbildung war, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.

Nach § 1 Berufsausbildungsgesetz sind Lehrlinge Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Nach § 12 leg.cit. wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Unter anderem hat der Lehrvertrag die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit, das Eintrittsdatum als kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses zu enthalten. Nach § 14 leg.cit. endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken.

Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung hat die Zeit, in der der Sohn des Berufungswerbers durch seinen Lehrberechtigten die fachliche Ausbildung in seinem Lehrberuf erhielt, mit geendet. Wenn sich der Sohn in der Folge weiteres Wissen im Rahmen eines Berufsschulbesuches bis erwarb, so kann jedenfalls auch dieser Zeitraum noch der Berufsausbildung zugerechnet werden.

Wenn jedoch die Lehrabschlussprüfung schließlich erst mit Ende Februar erfolgreich absolviert wurde, so ist hiezu festzustellen: Die Lehrabschlussprüfung dient der Feststellung, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Ihre erfolgreiche Ablegung berechtigt den Lehrling, sich als Facharbeiter oder Geselle oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes zu bezeichnen und dokumentiert damit, dass die Berufsausbildung abgeschlossen ist.

Eine Berufsausbildung, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, liegt jedoch nur solange vor, als auch Ausbildungsmaßnahmen gesetzt werden, solange also der Auszubildende entweder fachliche Unterweisungen durch einen Lehrberechtigten erhält oder Wissen im Rahmen eines Kurs- oder Schulbesuches vermittelt wird. Wird die Prüfung nicht während oder unmittelbar nach Beendigung dieser Ausbildungsmaßnahmen abgelegt, so ist die Zwischenzeit, in der keine Wissensvermittlung in der angeführten Weise mehr erfolgt, zweifellos auch keine Zeit der Berufsausbildung mehr. Ein Beihilfenanspruch ist in dieser Zeit daher nicht gegeben.

Damit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe für die Monate Jänner und Februar 2005 im gegenständlichen Fall zu Recht. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastengesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum war auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Abschließend wird bemerkt, dass nach § 2 Abs. 1 lit.d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 jedoch Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung gewährt werden kann, sofern das Kind in dieser Zeit weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leistet. Für den Berufungswerber bestünde daher die Möglichkeit, unter Nachweis der tatsächlichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am und der Arbeitslosigkeit des Sohnes in dieser Zeit Familienbeihilfe für diesen nachfolgenden Zeitraum zu beantragen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Lehrverhältnis
Lehrabschlussprüfung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at