Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.02.2012, RV/0361-L/11

1. Waldorfschule nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig - im Einzugsbereich gibt es eine gleichwertige Schule (Gymnasium) 2. Anschluss an öffentliche Wasserversorgung - keine außergewöhnliche Belastung (sondern Sonderausgabe)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0362-L/11
RV/0363-L/11
RV/0364-L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, 2007 und 2008 bzw. 2005 und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2004, 2005 und 2007 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 werden als unbegründet abgewiesen.

Die diesbezüglich angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Einkommensteuer 2008

2008
Gesamtbetrag der Einkünfte
30.137,83 €
Einkommen
28.212,83 €
Einkommensteuer
5.929,84 €
Anrechenbare Lohnsteuer
-5.098,37 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Berufungswerber die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (KZ 475 Katastrophenschäden) in Höhe von 6.000,00 € sowie das Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder B, S und A.

Kostenaufstellung für Katastrophenschäden (Wassergenossenschaft): - : 200,00 € - : 500,00 € - : 1.000,00 € - 9:12:2004. 4:300,00 € SUMME 2004: 6.000,00 € - : 100,00 € - : 110,00 € SUMME 2007: 210,00 € - : 200,00 €

Der Berufungswerber gab diesbezüglich bekannt, dass er aufgrund der langanhaltenden Dürre im Jahr 2003 von August bis Mitte Jänner 2004 ohne eigenes Trinkwasser gewesen sei - die Quelle sei gänzlich versiegt. Vom gleichen Problem seien in seinem Dorf viele Haushalte betroffen gewesen. Sie seien notdürftig von der Feuerwehr versorgt worden. Seit der Dürre sei die Schüttung seiner Quelle wesentlich geringer als vorher und auch starken Schwankungen unterworfen. Deshalb sei er gezwungen gewesen, der sich bildenden Wassergenossenschaft beizutreten, von der er seither sein Trinkwasser beziehe. Für den Berufungswerber hätte diese Dürre katastrophale Auswirkungen gehabt. Es werde ersucht, die Anschlusskosten als außergewöhnliche Belastung - Katastrophenschäden - anzuerkennen. - 2004: 6.000,00 € - 2007: 210,00 € - 2008: 200,00 €.

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei gegenständlich gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen seien.

Die beantragten Anschlussgebühren an die Wasserleitung seien keine außergewöhnliche Belastung (Katastrophenschaden), sondern würden Sonderausgaben/Sanierungskosten im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz darstellen. Die Baubewilligung sei mit erteilt worden - zum sei der Bau Großteils bezugsfertig gewesen - die Einheitsbewertung sei daher zum erfolgt. Infolge dessen würden nur noch Sanierungsmaßnahmen, die von "befugten Unternehmen" durchgeführt werden, als Sonderausgaben anerkannt werden.

Mit Eingabe vom reichte der Berufungswerber Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 ein.

" < Zu Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes:

Die FWSL Linz hat einen tw. anderen Lehrplan als die Schulen im Einzugsbereich mit breiter gefächerten zusätzlichen Inhalten.Zusätzlich zum Gymnasialstoff gibt es jährlich ein bis zwei mehrwöchige Praktika aus Landwirtschaft, Feldmessen, Forstwirtschaft, Industrie und zum Abschluss ein Sozialpraktikum. In einer HTL - die übrigens auch nicht im Einzugsbereich liegt, - sind ausschließlich technische Praktika in den Ferien vorgesehen, in einer HAK nur wirtschaftliche, in einer höheren LW Schule nur landwirtschaftliche Praxis. An diesen spezialisierten Schulen fehlen die jeweils anderen Bereiche und die breite Allgemeinbildung, an einem Gymnasium fehlen die praktischen Fächer.Zusätzlich zum Gymnasialstoff mit musischer Ausrichtung wird Gartenbau, Schneidern, Tischlern und Metallbearbeitung durch Handwerksmeister unterrichtet, sodass aus diesen Fächern in lediglich einem Zusatzjahr ein Lehrabschluss erreicht werden kann.Zusätzlich zum Gymnasialstoff findet eine breitere Förderung im musischen Bereich statt. Als zweite lebende Fremdsprache wird Russisch unterrichtet.

Alle Handwerksfächer und Leibesübungen werden koedukativ unterrichtet.

Die besondere Pädagogik, die basierend auf den Erkenntnissen Rudolf Steiners, an Waldorfschulen angewendet wird, kommt außerdem den Begabungen und Schwächen meiner Kinder entgegen und ist am besten geeignet, sie zu frohen, lebenstüchtigen, verantwortungsbewussten Menschen und darüber hinaus zu leistungsfähigen zukünftigen Steuerzahlern heranzubilden.Im Einzugsbereich meines Wohnortes besteht daher KEINE entsprechende Ausbildungsmöglichkeit. Ich ersuche daher, meine Aufwendungen anzuerkennen.

