Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.07.2005, RV/0788-L/03

1. Steuerpflicht von Sitzungsgeldern einer Gemeinderätin 2. Werbungskosten einer Gemeinderätin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IB gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom betreffend Einkommensteuer für 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1999
Einkommen
277.995 S
Einkommensteuer
81.447,89 S
anrechenbare Lohnsteuer
-53.499,90 S
27.948,00 S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
2.031,06 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der vom Finanzamt zu übermittelnden Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden auch Bw.) erklärte im berufungsgegenständlichen Jahr - neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung - auch sonstige Einkünfte aus einer Gemeinderatstätigkeit (Sitzungsgelder), hinsichtlich derer ihr S 54.000,-- zuflossen. Als Werbungskosten machte sie u.a. ein monatliches Pauschale von S 1.600,--, diverse Spenden (z.B. an Feuerwehren oder für Bälle bzw. Feste; Näheres siehe unten) sowie Reisekosten geltend, sodass sie aus der Tätigkeit als Gemeinderätin einen Überschuss von S 4.492,-- erklärte. Laut Angaben in der Beilage zur Steuererklärung setzen sich die Aufwendungen für das "Pauschale" aus Telefon-, Online- und Faxgebühren, Büroaufwand, Blumensträuße, Glückwunschkarten und -telegramme, bei Sitzungen oder kleinen Einladungen anfallenden Konsumationen sowie Kosten von Plakataktionen zusammen.

Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid wurde Berufung mit folgender Begründung erhoben:

Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die sonstigen Einkünfte nur eine Aufwandsentschädigung als Gemeinderätin beinhalten würden und diese - mangels Dienstbezuges - nicht der Lohnsteuerpflicht unterlägen. Zur Frage der Lohnsteuerpflicht von Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren seien die zum Arbeitslosengeld ergangenen Entscheidungen heranzuziehen. Im Folgenden werde die hiezu ergangene Judikatur zitiert:

  • Arbeitslosengeld gebühre nur jenen Personen, die arbeitslos seien. Gem. § 12 AlVG sei arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe. Beschäftigung umfasse allerdings nicht nur die im § 12 Abs. 3 lit. a, b und d AlVG angeführten Tätigkeiten, sondern sei weit zu interpretieren (, , 86/08/0084). Beschäftigung sei jede Erwerbstätigkeit, die eine nachhaltige Tätigkeit, die die Schaffung von Einkünften wie Geld- oder Güterformen bezwecke. Eine politische Tätigkeit, die mit Bezügen im Sinne des Bezügegesetzes verbunden sei, entspreche diesem weiten Beschäftigungsbegriff.

