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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 28.07.2006, ZRV/0030-Z2L/05

Dispositionen über Waren nach Beendigung eines Versandverfahrens beim zugelassenen Empfänger

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0142 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0040-Z2L/07 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Gem. Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO ist das gemeinschaftliche Versandverfahren beendet, sobald die Ware zusammen mit den Versandscheinexemplaren nach Maßgabe der in dieser gesetzlichen Vorschrift näher enthaltenen Bestimmungen dem zugelassenen Empfänger übergeben worden sind. In der Folge befindet sich die Ware in der vorübergehenden Verwahrung. Geht die Zollbehörde in ihrem Abgabenbescheid ausschließlich davon aus, dass eine Zollschuld im Rahmen des Versandverfahrens entstanden sei, obwohl dieses gem. Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO bereits ex lege ordnungsgemäß beendet war, so ist diese Entscheidung rechtswidrig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der RF, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 900/8392/2004-1, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:

Der Abgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 900/8392/2002 wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am traf bei der nunmehrigen Bf. eine Versandscheinsendung (T1 MRN 000) über einen Tank Lagerbier mit 21.000 kg Rohgewicht aus der Schweiz ein. Die Bf. meldete die Ankunft dieses Versandscheingutes in ihrem Betrieb an die Zollverwaltung mittels Ankunftsanzeige am . Bereits mit exportierte die Bf. diese Sendung nach Abfüllung des Biers in Dosen wiederum (WENr. 900/XXX) in die Schweiz und meldete die abgefüllte Ware als Wiederausfuhr aus dem Zolllager (Code 3171 im Feld 37 der Anmeldung), bzw. die Dosen als Ausfuhr aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft (Code 1000 im Feld 37 der Anmeldung) an. Die Frist zur Gestellung war im genannten Versandschein mit angegeben.

In der Folge setzte das Zollamt Feldkirch mit Bescheid vom , Zl. 900/8392/2004 die Eingangsabgaben für das importierte Bier in Höhe von insgesamt 6.780,12 € (BE: 4.576,00, EU: 2.086,01, ZN: 22,71, NE: 95,40) gem. Art. 221 Abs. 1 ZK gegenüber der Bf. fest. Begründend führte das Zollamt Feldkirch in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bf. Bier aus der Schweiz zur Abfüllung im Rahmen des Zolllagerverfahrens importiert habe. Die gegenständliche Versandscheinsendung sei am bei der Bf. eingelangt und bereits mit Ausfuhranmeldung vom unter WENr. 900/XXX reexportiert worden. Die Ankunft des Versandscheingutes habe die Bf. jedoch erst am der Zollbehörde gemeldet. Auf Grund der vom Zollamt Feldkirch erteilten Bewilligung vom , Zl. 900/04921/2004 sei der Bf. der Status eines zugelassenen Empfängers im Rahmen des NCTS (New Computerised Transit System) zugesprochen worden. Gemäß den Auflagen in dieser Bewilligung habe die Bf. die Verpflichtung, die Ankunft von Versandscheinsendungen an das Zollamt Feldkirch bzw. außerhalb der Öffnungszeiten an das "Competence Center Triple C Austria" zu melden. Danach habe die Bf. als zugelassener Empfänger lt. den Auflagen in der Bewilligung 60 Minuten abzuwarten bis sie die Versandscheinware am zugelassenen Warenort entladen könne, sofern die zuständige Zollstelle keine entsprechende Kontrollmaßnahmen setze. Weiters habe das Zollamt Feldkirch der Bf. am die Bewilligung, Zl.: 900/09186/2002 (Kenn Nr. 900/AAA) erteilt, worin ihr eine Gestellungsbefreiung und die Anmeldung u.a. von Bier im Anschreibeverfahren gem. Art. 76 Abs. 1 lit c) ZK bewilligt worden sei. Im Rahmen dieser Bewilligung werde ausgesprochen, dass die Begünstigte das Eintreffen sowie die Überführung der Waren in ein Zollverfahren dem Zollamt Feldkirch unverzüglich anzuzeigen habe. Die Waren würden erst dann als überlassen gelten, sofern die Bewilligungsinhaberin von der Zollbehörde innerhalb von zwei Stunden nach erfolgter Mitteilung keine Rückmeldung erhalte. Auch sei nach dieser Bewilligung die Ware unverzüglich (Pkt. 8.1.) anzuschreiben, nachdem diese zu den im Pkt. 4.2. der Bewilligung bezeichneten Orten befördert werden. Zudem sei aus den Akten nicht zu entnehmen, dass die Übernahme der gegenständlichen Sendung Bier durch eine dem Zollamt gemeldete und von der Zollbehörde bewilligte "zollamtlich verantwortliche" Person erfolgte. Durch den dargestellten Sachverhalt sehe das Zollamt Feldkirch den Tatbestand des Entziehens der gegenständlichen Ware aus der zollamtlichen Überwachung erfüllt, wobei es jedoch gleichzeitig anmerkte, dass wie im vorliegenden Fall gegeben, eine Abgrenzung zum Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 ZK nicht eindeutig sei. Daher habe das Zollamt Feldkirch auch vorsorglich geprüft ob eine Sanierungsmaßnahme des Art. 859 ZK-DVO greife. Diesbezüglich sei am ehesten Art. 859 Ziffer 2 ZK-DVO in Betracht zu ziehen. Das Zollamt Feldkirch kommt jedoch in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die Anwendbarkeit einer Heilungsbestimmung aus folgenden Gründen zu verneinen sei: So habe die Beteiligte bis dato nicht nachgewiesen, dass ihr Verhalten als erfahrene Zollbeteiligte in Bezug auf einfache Vorschriften frei von grober Fahrlässigkeit sei. Auch sei keine tatsächliche unveränderte Gestellung der Waren erfolgt - allenfalls sei eine solche durch die Wiederausfuhr nach Bearbeitung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens anzusehen. Weiters sei im vorliegenden Fall, wie unter Ziffer 2 der Bestimmung des Art. 859 ZK-DVO gefordert, keine Gestellungsfrist überschritten worden.