< Zu Anschlussgebühren an die Wasserleitung:

Unser Haus wurde seit Generationen aus einer bestimmten Quelle versorgt. Die Wasserqualität und Menge waren immer in Ordnung, sodass keine andere Wasserversorgung gewünscht, geplant oder notwendig war.Im Dürrejahr 2003 ist unsere Quelle gänzlich versiegt! Das heißt, es kam kein Tropfen Wasser von Mitte August 2003 bis Mitte Jänner 2004 aus der Leitung.Unser Sechspersonenhaushalt musste in dieser ganzen Zeit von der Feuerwehr versorgt werden. Das ist meiner Ansicht nach nicht vorhersehbar und sehr wohl eine Katastrophe. Nach der Dürre wurde die Quellschüttung nie mehr stabil und geht seither in trockeneren Perioden auf ein nicht ausreichendes Maß zurück. Wir waren daher gezwungen eine andere Wasserversorgungsmöglichkeit zu suchen. Ein eigener Brunnen ist unwirtschaftlicher als eine Gemeinschaftsanlage, was auch vom Land OÖ so gesehen wird, das bei der Möglichkeit, an eine Genossenschaft anzuschließen, keine Einzelanlage fördert.Außerdem hätte ein eigener Brunnen sogar mehr gekostet.Die Aufwendungen für die Wasserversorgung sind uns zwangsläufig durch die Dürre und ihre Folgen erwachsen.Ich bitte daher diese Aufwendungen als Katastrophenschäden anzuerkennen.

< Zu Anschlussgebühren an die Straße:

Unser Haus wurde vor Baubeginn der Straße von einem Ortschaftsweg erschlossen. Dieser Weg war mit PKW, LKW und Traktor jederzeit befahrbar und wurde im Winter von der Gemeinde geräumt und gestreut. Der Ortschaftsweg war lediglich holpriger und enger als die neue Straße. Wir sahen keine Notwendigkeit und wollten auch keine andere Straße, deshalb haben wir uns gegen den Neubau auch gewehrt. Erst als die Gemeinde mit einem Enteignungsverfahren drohte, haben wir zugestimmt, weil wir einen langwierigen Prozess mit unsicherem Ausgang scheuten und auch weil wir die daraus erwachsenden Zerwürfnisse mit den Nachbarn vermeiden wollten.Die neue Straße ist zwar schöner als der alte Ortschaftsweg, aber außer dass jetzt die Autos schneller vorbeirasen können, besteht kein wesentlicher Unterschied zum alten Ortschaftsweg, der für unsere Bedürfnisse vollkommen ausgereicht hätte.Die Aufwendungen sind uns zwangsläufig erwachsen und ich bitte, sie als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

< Zum Kanalanschluss:

Unser Haus hatte mit dem Altbestand übernommen eine funktionierende Abwasserentsorgung.Da die Gemeinde einen Kanalbau durchführte und der Kanal nahe genug an unserem Grund vorbeiführt, mussten wir an den Kanal anschließen. Da unser LW Grund zu klein ist, stand uns auch eine weitere Entsorgung der Abwässer auf eigenem Grund rechtlich nicht mehr offen. Außer den hohen Kosten die jetzt jährlich anfallen, bringt uns der Kanal nichts.Im Gegenteil, der Dünger fehlt auf der Wiese!Da wir nicht die Wahl hatten, sind uns die Kosten für den Kanalanschluss zwangsläufig erwachsen.Ich bitter daher diese Kosten anzuerkennen.

< Zu Neuschaffung von Wohnraum:

Da ich schon seit vielen Jahren zu krank bin um mich in der Freizeit um den Baufortschritt zu kümmern, leben wir noch immer auf einer Baustelle.Ich muss periodisch bei der Gemeinde eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist beantragen. Die letzte Verlängerung wurde im Juni 2009 gewährt und läuft bis 2014. Bis dahin hoffe ich, mit den notwendigsten Arbeiten fertig zu sein.Ich bitte daher anzuerkennen, dass es sich noch immer um Neuschaffung von Wohnraum handelt.Die Festsetzung des Einheitswertes habe ich nicht beeinsprucht, weil ich die Zeit und die Nerven nicht hatte, weil es sich um keine große Summe handelte und weil mir die steuerliche Konsequenz, dass sie dann in Folge nur mehr Sanierungskosten anerkennen würden, nicht bewusst war.Ich bitte, in allen genannten Punkten meinen Anträgen in der AN Veranlagung stattzugeben."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde angeführt, dass beim Austrocknen eines Brunnens infolge allmählichen Absinkens des Grundwasserspiegels es sich nicht um einen Katastrophenschaden im Sinne des § 34 EStG handeln würde. Ebenso würden Aufwendungen für den nachträglichen Kanalanschluss keine Ausgaben nach § 34 EStG darstellen. Beide Ausgaben würden Sanierungsmaßnahmen nach § 18 EStG darstellen.

Sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel - wenn auch anderen Unterrichtsmethoden - möglich, sei der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG nicht zu gewähren.

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber eine Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuer 2004 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).

" < Zu Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes:

Die FWS Linz unterscheidet sich nicht nur hinsichtlich der Unterrichtsmethoden von jeder im Umkreis erreichbaren öffentlichen Schule, sondern besonders auch hinsichtlich der Lehrziele und des gebotenen Lehrstoffs.Die Lehrziele einer öffentlichen Schule werden soweit abgedeckt, dass nach der Mittelstufe der Hauptschulabschluss gegeben ist und nach einem Anschlusslehrgang am Ende der Oberstufe die Reifeprüfung abgelegt werden kann.Darüber hinaus werden viele zusätzliche Inhalte unterrichtet, die in dieser Kombination in keiner anderen Schule im Umkreis geboten werden.Zusätzlich zum Gymnasialstoff mit musischer Ausrichtung wird im regulären Unterricht für alle Schüler/lnnen Metallbearbeitung, Tischlern, Schneidern und Gartenbau durch Handwerksmeister unterrichtet, und zwar in einem so großen Umfang, dass aus diesen Fächern in lediglich einem Zusatzjahr ein Lehrabschluss an der FWS Linz erreicht werden kann.Außerdem gibt es jedes Jahr ein bis zwei Praktika im Umfang von mehreren Wochen.Diese Praxiswochen betreffen Landwirtschaft, Landvermessung, Forstwirtschaft, Industrie und im letzten Jahr ein Sozialpraktikum.

Es gibt in keiner öffentlichen Schule im Umkreis diese Vielseitigkeit und eine Kombination dieser Inhalte.In einer HTL - die übrigens auch nicht im Einzugsbereich liegt, - sind ausschließlich technische Praktika in den Ferien vorgesehen, in einer HAK nur wirtschaftliche, in einer höheren Landwirtschaftsschule - die ebenfalls nicht im Einzugsbereich liegt - betreffen die Praktika nur landwirtschaftliche Inhalte.An diesen spezialisierten Schulen fehlen die jeweils anderen Spezialbereiche und fehlt die breite Allgemeinbildung, an einem Gymnasium werden die praktischen Fächer und die praktische Ausbildung nicht unterrichtet.

Außerdem findet für die gesamte Oberstufe alle paar Jahre eine Musikwoche statt, jede 12. Klasse erarbeitet im Rahmen des regulären Unterrichts ein großes Theaterprojekt, im Rahmen des regulären Unterrichts - also nicht als Freigegenstand oder unverbindliche Übung - wird Töpfern, Buchbinden, Korbflechten, Eurythmie und viele alte Handwerkstechniken unterrichtet.Alle Gegenstände, auch die Handwerksfächer und Leibesübungen, werden koedukativ unterrichtet.

Für die Schüler ist dieser gemeinsame Unterricht von Mädchen und Burschen eine wichtige Erfahrung und ein wichtiger Bestandteil des sozialen Lernens, der ebenfalls an keiner anderen Schule im Umkreis geboten wird.

Als zweite lebende Fremdsprache wird Russisch unterrichtet, was am BORG in B nicht der Fall ist.

Der Waldorfabschluss berechtigt in einigen Ländern der Europäischen Union zum Besuch der Universität und ist v.a. in unserem Nachbarland Deutschland ein großer Pluspunkt bei vielen Arbeitgebern bei der Stellensuche. Dieser Abschluss ist ebenfalls an keiner anderen Schule im Umkreis zu erlangen.

Ich ersuche daher, meine diesbezüglichen höheren Aufwendungen anzuerkennen.