  • 2. § 23 Abs. 2 Bezügegesetz normiere taxativ Bezugsquellen, die einem Arbeitslosengeld, einer Pension oder einer Sonderunterstützung entgegenstünden. Insbesondere oberste Organe der Vollziehung, Nationalrats- und Landtagsabgeordnete, Bürgermeister und Mitglieder der Stadtsenate von Städten mit eigenem Statut übten eine Beschäftigung aus, deren Bezüge mit diesen Sozialleistungen nicht vereinbar seien. Die taxative Aufzählung des § 23 Abs. 2 Bezügegesetz beziehe sich nicht auf Bürgermeister und Gemeinderäte (Stadträte) von Gemeinden/Städten ohne eigenem Statut.Der VwGH habe den Anspruch eines Bürgermeisters einer Gemeinde ohne eigenes Statut auf Bezug von Arbeitslosengeld bejaht, weil es sich bei seinen Bezügen nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle. Die Ausübung der Funktion eines Bürgermeisters sei somit keine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, die die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterformen bezwecke (ARD 4253/3/91).Auch der OGH habe ausgesprochen, dass der Bezug einer nicht geschäftsführenden Gemeinderätin kein Erwerbseinkommen sei und daher dem Ehegatten zur Betreuung des gemeinsamen Kindes kein Karenzurlaub zustehe (9 ObA 21/93, EvBl 1993/165).In der Entscheidung 10 ObS 261/94 habe der OGH festgehalten, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass nur Bezüge von Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut Erwerbseinkommen im Sinne des § 253 Abs. 1 Z 4 ASVG seien: "Die österreichischen Statutarstädte vereinigen zwei Verwaltungsebenen: die gemeindlichte Selbstverwaltung und die staatliche Bezirksverwaltung, die außerhalb der Statutarstädte von den Bezirkshauptmannschaften als untersten staatlichen Behörden wahrgenommen wird. Die Besonderheiten der Gemeindefunktionen in Städten mit eigenem Statut lassen daher erkennen, dass sie über ehrenamtliche Tätigkeiten weit hinausgehen und somit den Charakter einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253b Abs. 1 Z 4 ASVG annehmen."Im Erkenntnis vom habe der VwGH den Anspruch einer Nationalratsabgeordneten auf Arbeitslosengeld verneint (ZAS 1995/12).Auch Auslagenentschädigung von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausübten, stellten kein Einkommen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 AlVG dar. Dies ungeachtet dessen, ob der Auslagenersatz für einen Gemeinderat höher als jener eines Stadtrates der kleinsten Stadt Österreichs mit eigenem Statut sei (). Der OGH hatte beurteilt, dass ein Stadtrat und zugleich zweiter Vizebürgermeister einer Stadt ohne eigenem Statut, der eine Aufwandsentschädigung beziehe, als arbeitslos im Sinne des AlVG gelte, weil der Bezug nicht vom § 23 Abs. 2 Bezügegesetz umfasst sei.Dem gegenüber habe der OGH in 10 ObS 261/94 gemeint, dass der Bezug aus der Stellung eines Stadtrates und Bürgermeisterstellvertreters einer Landeshauptstadt von § 23 Abs. 2 Bezügegesetz umfasst werde und daher Erwerbseinkommen sei.

  • Zusammenfassung:Die Mitgliedschaft zu einem kollegialen Gemeindeorgan und die Funktion des Bürgermeisters, soweit nicht Städte mit eigenem Statut, seien ehrenamtlich (Oberösterreichische Gemeindeordnung). Dafür erhaltene Entschädigungen stünden dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit nicht entgegen. Sinn des Ehrenamtes sei zu Vermeiden, dass Beschäftigung mit politischen Belangen nur für jene zugänglich sei, die aus eigenen Mitteln den Aufwand für diese Ämter tragen könnten. Die Ausübung der Funktion des Stadt-/Gemeinderates oder Bürgermeisters einer Gemeinde/Stadt ohne eigenes Statut stelle weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Mangels Dienstbezuges unterliege die Aufwandsentschädigung zwar der Sozialversicherung, nicht aber der Lohnsteuerpflicht, weil ihr Tätigkeitsort keine Gemeinde mit eigenem Statut sei und daher die Ausübung der Funktion der Gemeinderätin weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit darstelle.

Nach Vorlage des Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat richtete der Referent folgenden Vorhalt an die Berufungswerberin:

"... werden Sie - auch im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach allen Richtungen hin abzuändern - ersucht, nachstehende Fragen ... zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

  • Pauschale (monatlich S 1.600,--):Bei Einkünften aus einer politischen Tätigkeit, wie sie z.B. die eines Gemeindemandatars darstellt, können (jedenfalls für Zeiträume vor 2001; ab diesem Zeitraum besteht die Pauschalierungsverordnung BGBl II 2001/382) keine pauschalen Werbungskosten Berücksichtigung finden.Die geltend gemachten Pauschalbeträge werden daher im Rahmen einer Berufungsentscheidung keine Berücksichtigung finden können. Allfällige entsprechende Werbungskosten müssten daher belegmäßig nachgewiesen werden.

  • Folgende geltend gemachten Aufwendungen wären unter Angabe des Werbungskostencharakters (Voraussetzung: Sicherung oder Erhaltung der Einkünfte; vgl. § 16 Abs. 1 EStG 1988 belegmäßig nachzuweisen:

    • Jänner: Feuerwehr (S 1.000,--), Sozialspende (S 500,--), Ballspende Feuerwehr (S 100,--);

    • August: Stadlfest Kartenspende (S 320,--)

    • September: Blumen Fr.O. (S 414,--), Geburtstag GR N. (S 966,--)

    • Oktober: St. (S 414), Eisschützenturnier (S 300)

    • Dezember: Ich bin Du Spende (S 300).