Gegen diese Abgabenfestsetzung brachte die nunmehrige Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit Eingabe vom ein. Darin führte sie aus, dass die Einfuhr des zur Abfüllung an ihr Unternehmen gelieferten Bieres üblicherweise im Rahmen der Gestellungsbefreiung erfolge. Für diese Sendung sei jedoch fälschlicherweise an der Grenze ein gemeinschaftliches Versandverfahren eröffnet worden. Dieser Umstand sei vom Zollverantwortlichen übersehen worden. In der Annahme, es handle sich um eine übliche Abwicklung, sei der gegenständliche Fehler passiert. Die Bf. habe auch bereits Vorkehrungen getroffen, um in Hinkunft derartiges zu vermeiden. Angemerkt wurde in dieser Eingabe von der Bf. auch, dass die Sendung ordnungsgemäß in das Zolllagerverfahren übernommen und von dort nach Abfüllung wieder ausgeführt worden sei. Es habe somit keinesfalls der Versuch bestanden, die Ware der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Dabei sei auch darauf zu verweisen, dass die Bf. den Sachverhalt mit Schreiben vom der Zollbehörde mitgeteilt habe. Es wurde daher abschließend ersucht, von der Zollschulderhebung im Sinne des Art. 204 ZK nachzusehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 900/8392/2004-1 verringerte das Zollamt Feldkirch den ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag um 17,70 €. Dazu führte das Zollamt aus, dass sich die tatsächliche Menge des importierten Biers auf 19.923 anstelle von 20.000 Liter belaufen habe, weshalb der vorgeschriebene Abgabenbetrag entsprechend abzuändern gewesen sei. Im Übrigen wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom eingebrachte Beschwerde gem. § 85c ZollR-DG. Darin führt die Bf. aus, dass am im Werk N. der gegenständliche Container Bier übernommen worden sei. Auf Grund eines Arbeitsfehlers sei die unmittelbare Meldung des Versandpapiers im Rahmen des NCTS unterblieben. Dass durch dieses Verhalten die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei, könne die Bf. nicht nachvollziehen. Zwar sei im gegenständlichen Fall die sofortige Erledigung des Versandscheines unterblieben, jedoch habe die Bf. die Sendung in der Sammelanmeldung Einfuhr mit der KennNr. 900/AAA ordnungsgemäß angeschrieben. Die Zollbehörde gehe jedoch davon aus, dass die Bf. die gegenständliche Sendung erst mit angeschrieben habe. Der Begriff der Anschreibung beinhalte jedoch für die Bf. die EDV-mäßige Erfassung in ihrem Zollsystem. Eine Anschreibung im Sinne der Bewilligung erfolge jeweils bei der Warenübernahme durch die Vergabe der Anschreibenummer, Festhaltung des Anschreibedatums sowie der Warenbeschreibung. Die gegenständliche Sendung sei demnach unverzüglich angeschrieben worden. Ein Verstoß gegen die Auflagen dieser Bewilligung sei daher nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall liege somit lediglich eine Verletzung durch die verspätete Ankunftsanzeige vor. Im Übrigen werde auf die Vorbringen im Berufungsverfahren verwiesen. Die Sendung sei daher nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Vielmehr habe die Bf. diese Sendung ordnungsgemäß in der Sammelanmeldung angeschrieben und so habe die Ware in der Folge ihre zollrechtliche Bestimmung erhalten. Die erfolgte verspätete Ankunftsanzeige wirke sich demnach auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht aus. Aus diesen Umständen erachte die Bf. die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach Art. 204 ZK iVm Art. 859 ZK-DVO als erfüllt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Eingangsabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Der Begriff der zollamtlichen Überwachung ist unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung erfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert ist (vgl. ).

Nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Die Bf. war zum maßgeblichen Zeitpunkt Inhaberin mehrerer Bewilligungen des Zollamtes Feldkirch, wodurch ihr bestimmte Verfahrenserleichterungen eingeräumt wurden. So erteilte das genannte Zollamt mit der Bf. den Status eines "zugelassenen Empfängers" (Zl. 900/04921/2004) gem. Art. 406 ZK-DVO im Rahmen des NCTS-Verfahrens. Weiters war die Bf. im Besitz einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr (Bewilligung vom , KennNr. 900/AAA), zwei Bewilligungen zum Zolllagerverfahren (AT D 900/BBB-R. und AT D 900/CCC-N.) sowie eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr (Zl. 900/06653/2003 vom ). Diese letztgenannte Bewilligung umfasste gleichzeitig auch den zugelassen Versender gem. Art. 398 u. 912g ZK-DVO.

In der erteilten Bewilligung vom zum zugelassenen Empfänger im Rahmen des NCTS setzte das Zollamt Feldkirch in Entsprechung des Art. 407 ZK-DVO für die Bf. u.a. auch eine Zuwartefrist sowie weitere Einzelheiten der Anzeige des Eingangs einer Ware bei der Bestimmungsstelle fest, damit die Zollbehörde beim Eintreffen von Waren im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens Kontrollen vornehmen kann. Diese Anordnungen finden sich in der Anlage zur erteilten Bewilligung unter den Ziffern 2) bzw. 4). Unstrittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass die Bf. eine, wie in der vorgenannten Bewilligung auferlegte Ankunftsanzeige im Rahmen des NCTS für die gegenständliche Sendung erst am an die Zollbehörde übermittelte, obwohl die gegenständliche Sendung bei der Bf. bereits am einlangte. Lt. Angaben der Bf. in ihrer Beschwerdeeingabe vom sei diese Sendung auch am Ankunftstag, somit ebenfalls am , von ihr im Rahmen des Anschreibeverfahrens in der Einfuhr gem. Art. 76 Abs. 1 ZK (KennNr. 900/AAA Anschreibenr. DD) in das Zolllagerverfahren aufgenommen und folglich am nachweislich im Rahmen des der Bf. ebenfalls vom Zollamt Feldkirch bewilligten Anschreibeverfahrens in der Ausfuhr (KennNr. 900/EEE - WENr. 900/EEE/307798/01/4) nach Abfüllung des angelieferten Biers in Dosen wiederum in die Schweiz reexportiert worden.

Zunächst ist beim vorliegenden Sachverhalt zu prüfen, ob und nach welcher Bestimmung im gegenständlichen Fall eine Zollschuld entstanden ist.

