Rückzahlungsantrag ohne Guthaben am Abgabenkonto
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0092 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.K., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom wies der Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) darauf hin, dass seinem Antrag auf Rückzahlung von Euro 36,00 vom , überreicht am , die Abgabenbehörde bis heute nicht nachgekommen sei.
Sollte die Abgabenbehörde bis die Rückzahlung des bereits am fälligen Betrages von Euro 36,00 nicht durchgeführt haben, werde der Bw. wegen der schickanösen Behandlung eines EU-Bürgers die Angelegenheit seinem Anwalt übergeben.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde das Ansuchen um Rückzahlung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nur auf einem Abgabenkonto bestehende Guthaben gemäß § 239 BAO zurückgezahlt werden könnten, falls keine anderen Abgabenschuldigkeiten gemäß § 215 Abs. 1-3 BAO zu tilgen seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde als Begründung ausgeführt, dass der in der UVA berechnete Überschuss zu den selbstberechenbaren Abgaben gehöre. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben seien, trete an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag: BAO § 135.
Der in der UVA berechnete Überschuss sei mit dem Einlangen der UVA bei der Abgabenbehörde am bereits fällig gewesen.
In der Ergänzung zur Berufung vom führt der Bw. folgendes aus:
Rechtswidrig und nicht nachvollziehbar sei die Begründung, dass nur die auf einem Abgabenkonto bestehenden Guthaben gemäß § 239 BAO zurückgezahlt werden könnten. Die Schuld, die ex lege aufgrund einer selbstberechneten UVA bestehe, werde nicht durch eine Nichtbuchung getilgt, sondern durch die Bezahlung. Darüber hinaus sei für die Entstehung der Schuld auch nicht von Belang, dass dem Bw. die Abgabenbehörde eine Steuernummer und ein Abgabenkonto verweigert habe. Die selbstberechnete Abgabe sei eine aufrechte rechtskräftige Umsatzsteuerfestsetzung und könne nur durch einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid außer Kraft gesetzt werden.
Der Bw. beantrage die Aufhebung des Bescheides vom .
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde die Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass der mit einer Umsatzsteuervoranmeldung gemeldete Überschuss nur dann beansprucht werden könne, wenn sich die Selbstberechnung nicht als unrichtig erweise oder wenn das Recht auf Vorsteuerabzug auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes bestehe.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom , überreicht am , wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung an die zweite Instanz gestellt.
Als Begründung wird dargelegt, dass die Selbstberechnung richtig sei und das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und insbesondere VwGH Zl. 99/13/0098-13 bestehe.
Es werde daher beantragt, die Berufungsvorentscheidung vom aufzuheben und dem Antrag auf Rückzahlung vom Euro 36,00 vom , überreicht am stattzugeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
§ 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegeben Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 sieht vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen hat, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bw. in Österreich steuerlich nicht erfasst ist. Soweit der Bw. in der Berufung ausführt, dass die von ihm selbstberechnete Abgabe nur durch einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid außer Kraft gesetzt werden kann, ist auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den das gegenständliche Verfahren betreffenden Monat Dezember 2003, mit dem die beantragte Umsatzsteuer - als Folge der Bestimmung des § 21 Abs. 3 UStG - nicht festgesetzt wurde, hinzuweisen, der auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Der begehrte Vorsteuerabzug ist darüber hinaus zu versagen, weil die rechnungslegende Person mit den strittigen Geschäften nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 anzusehen ist, daher keinen steuerbaren Umsatz ausführt und keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung legen kann."
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 handelt es sich beim Überschuss aus einer Umsatzsteuervoranmeldung um eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein solcher Überschuss hat, sofern sich das Finanzamt nicht zu einem Vorgehen nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 entschließt, grundsätzlich zu einer Gutschrift zu führen, deren Schicksal sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu entscheiden hat (siehe Ruppe, UStG 1994, § 21, Tz 34 f). Der Bw. verkennt jedoch, dass der vorliegende Antrag mit dem Sachverhalt des Erkenntnisses des , insoweit nicht vergleichbar ist, als die Abgabenbehörde erster Instanz im gegenständlichen Fall unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 UStG einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid erlassen und die beantragte Umsatzsteuer nicht festgesetzt hat.
Zwar ist der zitierte Umsatzsteuerbescheid beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2006/13/0093 angefochten, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass derzeit bescheidmäßig das beantragte Umsatzsteuerguthaben nicht existiert. Zwingende formale Voraussetzung für die Bewilligung eines Antrages auf Rückzahlung gemäß § 239 Abs. 1 BAO ist jedoch, dass am Abgabenkonto ein Guthaben besteht und der Abgabepflichtige berechtigt ist, darüber zu verfügen. Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar3, Rz 1 zu § 215 BAO, ).
Der Bw. übersieht offensichtlich, dass er zwar die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2003, aus der er eine Gutschrift in Höhe von € 36,00 lukrieren wollte, abgegeben hat. Eine Gutschrift - als Voraussetzung und Formalerfordernis für eine Rückzahlung - wurde jedoch als Folge des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 3 UStG auf einem Abgabenkonto nicht gebucht.
Da somit für den Bw. kein rückzahlungsfähiges Abgabenguthaben besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rückzahlungsantrag kein Guthaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at