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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 16.02.2012, RV/0288-I/11

Verspätete Mängelbehebung bei nur telefonisch erstreckter Frist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0288-I/11-RS1
Auch eine Mängelbehebungsfrist ist als behördliche Frist gemäß § 110 Abs. 2 BAO auf Antrag grundsätzlich verlängerbar (zB ). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre kommt allerdings einem solchen Antrag – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage – keine fristhemmende Wirkung zu (zB , oder das bereits erwähnte Erkenntnis vom ; weiters bereits Ritz, Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO in Doralt/Gassner/Lechner/Ruppe/Tanzer/Werndl (Hrsg), Steuern im Rechtsstaat – FS Stoll, 354; Ritz, BAO4, § 85 Tz 16; Stoll, BAO-Kommentar, 865 und 2699; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 85 Anm. 13).
RV/0288-I/11-RS2
Bezüglich telefonischer Ersuchen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre telefonische Ersuchen keine mündlichen Anbringen iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen (zB mwN; ; ; Ritz, BAO4, § 85 Tz 9 mwN.
RV/0288-I/11-RS3
Mangels eines ordnungsgemäßen Fristverlängerungsantrages bestand für das Finanzamt keine Veranlassung, hierüber mittels eines stattgebenden oder abweisenden Fristverlängerungsbescheides abzusprechen (vgl. ; ). Allein ein solcher – § 97 BAO entsprechender – Bescheid hätte jedoch im Fall einer Stattgabe die ursprünglich (im Mängelbehebungsauftrag) festgesetzte Frist normativ zu verlängern vermocht bzw. im Fall einer Abweisung den entsprechenden – wenn auch gemäß § 244 BAO nicht abgesonderten – Rechtsschutz ermöglicht. Eine telefonische Bekanntgabe sieht § 97 BAO jedoch nicht vor (; ; Ritz, BAO4, § 97 Tz 6 mwN; Stoll, BAO-Kommentar, 1016). Zudem kommt telefonischen Bekanntgaben auch dann keine Rechtswirkung zu, wenn sie in Aktenvermerken beurkundet werden ( mwN; vgl zum Ganzen auch Sutter, Telefonisch erreichte Fristerstreckung ungültig!, AnwBl 2006, 547 und Baldauf, Telefonate von und mit der Abgabenbehörde sind rechtlich unwirksam, SWK 2006, S 311).
RV/0288-I/11-RS4
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Berufung bereits kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, von der Behörde iSd § 85 Abs. 2 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. ; Ritz, BAO4, § 85 Tz 18; Stoll, BAO-Kommentar, 2702).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung hinsichtlich Einkommensteuer des Jahres 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 bis zum einzureichen.

Am beantragte der Berufungswerber die Erstreckung dieser Frist "um mindestens 6 Monate", aufgrund "eines arbeitsrechtlichen Verfahrens, der Obsorge [s]einer beiden (Klein-)Kinder und der Betreuung [s]einer Mutter". Dem Fristerstreckungsansuchen fügte der Berufungswerber die Einkommensteuererklärung 2009 samt zwei Beilagen (Formular L1k und Formular E1a) sowie folgenden Vermerk am Ende seines Ansuchens hinzu:

"Die beigelegten Unterlagen bedürfen noch einer eingehenden Überarbeitung und / oder Ergänzung".

Die Erklärungsformulare wurden handschriftlich ausgefüllt und mit ebensolchen Anmerkungen versehen. So finden sich ua folgende Textfeldeinträge bzw Anmerkungen auf den entsprechenden Formularen:

1. Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 (Formular E1):

-) Seite eins [Aktenseite, in Folge: AS, 3]:

"Erforderliche Unterlagen werden nachgereicht (zwecks Nachweis der Sonderausgaben, Werbungskosten u. Außergewöhnlichen Belastungen)"

-) Über der Spalte 6. (Betriebliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit) [AS 4]:

"Lt. Auszahlungsbelege FirmaX"

-) Unter Punkt 8.5.2. (Pendlerpauschale - tatsächlich zustehender Jahresbetrag) [AS 5]

"Kleine Pendlerpauschale"; "A-B über alte X-straße" sowie in der KZ 718: "offen!"