Die gegenständliche Ware wurde im Rahmen eines in der Schweiz eröffneten NCTS-Versandverfahrens in die Gemeinschaft zum österreichischen Empfänger verbracht. Gemäß den Bestimmungen des Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO ist das gemeinschaftliche Versandverfahren dann beendet, sobald die Waren zusammen mit den Exemplaren 4 und 5 der Versandanmeldung dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind. Mit dieser Warenübergabe an einen zugelassenen Empfänger wird nicht nur der Hauptverpflichtete von seinen Verpflichtungen, welche sich aus Art. 96 Abs. 1 lit a) ZK für diesen ergeben, entlassen, sondern das Versandverfahren wird durch diese Handlung nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung des Art. 406 ZK-DVO ausdrücklich beendet. Diese Übernahme bzw. Übergabe der Waren inkludiert somit die Gestellung ohne dass diese einer besonderen Mitteilung an die Zollbehörde bedarf (vgl. Kampf in Witte, Kommentar zum Zollkodex zu Art 97, Rz 70).

Aus den vom Zollamt Feldkirch dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich, dass die gegenständliche Versandscheinware von der Bf. in N., demnach an einem von der Bewilligung erfassten zugelassenen Warenort, am übernommen wurde. Auch war zu diesem Übernahmezeitpunkt die Gestellungsfrist des Versandscheines, welche mit festgesetzt worden war, nicht abgelaufen. Nach den Ausführungen im Pkt. 5) der Anlage zur erteilten Bewilligung des Zollamtes Feldkirch vom , war die Bf. darüber hinaus auch berechtigt, die Ware - die gegenständliche Sendung war nicht mittels Raumverschluss gesichert - zu entladen. Das Versandverfahren wurde demnach mit Übernahme der Waren durch die Bf. bereits mit auf Grund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ex lege ordnungsgemäß beendet.

Das Zollamt Feldkirch erteilte der Bf. im Rahmen der Bewilligung vom auszugsweise folgende Auflagen: Nach Pkt 2) der Anlage zur Bewilligung wird der Bf. sinngemäß angeordnet, dass sie die Ankunft von Waren im Versandverfahren, sofern es sich um eine im Pkt 3) der Anlage genannte Ware handelt (Anmerkung: Waren des Kapitels 22, somit auch Bier, sind von der Bewilligung im Pkt 3 erfasst), der jeweils zugeordneten Zollstelle anzuzeigen hat. Weiters ist aus Pkt 2) der Anlage zu entnehmen, dass die Bf. mit der Entladung nach Ankunft der Waren am Warenort N. 60 Minuten zuzuwarten habe, ob die zuständige Zollstelle entsprechende Kotrollmaßnahmen setze. Eine nähere Anordnung, innerhalb welcher Zeitspanne die Bf. nach Ankunft der Waren eine Ankunftsanzeige dem Zollamt zu übermitteln habe, ist der betreffenden Bewilligung nicht zu entnehmen. Zweifelsohne war jedoch durch die vorgenannten Anordnungen für die Bf. erkennbar, dass sie nach einer Übermittlung einer Ankunftsanzeige an das zuständige Zollamt noch eine in der Bewilligung näher genannte Frist abzuwarten habe bis sie über die Ware weiter verfügen dürfe. Dadurch ergibt sich, dass die Bf. im vorliegenden Fall gegen eine Auflage der Bewilligung zum zugelassenen Empfänger verstoßen hat. Selbstverständlich sind die Anordnungen in einer Bewilligung vom Bewilligungsinhaber einzuhalten, dabei hat jedoch nicht jede Verfehlung gegen solche Anordnungen zur Konsequenz dass überhaupt eine Zollschuld entsteht. Es ist somit zunächst zu untersuchen, um welche Auflage es sich in der Bewilligung gehandelt hat, gegen die verstoßen wurde. Die Spannweite der Verfehlungen und Pflichtverletzungen sind in der Bedeutung und Auswirkung nämlich unterschiedlich (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex zu Art. 204, insbesondere Rz. 20).