< Anschlussgebühren an die Wassergenossenschaft:

Unser Haus wurde seit Generationen aus einer bestimmten Quelle versorgt. Die Wasserqualität und Menge waren immer in Ordnung, sodass keine andere Wasserversorgung gewünscht, geplant oder notwendig war.Deshalb haben wir vor einigen Jahren von dieser Quelle die Leitungen ins Haus erneuert, im Haus einen Wasservorratsbehälter errichtet und ein neues Hauswasserwerk installiert. Im Dürrejahr 2003 ist unsere Quelle, die seit vielen Jahrzehnten immer verlässlich Trinkwasser in ausreichender Menge geschüttet hatte, unvorhersehbar gänzlich versiegt! Das heißt, es kam kein Tropfen Wasser von Mitte August 2003 bis Mitte Jänner 2004 aus der Leitung.Von dieser Katastrophe waren in unserer Gegend sehr viele Haushalte und Landwirtschaften betroffen, deren Quellen ebenfalls unvorhergesehen trockengefallen waren.Der Beamte des Landes, der für die Förderung der Errichtung von Trinkwasserversorgungsanlagen zuständig ist, hat von Montag bis Samstag Beratungen für Wassergenossenschaften und kommunale Wasserversorger durchgeführt. An den Sonntagen hat er dann Privathaushalte aufgesucht und beraten.Einige Bauern in der Nachbarschaft haben Tiefbohrungen durchgeführt um an Trinkwasser zu kommen; tw. sind sie auf ungenießbares Wasser gestoßen.Ein Bauer hat sich in seiner Verzweiflung erhängt.Unser Sechspersonenhaushalt musste in dieser ganzen Zeit von der Feuerwehr versorgt werden.Unsere Familie musste viele Kilometer fahren um bei Bekannten zu duschen und um die Wäsche zu waschen; der ganze Haushalt wurde ohne fließendes Wasser und ohne Trinkwasser sehr aufwändig.So eine Situation ist meiner Ansicht nach nicht vorhersehbar, hat mit einem allmählichen Absinken des Grundwasserspiegels nichts zu tun und ist sehr wohl eine Katastrophe.Wir waren daher gezwungen eine andere Wasserversorgungsmöglichkeit zu suchen. Ein eigener Brunnen ist unwirtschaftlicher als eine Gemeinschaftsanlage, was auch vom Land OÖ so gesehen wird, das bei der Möglichkeit, an eine Genossenschaft anzuschließen, keine Einzelanlage fördert. Außerdem hätte ein eigener Brunnen sogar mehr gekostet.Diese Aufwendungen für die Wasserversorgung sind uns zwangsläufig durch die Dürre und ihre Folgen erwachsen. (Unsere vor Jahren getätigten Investitionen, unsere Trinkwasserversorgung auf einen zeitgemäßen Standard zu bringen, wurden durch die Dürre ebenfalls obsolet). Ich bitte daher diese Aufwendungen für den Anschluss an die neugegründete Wassergenossenschaft als Katastrophenschäden anzuerkennen.

Ich bitte, in allen genannten Punkten meinen Anträgen in der AN Veranlagung stattzugeben."

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beantragte der Berufungswerber wie im Vorjahr die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung sowie der auswärtigen Berufsausbildung seiner Kinder.

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Hinsichtlich der Abweichungen wurde auf die vorjährige Begründung verwiesen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom erhoben. Begründend wurde auf die Berufungen für 2004, 2007 und 2008 verwiesen.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 ersuchte der Berufungswerber die Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum weiterhin zu berücksichtigen. Als Begründung wurde angeführt, dass das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt sei. Der Berufungswerber hätte bei der Gemeinde eine Fristverlängerung zur Fertigstellung beantragt und diese sei von der Gemeinde auch bewilligt worden.

Hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder B, S und A gab der Berufungswerber bekannt, dass diese seit Ostern 2001 die FWS (Freie Waldorfschule) in Linz besuchen würden. Es werde ersucht, die "auswärtige Schulausbildung" zu berücksichtigen. Schulbesuchsbestätigungen seien dem Finanzamt immer vorgelegt worden.

B hätte im Schuljahr 2007/08 an einem Schüleraustauschprogramm teilgenommen. Die ermäßigte Gebühr hätte 3.400,00 € betragen; zusätzlich noch Kosten für Visa und Impfungen.

S hätte eine Schulreise nach Russland unternommen: 290,00 €.

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. In diesem Bescheid wurden Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 1.320,00 € berücksichtigt.

Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 vom wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. In der Begründung wurde angeführt, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien.

Im wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurden die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung nicht mehr berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Eine solche Möglichkeit sei gegenständlich gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen seien.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2007 eingereicht. Es werde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2007 berufen.

Anmerkung Referent: Hinsichtlich des Inhaltes dieser Berufung wird auf die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 verwiesen. Dieser Inhalt wurde bereits oben ausführlich dargestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Austrocknen eines Brunnens infolge allmählichen Absinkens des Grundwasserspiegels nicht um einen Katastrophenschaden im Sinne des § 34 EStG handeln würde. Ebenso würden Aufwendungen für den nachträglichen Kanalanschluss keine Ausgaben nach § 18 EStG darstellen. Sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel - wenn auch anderen Unterrichtsmethoden - möglich, sei der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG nicht zu gewähren.