-) Unter Punkt 8.5.3. (Gewerkschaftsbeiträge usw) [AS 5]:

"Kinderbetreuung, Soz.-Ver.-Beitr. à lt. Einzahl. Beleg"

-) Unter Punkt 8.5.6. (Fachliteratur) [AS 5]:

"Kodex uam"

-) Unter Punkt 8.5.7. (Reisekosten) [AS 5]:

"Lt. Aufzeichnungen"

-) Unter Punkt 8.5.8. (Fortbildungskosten usw) [AS 5]:

"NTS, Bewerbungsgespräche uam."

-) Unter Punkt . (Sonstige Werbungskosten) [AS 5]:

"Nicht bezahlte Honorare"

-) Unter Punkt 9.2.1. (Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge) [AS 6]:

"lt. Auflistung!"

-) Unter Punkt 11. (Sonstige Einkünfte) bei KZ 371 [AS 7]:

"nicht bezahlte Honorare!!"

-) Unter Punkt 15.3. (Sonderausgaben iZm Wohnraumschaffung udgl) [AS 8]:

"X-Wohnbaugenossenschaft"; "Darlehen!!"

-) Unter Punkt 15.6. (Kirchenbeiträge) [AS 8]:

"(prüfen) befreit??"

-) Unter Punkt 16.3 (Kurkosten) [AS 9]:

"Mutter (Ponsinfarkt) - Fahrt-, Kostenaufwand u. Telefonkosten uam.; lt. Auflistung"

2. Beilage zur Einkommensteuerklärung betreffend ua außergewöhnliche Belastungen für Kinder für das Jahr 2009 (Formular L1k):

-) Bei Punkt 4. (Außergewöhnliche Belastungen) [AS 11]:

"lt. Abrechnung!! / lt. Aufzeichnungen - die nachgereicht werden!"

-) Unter Punkt 4.4.7. (Ausgaben für Hilfsmittel) [AS 12]:

"lt. Liste!"

3. Beilage zur Einkommensteuerklärung für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für das Jahr 2009 (Formular E1a):

-) Neben dem angekreuzten Feld der Einkünfte aus selbständiger Arbeit [AS 13]:

"Lt. Abrechnung - die nachgereicht werden"

-) Bei KZ 9225 (eigene Pflichtversicherungsbeiträge) [AS 13]:

"TGKK!"

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Berufungswerbers für das Jahr 2009, basierend auf seinen durch Lohnzettel gemeldeten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, fest und sprach ihm hierin ua den Pauschbetrag für Werbungskosten und Sonderausgaben zu. Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen enthielt der Bescheid nicht.

Mit Berufung vom wandte sich der Berufungswerber dagegen, dass die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht im tatsächlichen Umfang - "wie bereits auf der damaligen Erklärung [...] schriftlich angemerkt und/oder hingewiesen" - berücksichtigt wurden.

Zudem führte der Berufungswerber an:

"Sie werden daher erneut um Berücksichtigung meiner tatsächlichen Aufwendungen anhand der nachzureichenden Unterlagen ersucht. Um dem Nachweis der erhöhten Aufwendungen gerecht zu werden, wird gleichzeitig um Fristerstreckung bis längstens März 2011- i.S.d. eingebrachten Schreibens vom - ersucht.

Nebenbei darf erwähnt werden, dass die Steuererklärungen den Vordrucken entsprechend in allen Teilen wegen der umfangreichen Aufwendungen nicht ausgefüllt werden konnte."

Am erließ das Finanzamt hinsichtlich der eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 einen Mängelbehebungsbescheid, da der Berufung bestimmte Inhaltserfordernisse (§ 250 ff BAO) fehlen würden und zwar die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung. Zur Behebung der angeführten Mängel wurde eine Frist bis zum gesetzt und schließlich darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

In den Akten (AS 23) finden sich drei handschriftliche Hinweise auf erfolgte Fristverlängerungen. So zunächst ein Vermerk, dass die Mängelbehebung bis zum beantwortet werde, da der Berufungswerber sich im Krankenstand befinde. Weiters die Anmerkung: "Frist ". Schließlich ein Aktenvermerk vom , wonach die Frist letztmalig bis verlängert werde.