Zur gegenständlichen Verfehlung ist zunächst festzustellen, dass sich diese Anordnungen aus den Bestimmungen des Art. 406 bis 408a ZK-DVO ergeben. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich für jenen Personenkreis Geltung haben, welchen der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt worden ist. Bei diesen Vorschriften handelt es sich somit um keine Verpflichtungen, welche sich aus einem Zollverfahren ergeben. Die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Zollverfahren sind im Art. 4 Ziffer 16 ZK taxativ aufgezählt und beinhaltet die Verfahren "Überführung in den freien Verkehr", das "Versandverfahren", das "Zolllagerverfahren", die "aktive Veredelung", das "Umwandlungsverfahren", die "vorübergehende Verwendung", die "passive Veredelung" sowie das "Ausfuhrverfahren". Verfehlungen bzw. Verpflichtungsverstöße, die eine Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK nach sich ziehen, können sich nur durch die Verletzung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen im Rahmen der vorgenannten Verfahren ergeben. Im Rahmen des Versandverfahrens ergeben sich die Pflichten aus dem Art. 96 ZK. Darin wird bestimmt, dass der Hauptverpflichtete die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen und weiters die Vorschriften des gemeinschaftlichen Versandverfahrens einzuhalten hat. Unbeschadet dieser Verpflichtungen für den Hauptverpflichteten hat ein Warenführer bzw. Warenempfänger, der solche Waren annimmt und weiß, dass diese Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, ebenfalls die Pflicht, diese Waren innerhalb der vorgesehenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen. Diese Vorschriften im Rahmen des Versandverfahrens wurden bis zur Beendigung dieses Zollverfahrens im gegenständlichen Fall auch eingehalten. Durch die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens kann somit in diesem Verfahrensstadium keine Entziehungshandlung aus der zollamtlichen Überwachung erblickt werden, sodass ein Entstehen einer Zollschuld nach den Bestimmungen des Art. 203 ZK im Rahmen des Versandverfahrens ausscheidet.

Im gegenständlichen Fall liegt weiters auch keine Pflichtverletzung der Bf. vor, welche sich aus dem Versandverfahren ergibt, sondern aus den Bestimmungen des zugelassenen Empfängers. Auch ist bei einer Erwägung des Art. 204 ZK gleichfalls zu berücksichtigen, dass das Versandverfahren bereits durch die Übernahme der Waren durch einen zugelassenen Empfänger beendet war und die vom Zollamt Feldkirch festgestellte Verfehlung zeitlich nach der Beendigung des Versandverfahrens erfolgte. Folglich konnte im Rahmen des gegenständlichen Versandverfahrens durch die vorliegende Verfehlung weder eine Zollschuld nach Art. 203 ZK noch nach Art. 204 ZK entstehen.