Sollte kein dementsprechender Nachweis erbracht werden können, werden auch diese als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen keine Berücksichtigung finden können. Anmerkung des Referenten: In der Entscheidung wurden nur mehr jene Aufwendungen angeführt, hinsichtlich derer (wie sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt) vom Nichtvorliegen von Werbungskosten ausgegangen wird. Der Vorhalt selbst enthielt auch noch andere Aufwendungen.

  • Dem eigentlichen Berufungsbegehren ist die Bestimmung des § 29 Z4 EStG 1988 entgegenzuhalten, wonach Funktionsgebühren von Funktionäre von öffentlichen-rechtlichen Körperschaften (steuerpflichtige) Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG 1988 erzielen. Nach der Judikatur fallen darunter auch die Bezüge von Gemeinderäten ()".

Dieser Vorhalt wurde folgendermaßen beantwortet:

a) Eingabe der Berufungswerberin vom mit Ergänzung vom :

Sie sei sehr verwundert, dass sie die durch die Parteiarbeit angefallenen Ausgaben belegmäßig nachzuweisen habe. Die Berufung sei nicht deswegen gemacht worden, weil der Bescheid zahlenmäßig nicht gestimmt habe, sondern weil der vertretende Rechtsanwalt der Meinung sei, dass eine Besteuerung der Aufwandsentschädigung dem Grunde nach nicht richtig sei. Er habe ausdrücklich gesagt, dass eine Aufwandsentschädigung kein Einkommen sei und er nicht die Meinung des steuerlichen Vertreters vertrete, dass es sich um "sonstige Einkünfte" handle.

Es werde schwierig sein, Belege über Fahrtspesen vorzulegen, weil sie die politischen Unterlagen bei ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinderat vernichtet habe. Sie halte dies "im Grunde eigentlich für unnötig", weil sie ja nur dagegen berufen habe, dass die Aufwandsentschädigung überhaupt der Steuer unterzogen werde. Sie weise darauf hin, dass das Arbeitsmarktservice seinerzeit das Arbeitslosengeld zurückfordern habe wollen, auf Grund des Rechtsgutachtens ihres Rechtsvertreters aber davon Abstand genommen habe. Sie nehme an, "was für das eine Amt gilt, muss auch für das andere Amt Geltung haben", da ansonsten der Rechtsvertreter die Berufung nicht gemacht habe.

Sie übermittle - obwohl ihr völlig unklar sei, warum - Belege, wozu sie festhalte:

  • Blumen Fr.O. : es habe für die gesamte Delegation eine Führung gegeben und die Führerin habe sich nicht bezahlen lassen, weswegen sie von ihr als Ortsparteiobfrau einen Blumenstrauß erhalten habe;

  • Sozialfall: es sei ihrer Meinung nach nicht üblich, wenn sie sich von jemanden, der "sozial völlig am Boden sei" und dem sie ein "Fresspaket" in die Hand drücke und ein bisschen Bargeld dazu gebe, die Übergabe bestätigen lasse; dies sei "ebenso bei diversen anderen Spenden".

Zu den weiteren Belegen:

  • Feuerwehr: sie habe einerseits einen Scheck von S 1.000,-- gegeben; es sei aber schwierig von der Bank Unterlagen zu bekommen. Bei der "Ballspende" bzw. dem "Stadlfest" seien zwei "Feuerwehrer" in Uniform gekommen, hätten eine Einladung überreicht und "man gibt dafür das Geld".

  • Spende "Ich bin Du": sie nehme an, dass es sich um einen Verein für geistig und körperlich behinderte Kinder handle.