Mit Eingabe vom wurde eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt (Vorlageantrag).

Anmerkung Referent:Hinsichtlich des Inhaltes dieses Antrages wird auf den oben dargestellten Vorlageantrag hinsichtlich Einkommensteuer 2004 verwiesen.

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 beantragte der Berufungswerber die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (Katastrophenschäden) sowie Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung seiner Kinder.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber ersucht, die beantragen Aufwendungen durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen (betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2004 und 2008). Es werde auch um Vorlage sämtlicher Belege betreffend Wasser-, Kanal- und Straßenanschluss der beiden Jahre ersucht.

Mit Eingabe vom wurden verschiedene Aufstellungen übermittelt: < Asphalt für Garagenvorplatz: 1.500,00 €; dies sei extra zu bezahlen gewesen. Der entsprechende Beleg sei nicht mehr auffindbar. < Eine Pauschale für die Herstellung der letzten Meter Kanal bis zum Haus sei direkt an die Baufirma bezahlt worden (1.500,00 €); der Beleg sei nicht mehr auffindbar. < Kanalanschluss und Straße (2008): - Güterweg: 500,00 € - Kanalanschlussgebühr: 4.190,34 € - Herstellung Kanal: 109,32 €; 595,20 €; 1.500,00 €) - Wasseranschlussgebühr: 200,00 €

- Einnahmebestätigung vom (Gemeindeamt Vorderweißenbach): Es wird gemeindeamtlich bestätigt, dass die Eheg. F Interessenten der Beitragsgemeinschaft Güterweg G II in der Marktgemeinde V sind. Die Eheg. W haben bisher folgende Interessensbeiträge geleistet : 1.000,00 € (Güterweg) : 500,00 € (Güterweg) : 4.190,34 € (Kanalanschlussgebühr)

Von September bis Dezember 2008 würde nunmehr auch der Sohn L eine auswärtige Berufsausbildung absolvieren (ebenfalls Waldorfschule).

Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Die geltend gemachten Aufwendungen seien weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Anmerkung Referent:In diesem Bescheid wurde allerdings das Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern entgegen der Begründung berücksichtigt (1.320,00 €).

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 eingereicht.

Anmerkung Referent:Hinsichtlich des Inhaltes dieser Berufung wird auf die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 verwiesen. Dieser Inhalt wurde bereits oben ausführlich dargestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständlich Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Austrocknen eines Brunnens infolge allmählichen Absinkens des Grundwasserspiegels nicht um einen Katastrophenschaden im Sinne des § 34 EStG handeln würde. Ebenso würden Aufwendungen für den nachträglichen Kanalanschluss keine Ausgaben nach § 18 EStG darstellen. Sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel - wenn auch anderen Unterrichtsmethoden - möglich, sei der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG nicht zu gewähren.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (sog. Vorlageantrag).

Anmerkung Referent:Hinsichtlich des Inhaltes dieses Antrages wird auf den oben dargestellten Vorlageantrag hinsichtlich Einkommensteuer 2004 verwiesen.

Mit Vorlagebericht vom wurden gegenständliche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Besuch der Freien Waldorfschule Linz:

Der Berufungswerber begehrt diesbezüglich die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder außerhalb des Wohnortes.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Für Unterhaltsleistungen gilt gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 folgendes:1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab geändert.

Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in der ab dem Streitzeitraum 2004 gültigen Fassung:

"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind."

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Unter dem Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der spätere Beruf muss noch nicht konkret feststehen; auch der Besuch allgemeinbildender Schulen (zB Gymnasium) vermittelt - als Voraussetzung für eine spätere Berufsausbildung im engeren Sinn - den Pauschbetrag (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 58).

Der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 58).

Der Pauschbetrag ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu gewähren, wenn eine der Art nach vergleichbare Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes nicht möglich ist (vgl. ). Inwieweit zwei Ausbildungsgänge ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage (). "Entsprechend" ist eine gleichwertige, nicht bloß eine gleiche Ausbildung (vgl. zuletzt ).

Der VwGH stellt sowohl bei Schulen als auch bei Hochschulen und Universitäten auf einen gleichwertigen (Hoch)Schulabschluss ab.

So ist der VwGH der Ansicht des , die Spiel- und Lernwerkstatt Pottenbrunn sei mit Volks- und Hauptschulen nicht vergleichbar, da beim Besuch von Privatschulen, die nach § 14 Abs. 2 lit. b PrivatschulgG keine öffentlichen Schulart entsprechen, nicht von einer Vergleichbarkeit mit Schulen des Regelschulwesens ausgegangen werden könne, nicht gefolgt, und hat den Schulabschluss als gleichwertig mit jenem (öffentlicher) Volks- und Hauptschulen angesehen ().

