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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.07.2007, RV/1965-W/07

Zurückweisung einer Berufung gegen einen Nichtbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Peter Hofbauer, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1120 Wien, Schwenkgasse 4/1/6,vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1996 entschieden:

Die Berufung betreffend wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bei der Bw., einer bis zu dem am erfolgten Ableben Herrn AM bestehenden Hausgemeinschaft fand im Jahr 2000 ein Betriebsprüfungsverfahren statt, im Zuge dessen die Betriebsprüferin im wesentlichen die Feststellung traf, dass der Ausbau des Dachgeschosses, der Zubau zum bestehenden Mietobjekt und der daran anschließende sukzessive erfolgte Verkauf der (parifizierten) Wohneinheiten als gewerblicher Grundstückhandel zu qualifizieren sei. Korrespondierend damit komme, - so die weiteren Ausführungen der Betriebsprüferin - in Ansehung der Bestimmung des § 12 As. 3 Z 2 UStG 1972 bzw. UStG 1994 die Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Errichtungskosten des Dachgeschossausbaus sowie aus den Kosten der Sockelsanierung des "Altbaus" nicht zum Tragen und seien die bisher geltend gemachten, respektive anerkannten Vorsteuern um nämliche Beträge zu kürzen.

Das Finanzamt folgte der Ansicht der Betriebsprüfung und erließ neue, mit datierte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis1996.

Sämtliche Bescheide wurden hierbei an Frau MMundMitbs. gerichtet.

Eine gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 gerichtete Berufung wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom RV/4208-W/02 als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund einer gegen vorgenannte Berufungsentscheidung eingebrachten, unter der Zahl 2007/13/0061 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hob der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom zur Zahl RG/0213-W/07 den angefochtenen Bescheid vom gemäß der Bestimmung des § 300 Abs. 1 lit. b. BAO auf, wodurch nach der Diktion des Abs. 3 leg. cit. die gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 gerichtete Berufung vom wiederum unerledigt ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß der Bestimmung des § 19 Abs. 1 UStG 1972 sowie der nahezu wortidenten Diktion des § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer.

Hierbei kommt Personenzusammenschlüssen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie etwa der als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht anzusehenden Hausgemeinschaft ebenfalls Unternehmereigenschaft zu (Kolacny/Mayer UStG, Anm.1 zu § 19).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft zu richten ist, solange diese besteht.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0080 ist es in Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO unzulässig einen Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht.

Betreffend die Rechtswirksamkeit eines an eine bereits beendete Personengesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 94/13/0267 ausgesprochen, dass dieser keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.

In Anbetracht vorangeführten Beschlusses und der Tatsache, dass die Hausgemeinschaft mit dem am erfolgten Ableben Herrn AM beendet war, waren die gegenüber Frau MMundMitbs. am erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 als ins Leere gegangen zu qualifizieren.

Gemäß der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Auf Grund der Tatsache, dass wie an obiger Stelle ausgeführt die in Berufung gezogenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 ins Leere gegangen sind, konnten diese vice versa auch nicht den Gegenstand einer Anfechtung bilden.

Demzufolge war das Rechtsmittel - ohne weiterer Auseinandersetzung mit dem materiellen Berufungsvorbringen - als unzulässig zurückzuweisen.

In Entsprechung der Bestimmung des § 284 Abs. 3 BAO i.V.m. § 284 Abs. 5 BAO war ob Zurückweisung der Berufung(§ 273) - ungeachtet des rechtzeitig gestellten Antrags - von der Durchführung einer von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rechtswirksamkeit
beendete Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit
zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAC-99475