Sie habe oftmalig in St. auf der Bezirkshauptmannschaft und dem Finanzamt Vorsprachen gehabt, weil sie als Obfrau des Prüfungsausschusses einige Dinge vehement betrieben habe. Sie habe nicht immer die Fahrten dorthin aufgeschrieben und könne die unzähligen Faxe und Telefonate nicht belegmäßig nachweisen. Die Pauschalen könne sie derzeit nicht detailliert nachweisen, sie müsste "Wäschekörbe voller Unterlagen" bringen, damit man sich ein Bild machen könne, wie engagiert sie ihre Arbeit gemacht habe.

Es sei ihr "völlig klar", dass "man offenbar keine Entscheidung treffen will, weil die weitreichende Folgen hätte".

b) Eingabe bzw. Urkundenvorlage des Zustellungsbevollmächtigten vom :

  • Jänner: An die Feuerwehr sei ein Scheck überreicht worden; eine Bestätigung der Bank habe nicht eingeholt werden können.Über die Sozialspende gebe es keinen Beleg; dazu wäre die Einvernahme der Empfänger notwendig. Über die Ballspende an die Feuerwehr sei keine Bestätigung ausgestellt worden.

  • August: Über die Kartenspende gebe es keinen Beleg; eine derartige Ausstellung sei nicht üblich.

  • September: Es würden Rechnungen der Blumengeschäfte bzw. einer Trafik vorgelegt.

  • Oktober bis Dezember: es werde auf die Ausführungen der Bw. verwiesen.

Hinsichtlich der Steuerpflicht der Einkünfte als Gemeinderätin könne das von der Behörde zitierte VwGH-Erkenntnis dem Berufungsbegehren nicht entgegengehalten werden. Die Bw. sei keine Funktionärin gemäß § 29 Z 4 EStG 1988. Wie der VwGH feststelle, dürfe der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht auf Gemeinderäte schlechthin ausgedehnt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Steuerpflicht der Einkünfte als Gemeinderätin

Nach § 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 unterliegen "sonstige Einkünfte im Sinne des § 29" der Einkommensteuer. Sonstige Einkünfte sind nach § 29 Z 4 EStG 1988 "Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen". Nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 in der im berufungsgegenständlichen Jahr anzuwendenden Fassung sind u.a. Bezüge sowie Auslagenersätze, die Bürgermeister, Vizebürgermeister und Stadträte bzw. amtsführende Gemeinderäte auf Grund einer gesetzlichen Regelung erhalten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da die Bw. keine amtsführende Gemeinderätin war, fallen die an sie ausbezahlten Aufwandsentschädigungen nicht unter diese Bestimmung. Anzumerken ist, dass nunmehr die Bezüge sämtlicher Mitglieder einer Gemeindevertretung unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (BGBl I 2000/142 ab 2001).

§ 29 Z 4 EStG 1988 ist somit als Auffang- bzw. Ergänzungstatbestand des § 25 leg.cit zu interpretieren: Nach der im berufungsgegenständlichen Jahr anzuwendenden Rechtslage zählten nur in § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 taxativ aufgezählte Bezüge von "Politikern" zu den Einkünften als nichtselbständiger Arbeit (so auch ), jene die nicht darunter fielen, hingegen zu den sonstigen Einkünften. Damit ist aber klargestellt, dass sämtliche Bezüge wie auch Auslagenersätze politischer Mandatare von der Einkommensteuer erfasst sein sollen.

Die gegenständlichen Einkünfte als - nicht amtsführende - Gemeinderätin sind somit im berufungsgegenständlichen Jahr dem Grunde nach jedenfalls als sonstige Einkünfte i.S.d. § 29 Z 4 EStG 1988 zu qualifizieren und wurden dementsprechend von der Bw. auch als solche richtig erklärt.

In der Berufung macht die Bw. jedoch nunmehr - insbesondere unter Bezug auf deren Charakter als Aufwandsentschädigung - geltend, dass ihre Einkünfte als Gemeinderätin nicht lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig seien, wofür offenbar die Judikatur zum Sozialversicherungsrecht herangezogen werden könne.