Zum EStG 1972 sind Entscheidungen ergangen, wonach bspw. Aufwendungen für den Besuch einer Rudolf-Steiner-Schule (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat II, , RV/30X-15/12/98) oder der Vienna International School, wenn im Zeitpunkt des Beginns der Schulausbildung ein längerer Auslandsaufenthalt nicht beabsichtigt ist (; ; auch keine Werbungskosten: ; ), nicht zwangsläufig seien.

Der VwGH setzt diese Spruchpraxis auch zum EStG 1988 fort (vgl. , betreffend Freie Waldorfschule; , betreffend Spiel- und Lernwerkstatt nach Montessori-Prinzipien). Auch der UFS hat ein "Don Bosco-Realgymnasium" als mit anderen Realgymnasien vergleichbar angesehen (), ebenso eine deutsche katholische Privatschule mit Abiturabschluss (-F/05).

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind daher die dem Unterricht zugrunde liegenden Besonderheiten einer Freien Waldorfschule allein kein Grund, eine derartige Schule nicht als mit den entsprechenden Schulen des Regelschulwesens mit gleichem Schulabschluss gleichwertig anzusehen.

Auch wenn zum Gymnasialstoff zusätzlich z.B. Gartenbau, Schneidern, etc. unterrichtet wird, so wird aus dieser Schule noch keine Schule welche nicht als "gleichwertig" zum Beispiel eines Gymnasiums anzusehen ist.

Dem Leitbild der Freien Waldorfschule Linz ist folgendes zu entnehmen (aus: www.fwsl.at): "Die Freie Waldorfschule Linz hat mit dem Unterricht im September 1977 begonnen. Sie ist eine selbstverwaltete, allgemeinbildende Privatschule mit Öffentlichkeitrecht (12 Schulstufen), die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitet und für jedermann frei zugänglich ist. Rechtlicher Träger ist der Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik. Ein extern geführter Maturalehrgang (13. Schulstufe) ist in den Schulorganismus integriert. In einem 13. Jahr können auch Lehrabschlüsse zum Tischler/in, Damenkleidermacher/in, Metalltechnik-Metalltechniker/in und für Landwirtschaft und Gartenbau gemacht werden. Wir legen großen Wert auf ein vertrauensvolles, interaktives und prozessorientiertes Verhältnis zwischen Schülern, Eltern und Lehrern."

Diese Schule ist also allgemein zugänglich. Besondere Fähigkeiten bzw. Talente sind nicht erforderlich.

Im Einzugsbereich des Wohnortes des Berufungswerbers befinden sich jedenfalls gleichwertige Ausbildungsstätten: - im Wohnort: Volksschule und Hauptschule - in B (rd. 7 km vom Wohnort entfernt): Bundesoberstufenrealgymnasium, Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang, Tourismusschulen.

Unter Beachtung der "Gleichwertigkeit" und nicht "Gleichartigkeit" ist also jedenfalls eine Ausbildungsmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Wohnort gegeben.

Hinzuweisen ist aber weiters darauf, dass nach Ansicht des erkennenden Senates auch die tatsächlich besuchte Schule sich im Einzugsbereich des Wohnortes befindet.

Die besuchte Schule befindet sich in L. L ist ca. 35 km vom Wohnort entfernt und ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Zum Beispiel beträgt die Fahrzeit lt. Abfrage Verkehrsverbund für diese Strecke rund eine Stunde (z.B. 6:25-7:25 Uhr; Hauptbahnhof). Nachdem sich die Schule im Zentrum befindet, beträgt diese Fahrtdauer wahrscheinlich noch weniger. Auch der Umstand, dass die Kinder des Berufungswerbers tatsächlich täglich zum Wohnort zurückkehren, weist auf die tatsächliche Zumutbarkeit hin (vgl. hierzu oben genannte Verordnung § 2 Abs. 2).

Dieser Sachverhalt wurde vom Referenten allerdings nicht näher überprüft (durch Befragen des Berufungswerbers), da bereits aus den vorigen Darstellungen eine Berufsausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes (z.B. in B) jedenfalls gegeben ist.

Auch die dargestellten Aufwendungen für diverse Schulveranstaltungen (Schüleraustauschprogramm, Schulreise) stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Diesbezüglich ist § 34 Abs. 7 anzuwenden.

Hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 ist anzumerken, dass das zuständige Finanzamt im Bescheid vom Kosten für die auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt hat (1.320,00 €). Unter Beachtung obiger Ausführungen war diese Berücksichtigung im Zuge dieser Berufungsentscheidung zu korrigieren.