Mit der nunmehr vor dem UFS angefochtenen Berufungsvorentscheidung korrigierte das Zollamt Feldkirch seine ursprünglich vorgeschriebenen Abgaben, wies jedoch im Übrigen die Berufung als unbegründet ab. Demnach hat die erstinstanzliche Berufungsbehörde eine Entscheidung erlassen, welche - abgesehen von der Abgabenhöhe - im Spruch mit dem des angefochtenen Bescheides vom übereinstimmt: Dieser lautet: "Mitteilung gem. Art. 221 (1) ZK - Es wird Ihnen mitgeteilt, dass die Abgaben zu Versandanmeldung MRN 000 sowie die Abgabenerhöhung (ZN) und die Verwaltungsabgabe (NE) wie folgt buchmäßig erfasst wurden. Die berichtigte Abgabenhöhe, sowie eine Gegenüberstellung zur vorangegangenen Festsetzung ist im Anschluss an den Spruch der Berufungsvorentscheidung aus zwei Tabellen zu entnehmen. Aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung ergibt sich, dass das Zollamt Feldkirch seinen Bescheid darauf stützt, dass durch die von der Bf. unterlassene "zeitgerechte" Ankunftsanzeige die Zollschuld im Rahmen des Versandverfahrens nach den Bestimmungen des Art. 203 ZK entstanden sei. Diese Annahme stützt das Zollamt Feldkirch in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der vorliegende Sachverhalt unter Bezugnahme auf das mit einer Trennung eines Versandscheines von der Ware auf die sich das Versandpapier bezieht, vergleichbar sei, da im vorliegenden Fall die Ware bearbeitet und in weiterer Folge vom Versandschein entfernt worden sei, bevor die Bf. versucht habe, das zollamtliche Überwachungsdokument entsprechend zu erledigen. Diese Begründung steht daher in Ergänzung des Spruches wodurch die näheren, dem ergangenen Bescheid zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmungen hervorgehen. Einen exakten Zeitpunkt, in dem jene Handlung gesetzt worden sei, welche nach Ansicht des Zollamtes zur Zollschuldentstehung führte ist weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Durch die Einschränkung einer Zollschuldentstehung im Rahmen des Versandverfahrens schränkt das Zollamt Feldkirch diesen Zeitraum jedoch auf den (Eröffnung und Beendigung des Versandverfahrens) ein. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes konnte -wie bereits vorstehend ausführlich dargestellt- vom UFS keine Zollschuldentstehung festgestellt werden. Weiters geht das Zollamt Feldkirch in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Anschreibung des importierten Biers durch die Bf. erst mit unter der ANr. 900/AAA /DD erfolgt sei und diese Vorgangsweise offenbar ebenfalls zu einer Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK für die Bf. geführt habe. Ausgehend von dieser Annahme übersieht jedoch das Zollamt Feldkirch, dass sich in diesem Falle wie bereits vorstehend ausgeführt, die als gestellt geltende Ware nach ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens im Verfahren der vorübergehenden Verwahrung befunden hätte. Die für dieses Verfahren anzuwendenden Bestimmungen finden sich in den Art. 50 bis 53 ZK. Ob durch den vorliegenden Sachverhalt ein Verstoß vorliegt, der zur Entstehung einer Zollschuld im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder in einem der nachfolgenden anschließenden Zollverfahren führte, ist im ho. anhängigen Verfahren nicht zu prüfen. Die Berufungsentscheidung ist nämlich auf die Sache beschränkt. Dies setzt jedoch voraus, dass die zu erledigende Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, identisch mit der Sache der Rechtsmittelbehörde ist. Allfällige Zollschuldentstehungstatbestände, die sich etwaig nach dem Versandverfahren ergeben haben, sind daher nicht Gegenstand dieses Rechtsbehelfverfahrens und waren daher vom UFS nicht weiter zu beurteilen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass aus der vom Zollamt dem UFS übermittelten Warenanmeldungsliste-Einfuhr KennNr. 900/AAA überdies ein Anschreibedatum mit hervorgeht. Demnach wurde bereits mit diesem Datum die Ware offenbar einer neuen zollrechtlichen Bestimmung von der Bf. zugeführt. Ausgehend von diesem Anschreibedatum findet die Annahme des Zollamtes Feldkirch, nämlich dass die Ware erst am angeschrieben worden sei, keine Bestätigung.

Auch ist zu der Feststellung des Zollamtes Feldkirch, nämlich dass im Rahmen des Anschreibeverfahrens eine Übernahme der Sendung offenbar durch einen nicht bewilligten Personenkreis erfolgt sei, auszuführen, dass es sich hierbei ebenfalls um eine etwaige Verfehlung handelt, welche zeitlich nach der Beendigung des Versandverfahrens einzuordnen ist. Diese Handlung kann daher bei einer Beurteilung einer Zollschuldentstehung im Rahmen des Versandverfahrens keinen Einfluss nehmen. In der vom Zollamt Feldkirch dem UFS übermittelten Bewilligung zum zugelassenen Empfänger vom findet sich ohnedies kein festgelegter "verantwortlicher Personenkreis".

Der Bescheid vom , Zl. 900/8392/2004, mit dem der Bf. eine Abgabenschuld vorgeschrieben wurde, ist daher im Ergebnis zu Unrecht erlassen worden. Die mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 900/8392/2004-1, erfolgte Abweisung (mit Ausnahme der berichtigten Abgabenbeträge) der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Da aber in dieser Sache (Zollschuldentstehung im Rahmen des Versandverfahrens) keine weitere Entscheidung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Betracht kommt, war wie im Spruch dieser Berufungsentscheidung ausgeführt, zu entscheiden (vgl. auch ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Zollschuld
Pflichtverletzung
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
vorübergehende Verwahrung
zugelassener Empfänger
Verweise
UFS, ZRV/0007-Z4I/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-99478