Hiezu ist zunächst auf den bereits erwähnten Zusammenhang zwischen § 25 und § 29 EStG 1988 zu verweisen, der systematisch keine "Lücke" dahingehend zulässt, dass gewisse Einkünfte von politischen Mandataren nicht von der Einkommensteuer zu erfassen seien. Weiters ist zu entgegnen, dass für die Beurteilung der Steuerpflicht einer Betätigung die entsprechende Qualifikation in anderen Rechtsmaterien - wie etwa im Sozial- oder Arbeitslosenversicherungsbereich - nicht relevant ist. Alleiniger Anknüpfungspunkt für eine prinzipielle Einkommensteuerpflicht ist der bereits angeführte § 2 Abs. 3 EStG 1988: ist eine Betätigung dort angeführt, so liegt Steuerpflicht vor. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass daher selbst nicht erlaubte oder gesetzwidrige Tätigkeiten einkommensteuerpflichtig sind (Doralt/Renner, Einkommensteuergesetz, Kommentar8, § 2, Tz 26 und die dort angeführte steuerrechtliche Judikatur).

Überdies geht aus der von der Bw. für ihren Standpunkt herangezogenen sozialversicherungsrechtlichen Judikatur nur hervor, dass es sich bei den dort genannten Einkünften um kein "Erwerbseinkommen" handle. Auch daraus ist für sie nichts gewonnen, weil Einkommensteuerpflicht unabhängig von einer allfälligen "Erwerbsabsicht" besteht. Daher sind - wie der erwähnte § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 zeigt - auch "Auslagenersätze" dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig, wobei Mittelzuflüssen selbstverständlich Werbungskosten ("Auslagen") gegenüberstehen können und dementsprechend die Steuerbemessungsgrundlage vermindern.

Was dien Rechtsansicht der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom betrifft, wonach der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht auf Gemeinderäte schlechthin ausgedehnt werden dürfe (Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 97/15/0077), so ist dem entgegenzuhalten, dass dort über die Steuerpflicht einer Gemeinderatstätigkeit nicht abgesprochen wurde. Im die Parteienbeschwerde abweisenden Erkenntnis wurde lediglich festgehalten, dass die Aufzählung der nicht von § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erfassten Bezüge politischer Funktionäre unter § 29 Z 4 leg.cit. zu subsumieren seien. Nichts anderes aber haben sowohl die Bw. selbst, das Finanzamt und nunmehr der Unabhängige Finanzsenat vorgenommen. Insoweit ist somit aus dieser Entscheidung für den Standpunkt der Bw. nichts gewonnen.

2. Werbungskosteneigenschaft verschiedener Aufwendungen

a) Allgemeines

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Prinzipiell Werbungskosten darstellende Bewirtungskosten sind nur dann (zur Hälfte) als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder einzelnen Ausgabe den Nachweis erbringt, dass die Bewirtung weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient (§ 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988). Ein nur allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus (; , 99/14/0071). Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit vom dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (; , 95/13/0026).

Um einem allfälligen Einwand zu begegnen, dass Einkünfte eines Politikers bzw. im Konkreten eines Gemeindemandatars ehrenamtliche seien, ist festzuhalten, dass auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit - wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind ( und ; vgl dazu auch Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige?, SWK 2005, S 279), was mit anderen Worten bedeutet, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (; UFS 14.2.3003, RV/0500-G/02, GZ RV/0598-W/02 sowie , RV/0589-W/02; ähnlich auch -G/04 ). Die Bw. hat daher im gegenständlichen Fall nachzuweisen, dass die geleisteten Aufwendungen der Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen als Gemeinderätin gedient haben.

Unter den in § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 angeführten nicht abzugsfähigen "freiwilligen Zuwendungen" sind u.a. Spenden, die bspw. ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke leistet und die von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aus einer humanitären Gesinnung heraus geleistet werden, zu verstehen ( zu Spenden an ein Kinderdorf; zu diversen einzelnen Kleinspenden; vgl auch Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226 sowie Renner, a.a.O., SWK 2005, S 279). Dies gilt auch dann, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz 105).

b) Nicht anerkannte Aufwendungen im Einzelnen

"Pauschale"