Unter Beachtung dieser Sachverhalte und der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen (EStG und Verordnung) war diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen bzw. hinsichtlich des Jahres 2008 der Bescheid abzuändern.

2.) Anschlussgebühr/-kosten an die Wassergenossenschaft:

Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Geschehen dargestellt, war der Berufungswerber durch das Austrocknen seines Hausbrunnens gezwungen, sich an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen. Diese Kosten würden nach Ansicht des Berufungswerbers als Kosten im Zusammenhang mit einer Katastrophe als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gem. Abs. 6 leg. cit. dürfen folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

Das heißt also, dass auch bei sog. Katastrophenschäden die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit jedenfalls auch vorliegen müssen.

Gemäß dieser Bestimmung sind die Bestimmungen hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen erst dann anzuwenden, wenn keine Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. Sonderausgaben vorliegen. Die außergewöhnlichen Belastungen kommen also subsidiär zu den genannten Aufwendungen zur Anwendung. Es ist also vorerst zu prüfen, ob nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben vorliegen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Betätigung (Betriebsausgaben) bzw. einer außerbetrieblichen Betätigung (Werbungskosten) sind nicht zu erkennen.

Bleibt also noch die Prüfung ob allenfalls Sonderausgaben vorliegen könnten:

Gem. § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:Z 3 leg.cit.:Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung.

Gem. § 18 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 ist dieser Aufwand für den Berufungswerber mit einem Betrag von 7.300,00 € begrenzt (Alleinverdiener, mindestens drei Kinder); davon ist ein Viertel der Ausgaben tatsächlich als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Allenfalls könnte der Anschluss an das Wasserleitungsnetz eine sog. Wohnraumsanierung darstellen.

Der Begriff Wohnraum ist nicht eingeschränkt auf die tatsächlich dem Wohnzweck dienenden Räume eines Gebäudes, sondern umfasst immer das Gebäude an sich (vgl. ); ebenso der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz (vgl. ).

Gleicher Ansicht auch Doralt im Kommentar zum EStG § 18 Tz 198: " - den nachträglichen Anschluss an Versorgungsnetze (z.B. Wasser-, Gas-, Kanalversorgung). ...Die Umstellung der Wasserversorgung von Hausbrunnen auf ein öffentliches Wasserleitungsnetz fällt ebenfalls unter die Wohnraumsanierung

In Analogie zu diesem Erkenntnis ist jedenfalls auch der Anschluss an ein öffentliches (genossenschaftliches) Wasserversorgungsnetz als Sanierungsaufwand zu erkennen.

Dieser gesetzlichen Bestimmung folgend, hat das zuständige Finanzamt auch richtigerweise die hier streitgegenständlichen Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt. Eine Prüfung dahingehend, ob dieser Aufwand durch eine Naturkatastrophe verursacht wurde, ist aufgrund der Subsidiarität des § 34 EStG zum § 18 EStG grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Der Referent nimmt aber trotzdem auch eine Würdigung hinsichtlich des Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung vor (hat aber keinen Einfluss auf die bereits getroffene Entscheidung, dass gegenständlich Sonderausgaben vorliegen).

Unter den Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 1 sind grundsätzlich nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen. Nur dann ist überhaupt von einer Belastung auszugehen. D.h. eine Belastung liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 34, Tz 7).

Die Anschaffungskosten für einen derartigen Kanalanschluss führen somit zu einem Wirtschaftsgut, die zum fortlaufenden Gebrauch des Berufungswerbers bestimmt sind. Damit steht diesen Aufwendungen ein wirtschaftlich erfassbarer Gegenwert gegenüber. Damit ist aber auch ein auf Dauer vorhandenen Mehrwert des Objektes gegeben.

Auch wenn dieser Anschluss durch ein Versiegen des Hausbrunnens verursacht wurde, führt die getätigte Investition zu einem entsprechenden Gegenwert; es liegt also keine Beseitigung eines Katastrophenschadens vor.

Wäre also gegenständliche Investition nicht bereits den Sonderausgaben zuzurechnen, so würden trotzdem keine außergewöhnlichen Belastungen vorliegen.

Da das zuständige Finanzamt die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben berücksichtigt hat, war unter Beachtung dieser klaren Bestimmungen diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen.

In den Anträgen über die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (sog. Vorlageanträge) wurden lediglich diese beiden Berufungspunkte näher ausgeführt.

In den Berufungen gegen die Erstbescheide, wurde auch die Berücksichtigung von Aufwendungen für Anschlussgebühren an die Straße sowie zum Kanalanschluss begehrt (ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen).