Am langten beim Finanzamt zwei emails des Berufungswerbers ein, mit denen der Berufungswerber folgende Unterlagen übermittelte (AS 24 bis 44):

-) Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom betreffend die Rückzahlungsverpflichtung der im Kalenderjahr 2008 vom Berufungswerber erhaltenen Studienbeihilfe

-) Bescheid der Stipendienstelle vom betreffend die Rückzahlungsverpflichtung der im Kalenderjahr 2009 vom Berufungswerber erhaltenen Studienbeihilfe

-) Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der vom Berufungswerber eingebrachten Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom , aufgrund des Fehlens von Inhaltserfordernissen, nämlich der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und der Begründung

-) Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem die vorstehend erwähnte Berufung gegen den das Jahr 2008 betreffenden Einkommensteuerbescheid mangels Entsprechung des vorstehend erwähnten Mängelbehebungsauftrages als zurückgenommen erklärt wurde

-) bereits aktenkundige Erledigungen bzw Anbringen im Zusammenhang mit dem Veranlagungs- bzw Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009

-) Schreiben des Berufungswerbers, datiert mit , mit dem der Berufungswerber auf ein persönliches Gespräch Bezug nimmt, welches am in den Amtsräumen des Finanzamtes stattgefunden habe. Wie aus den beigelegten Bescheiden des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie der Stipendienstelle Innsbruck hervorgehe, sei der Berufungswerber "der Minderung der Rückzahlungen wegen gezwungen eine penible Auflistung über alle erwachsenen Aufwendungen betreffend (Kalender-)Jahr 2008 und 2009 vorzulegen". Aus näher bezeichneten persönlichen Gründen habe der Berufungswerber die vorgesehenen Abgabetermine immer wieder verschieben müssen.

Mit Postaufgabe vom übermittelte der Berufungswerber dem Finanzamt eine CD-Rom, auf der sich neben einem Begleitschreiben eine umfangreiche Excelliste mit dem Jahr 2008 bzw dem Jahr 2009 zuzuordnenden Einzelpositionen (AS 47-49, 61-86) sowie 760 fotografierte und als Bilddateien abgespeicherte Belege finden.

Mit Bescheid vom sprach das Finanzamt aus, dass die Berufung des Berufungswerbers vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom als zurückgenommen gelte und begründete dies wie folgt:

"Die von Ihnen mittels CD-Rom übermittelten Dokumente enthalten weder eine eindeutige Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, noch eine Begründung. Da somit die inhaltlichen Mängel der Berufung nicht beseitigt wurden, gilt Ihre Berufung auf Grund der Bestimmung des § 85 BAO als zurückgenommen."

In seiner dagegen erhobenen, hier verfahrensgegenständlichen, Berufung vom führte der Berufungswerber aus, dass die Excel-Aufstellung lediglich auf Basis steuerlicher Grundkenntnisse beruhe und sich aus der Vielzahl an möglichen Absetzposten und der komplexen Überlagerung der Anrechenbarkeit und/oder Zuordnung derselben ergäbe. Sodann schloss der Berufungswerber eine weitere - wiederum die Jahre 2008 und 2009 betreffende - Tabelle an, in welcher "der Übersichtlichkeit wegen nur mehr jene Abschreibposten listengemäß erfasst wurden, bei denen ein berechneter (Geld-Betrag) ausgewiesen wurde". Darüber hinaus legte der Berufungswerber seiner Berufung mehrere bereits aktenkundige Dokumente betreffend das Jahr 2009, eine neue "nachbearbeitete bzw überarbeitete" CD-Rom (Nr. 2) sowie solche das Jahr 2008 bzw seine Lebensgefährtin betreffende Unterlagen vor.

Am 18. April überbrachte der Berufungswerber dem Finanzamt schließlich eine dritte CD-Rom mit dem Hinweis, dass diese die zweite CD-Rom ersetzen solle, da aufgrund von Problemen während des Brennvorgangs nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese nicht einwandfrei funktioniere.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung ab, da selbst nach der durchgeführten intensiven Analyse des vom Berufungswerber übergebenen Materials nicht zu erkennen sei, welche Änderungen der Berufungswerber nun tatsächlich begehre, auch sei keine Begründung nachgereicht worden.