Wie der Bw. im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom bereits mitgeteilt, kann im berufungsgegenständlichen Jahr bei der Tätigkeit als Politiker ein "Pauschale" nicht als Werbungskosten anerkannt werden; vielmehr sind die einzelnen Aufwendungen nachzuweisen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist dies der Bw. allerdings nicht gelungen, selbst wenn sie etwa darauf verweist, "unzählige Telefonate und Faxe" geführt bzw. versendet zu haben. Wenn sie weiters behauptet, Fahrten nach St. getätigt zu haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Aufwendungen ohnehin im Einzelnen als Aufwand geltend gemacht wurden und auch Anerkennung gefunden haben. Auch der Unabhängige Finanzsenat zieht insoweit den Werbungskostencharakter nicht in Zweifel.

"Spenden"

Andere von der Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen betreffen Spenden und zwar einerseits an örtliche Organisationen und andererseits für humanitäre Zwecke.

  • Was die Spenden an örtliche Organisationen betrifft (Feuerwehr, Stadlfest, Eisschützenturnier) kann der Unabhängige Finanzsenat einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeinderätin bzw. eine Gefahr für die diesbezüglichen Einkünfte nicht erkennen. Es ist weiters amtsbekannte Tatsache, dass etwa der von der Bw. geschilderte Sachverhalt, wonach uniformierte Feuerwehrmänner an der Haustür eine Einladung zur Ballveranstaltung überreichten, nicht nur Politiker, sondern alle Haushalte und somit alle Steuerpflichtigen außerhalb städtischer Ballungszentren gleichermaßen betrifft. Die hiefür geleistete Spende, sei es um die Wertschätzung um die Tätigkeit der Feuerwehr auszudrücken, sei es um die Feuerwehrmänner nicht vor den Kopf zu stoßen oder sie zu verärgern, steht aber keinerlei Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten beruflichen Tätigkeit, zumal die Überreichung auch nicht in der Öffentlichkeit geschieht.

  • Spenden zu humanitären Zwecken, wie sie offenkundig auch die Bw. geleistet hat, sind - wie bereits erwähnt - i.d.R. nicht abzugsfähig. Dass die Bw. mit den von ihr gelegentlich geleisteten z.B. als "Sozialspenden" bezeichneten Zuwendungen einen Werbezweck verfolgt habe und sie daher in Zusammenhang mit den Einkünften als Gemeinderätin stünden, hat sie selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie angegeben, es sei "nicht üblich" sich den Erhalt von Spenden ("Fresspaket") bestätigen zu lassen. Damit bringt sie aber zum Ausdruck, die Spenden - so wie Personen anderer Berufsstände auch - aus humanitärer oder mildtätiger Gesinnung, nicht aber aus Gründen einer allfälligen Lukrierung von Wählerstimmen geleistet zu haben.

"Geschenke"

Diese beiden Zuwendungen (Blumen bzw. nicht näher definiertes Geschenk an an einen Gemeinderat) erfüllen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig das Merkmal typischer Repräsentationsaufwendungen. Ein Werbezweck ist in keinem der beiden Fälle auch nur annähernd erkennbar, von einem eindeutigen Überwiegen der beruflichen Veranlassung kann daher nicht die Rede sein.

c) Summarische Darstellung der nicht anerkannten Aufwendungen

Im Einzelnen gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass folgende - im Erstbescheid noch anerkannte - Aufwendungen mangels beruflicher Veranlassung oder Nachweises bzw. Glaubhaftmachung nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können:


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Art der Aufwendung, Entrichtungsmonat
Betrag (in S)
Pauschale von S 1.600, Jänner bis Dezember
19.200
Spende Feuerwehr, Jänner
1.000
Sozialspende, Jänner
500
Ballspende Feuerwehr, Jänner
100
Kartenspende Stadlfest, August
320
Blumen Fr.O. , September
414
Geburtstag GR N ., September
966
Eisschützenturnier, Oktober
300
Ich bin Du - Spende, Dezember
300
Gesamt
23.090

Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO zum Nachteil der Berufungswerberin abzuändern.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gemeinderat
Werbungskosten
Sitzungsgelder
Steuerpflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at