3.) Anschlussgebühr/-kosten an die Straße:

Auch hier ist vorweg zu prüfen, ob nicht allenfalls Sonderausgaben vorliegen würden.

Der Literaturmeinung folgend, sind Beiträge zur Verbesserung der Zufahrtstraßen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. BMF, SWK 1991, A I 168; Baldauf, SWK 1994, A 223).

Aber auch wenn man diese Aufwendungen im Jahr 2008 berücksichtigen würde, würden sich keine steuerlichen Auswirkungen ergeben, da der maximale Betrag von 7.300,00 € bereits durch die anderen Sanierungsmaßnahme ausgeschöpft wurde.

Allgemein kann aber gesagt werden, dass diese Maßnahmen nicht als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung zu sehen sind. Im Gegensatz zum z.B. unten genannten Kanalanschluss dienen diese Kosten nicht der Befriedigung von Wohnbedürfnissen. Sie sind daher auch nach Ansicht des erkennenden Senates keinesfalls als Sonderausgaben abzugsfähig.

Hinsichtlich der Beurteilung als außergewöhnliche Belastung wird auf obige Ausführungen hinsichtlich Wasseranschluss verwiesen. Aufgrund der mangelnden Außergewöhnlichkeit und der Schaffung eines sog. Gegenwertes kann keinesfalls eine außergewöhnliche Belastung erkannt werden. Es liegt kein sog. verlorener Aufwand vor.

Auch der behauptete Zwang diese Aufwendungen mitzutragen, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. ).

4.) Kanalanschluss:

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kanalanschluss, stellen Sanierungsaufwendungen dar (vgl. Doralt EStG-Kommentar, § 18, Tz 198). Diesbezüglich gelten die gleichen Ausführungen wie unter dem Punkt Wasseranschluss.

Auch wenn der Berufungswerber gezwungen wurde, diesen Anschluss zu tätigen, liegt kein verlorener Aufwand vor (vgl. ).

Entgegen der Begründung im Einkommensteuerbescheid 2008 wurden diese Aufwendungen bereits im bekämpften Bescheid als Sanierungsaufwendungen im Sinne des § 18 EStG 1988 berücksichtigt.

5.) Neuanschaffung von Wohnraum:

Die Anmerkung, dass es sich um Neuanschaffung von Wohnraum handeln würde, würde hinsichtlich der Verfahren betreffend die Jahre 2004 und 2008 ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen, da die Aufwendungen als Sanierungsaufwendungen berücksichtigt wurden und damit der Maximalbetrag von 7.300,00 € bereits ausgeschöpft wurde. Durch die Differenzierung von Neuanschaffung und Sanierung würde sich dieser Betrag nicht ändern.

Hinsichtlich der Jahre 2005 wurden keine weiteren Aufwendungen beantragt.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 wurde unter der Kennzahl 735 ein Betrag von 1.000,00 € angeführt (Straße). Dass diese Aufwendungen keine a.g.Belastungen, aber auch keine Sonderausgaben darstellen, wurde oben bereits dargestellt.

Die Errichtung ist grundsätzlich mit der Bewohnbarkeit (Benutzbarkeit) des Gebäudes bzw. der gegebenenfalls unter Bedingungen erfolgten Benutzungsbewilligung abgeschlossen (vgl. ; , 83/14/0240). Spätere Aufwendungen sind nicht mehr zu den Errichtungskosten zu rechnen.

Dass gegenständlich bereits die Bewohnbarkeit gegeben war, ist in der Tatsache zu erkennen, dass die Familie des Berufungswerbers tatsächlich bereits seit Jahren darin wohnt. Von einer Baustelle, wie es der Berufungswerber nennt, kann bei den tatsächlich getätigten Baumaßnahmen keinesfalls gesprochen werden.

Nach der Errichtung getätigte Baumaßnahmen können allenfalls Sanierungsmaßnahmen darstellen. Wie es der Berufungswerber allerdings bereits selbst dargestellt hat, sind diese Aufwendungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von einem befugten Unternehmer vorgenommen wurden.

Andere als die bereits berücksichtigten Aufwendungen, sind demnach nicht mehr anzuerkennen.

6.) Berufung Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuerbescheid für 2007:

Die Wiederaufnahme dieses Bescheides erfolgte, da im Erstbescheid Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern berücksichtigt wurden. Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass dies nicht zulässig war. Aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens (Einkommensteuerfestsetzung 2007) war dies als neue Tatsache zu werten.

Die Wiederaufnahme dieses Verfahrens erfolgte demnach rechtens.

Der Berufungswerber bekämpft diesbezüglich inhaltlich den wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid. Zu diesen Berufungspunkten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise








-F/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at