Mit Antrag vom begehrte der Berufungswerber in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zu den Jahren 2008 und 2009 die Vorlage der gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Nach einer Aufforderung zur Einreichung der entsprechenden Abgabenerklärungen für das Jahr 2009 vom übermittelte der Berufungswerber am zum Teil ausgefüllte, die Einkommensteuer des Jahres 2009 betreffende, Erklärungsformulare.

Gegen den am ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 erhob der Berufungswerber am Berufung und ersuchte um Berücksichtigung seiner Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen entsprechend noch nachzureichender Unterlagen.

Das Finanzamt erteilte daraufhin dem Berufungswerber am einen Mängelbehebungsauftrag, da seiner Berufung Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs 1 BAO fehlen würden, nämlich eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung.

Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Berufungswerber im Mängelbehebungsauftrag eine Frist bis zum eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass bei Versäumen dieser Frist, seine Berufung als zurückgenommen gelte.

In der Folge ersuchte der Berufungswerber lediglich telefonisch um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist und wurde diese ihm seitens des Finanzamtes ebenfalls nur telefonisch gewährt. Weder wurde vom Berufungswerber ein Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mündlich samt anschließender Niederschrift des Antrages gestellt, noch wurde vom Finanzamt in Stattgebung eines solchen Anbringens eine neue Frist zur Mängelbehebung bescheidmäßig festgesetzt.

Mit Postaufgabe vom übermittelte der Berufungswerber dem Finanzamt eine CD-Rom, auf welcher sich mehrere hundert Dateien befanden.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die vorliegende Berufung rechtlich erwogen:

§ 250 Abs 1 BAO lautet:

"Die Berufung muß enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung."

§ 85 Abs 2 BAO in der hier maßgeblichen Fassung des AbgVRefG (BGBl I 20/2009) lautet:

"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Gegen einen solchen Mängelbehebungsauftrag ist gemäß § 244 BAO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, sondern kann dieser erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

In der verfahrensgegenständlichen Berufung gegen den Zurücknahmebescheid macht der Berufungswerber - zu Recht - nicht die Unzulässigkeit der Verfügung des Mängelbehebungsauftrages geltend, weist er doch selbst in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 darauf hin, dass seine tatsächlichen Aufwendungen anhand erst nachzureichenden Unterlagen berücksichtigt werden mögen.

Da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom somit unstrittig nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen hat, war das Finanzamt gemäß § 85 Abs 2 BAO verpflichtet, dem Berufungswerber unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl ).

Dass die im Mängelbehebungsauftrag gewährte Frist bis nicht angemessen iSd § 85 Abs 2 BAO gewesen sei, wird - ebenfalls zu Recht - in der verfahrensgegenständlichen Berufung nicht geltend gemacht, verging doch zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Berufungswerber - durch Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 2009 am - erstmals von der Notwendigkeit, die von ihm als Abzugsposten angesehenen Beträge bekanntzugeben, Kenntnis erlangte bis zum Ende der Mängelbehebungsfrist am ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten. Auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens selbst bedeutete die dem Berufungswerber eingeräumte Frist zum eine nahezu Verdreifachung der an sich zur Einbringung einer Berufung zur Verfügung stehenden Frist.

Nun trifft es grundsätzlich zu, dass eine Mängelbehebungsfrist als behördliche Frist gemäß § 110 Abs 2 BAO auf Antrag verlängerbar ist (zB ). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre kommt allerdings einem solchen Antrag - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage - keine fristhemmende Wirkung zu (zB , oder das bereits erwähnte Erkenntnis vom ; weiters bereits Ritz, Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs 2 BAO in Doralt/Gassner/Lechner/Ruppe/Tanzer/Werndl (Hrsg), Steuern im Rechtsstaat - FS Stoll; Ritz, BAO4, § 85 Tz 16; Stoll, BAO-Kommentar, 865 und 2699; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 85 Anm 13).

Demnach ist auch die Entscheidung über die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages nicht davon abhängig, ob allenfalls Ansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist (vor Ablauf der Frist) eingebracht wurden (vgl erneut die bereits erwähnten Erkenntnisse des mwN, und ).

Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 85 Abs 3 BAO hat die Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen (lit a), oder wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist (lit b), oder wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann (lit c).

(Auch) Anträge auf Fristverlängerungen sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Im konkreten Fall tritt hinzu, dass es weder die Abgabenvorschriften vorsehen, einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist mündlich einzubringen, noch ergibt sich aus den Akten, dass es dem Berufungswerber nicht zugemutet werden könne, einen beabsichtigten Fristverlängerungsantrag schriftlich einzubringen. Ein mündliches Ansuchen auf Fristverlängerung wird regelmäßig auch nicht für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig sein, da es nach § 87 Abs 1 BAO als zusätzlichen Verwaltungsschritt die Anfertigung einer Niederschrift erforderlich macht.

Zu den telefonischen Ersuchen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist des Berufungswerbers ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre telefonische Ersuchen keine mündliche Anbringen iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen (zB mwN; ; ; Ritz, BAO4, § 85 Tz 9 mwN; ).

Da im gegenständlichen Fall somit kein ordnungsgemäßer schriftlicher Fristverlängerungsantrag des Berufungswerbers vorlag, bestand für das Finanzamt auch keine Veranlassung, hierüber mittels eines stattgebenden oder abweisenden Fristverlängerungsbescheides abzusprechen (vgl ; ). Allein ein solcher - § 97 BAO entsprechender - Bescheid hätte jedoch im Fall einer Stattgabe die ursprünglich (im Mängelbehebungsauftrag) festgesetzte Frist normativ zu verlängern vermocht bzw im Fall einer Abweisung den entsprechenden - wenn auch gemäß § 244 BAO nicht abgesonderten - Rechtsschutz ermöglicht. Eine telefonische Bekanntgabe sieht § 97 BAO jedoch nicht vor (; ; Ritz, BAO4, § 97 Tz 6 mwN; Stoll, BAO-Kommentar, 1016). Zudem kommt telefonischen Bekanntgaben auch dann keine Rechtswirkung zu, wenn sie in Aktenvermerken beurkundet werden ( mwN; vgl zum Ganzen auch Sutter, Telefonisch erreichte Fristerstreckung ungültig!, AnwBl 2006,547 und Baldauf, Telefonate von und mit der Abgabenbehörde sind rechtlich unwirksam, SWK 2006, S 311).

Da somit die im Mängelbehebungsauftrag vom eingeräumte Frist bis nicht vom Finanzamt mit stattgebendem Fristverlängerungsbescheid aufgrund eines zuvor eingebrachten schriftlichen Fristverlängerungsantrages des Berufungswerbers verlängert wurde, erfolgte die am vorgenommene Postaufgabe der CD-Rom nach Ablauf der zur Mängelbehebung bescheidmäßig festgesetzten Frist.

Wird aber einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Berufung bereits kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, von der Behörde iSd § 85 Abs 2 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl ; Ritz, BAO4, § 85 Tz 18; Stoll, BAO-Kommentar, 2702

Vor diesem Hintergrund vermag die verfahrensgegenständliche Berufung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurücknahmebescheides aufzuzeigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die in diesem Verfahren wiederholt vorgebrachten Ausführungen des Berufungswerbers zu seinem Veranlagungs- bzw Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2008 schon deshalb ins Leere gehen, da die vorliegende Berufungsentscheidung lediglich die Berufung vom , welche ausschließlich den Zurücknahmebescheid vom bekämpft, zu erledigen hatte.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 87 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Fristverlängerungsantrag
Zurücknahmebescheid
telefonische Mitteilungen
Verweise








Ritz, Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs 2 BAO in Doralt/Gassner/Lechner/Ruppe/Tanzer/Werndl (Hrsg), Steuern im Rechtsstaat - FS Stoll
Ritz, BAO (4. Aufl) § 85 Tz 16
Stoll, BAO-Kommentar, 865 und 2699
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz (3. Aufl), § 85 Anm 13
Ritz, BAO (4. Aufl), § 85 Tz 9
Ritz, BAO (4. Aufl), § 97 Tz 6
Stoll, BAO-Kommentar, 1016
Sutter, Telefonisch erreichte Fristerstreckung ungültig!, AnwBl 2006, 547
Baldauf, Telefonate von und mit der Abgabenbehörde sind rechtlich unwirksam, SWK 2006, S 311
Ritz, BAO (4. Aufl), § 85 Tz 18
Stoll, BAO-Kommentar, 2702

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