Aussetzungszinsen im Insolvenzverfahren
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0079 eingebracht.
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/3636-W/10-RS1 | wie RV/0045-W/03-RS1 Aussetzungszinsen für Konkursforderungen fallen für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ER, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Aussetzungszinsen mit € 56,03 anstatt € 73,65 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen im Betrag von € 73,65 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw) aus, dass ihr der gegenständliche Bescheid erst am tatsächlich zugekommen sei und sie vom Inhalt erstmals Kenntnis genommen habe. Weiters werde auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom und ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hingewiesen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die Bw auf die Begründungsausführung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung und stellte gleichzeitig fest, dass sie bereits mit seinerzeitigen Schriftsatz durch ihren ausgewiesenen Vertreter eine diesbezügliche Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof überreicht habe und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Mit Beschluss des BG Hietzing vom , x, wurde über das Vermögen der Bw das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom aufgehoben wurde.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners kommen Abgabenentrichtungen nur nach Maßgabe der gegenüber der Bundesabgabenordnung spezielleren insolvenzrechtlichen Regelungen in Betracht, weshalb Aussetzungszinsen für Konkursforderungen für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahren - als gemäß § 58 (1) KO ausgeschlossene Ansprüche - nicht anfallen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter 98, 109).
Nach Aufhebung des Konkurses umfasst die Restschuldbefreiung gemäß § 214 (1) KO auch die seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen (vgl. Kanduth-Kristen/Treer [Hrsg], Insolvenz und Steuern, SWK-Spezial Juni 2006, 49).
Der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch im Wege von Vorauszahlungen schon früher entstanden ist (vgl. ), daher entstand im gegenständlichen Fall der Abgabenanspruch hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 (also vor Konkurseröffnung) und hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 (also nach Konkurseröffnung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach der Insolvenzeröffnung iSd § 4 BAO entstandene Abgabenforderungen Masseforderungen ().
Laut Aktenlage wurde mit Bescheiden vom die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2006 im Betrag von € 3.030,84 und der Einkommensteuer 2007 im Betrag von € 2.642,40 verfügt. Die Festsetzung der Einkommensteuer mit Berufungsvorentscheidungen vom führte für 2006 zu einer Gutschrift in Höhe von € 2.530,79 und für 2007 zu einer Gutschrift in Höhe von € 1.051,55, sodass der der Berechnung der Aussetzungszinsen zugrunde liegende Aussetzungsbetrag von € 2.090,90 mit dem Teilbetrag von € 1.590,85 die Einkommensteuer 2007 (Masseforderung) betrifft.
Aufgrund des Ergehens der Berufungsvorentscheidungen war somit mit Bescheid vom gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2006 und 2007 zu verfügen und bezüglich der Einkommensteuer 2007 Aussetzungszinsen festzusetzen.
Unter Zugrundelegung eines Aussetzungsbetrages von € 1.590,85 betragen die Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab für 43 Tage bei einem Tageszinssatz von 0,0156% € 10,67, für den Zeitraum ab für 28 Tage bei einem Tageszinssatz von 0,0141% € 6,28, für den Zeitraum ab für 28 Tage bei einem Tageszinssatz von 0,0127% € 5,66, für den Zeitraum ab für 42 Tage bei einem Tageszinssatz von 0,0106% € 7,08, für den Zeitraum ab für 49 Tage bei einem Tageszinssatz von 0,0093% € 7,25, für den Zeitraum ab für 63 Tage bei einem Tageszinssatz von 0,0079% € 7,92 und für den Zeitraum ab für 108 Tage bei einem Tageszinssatz von 0,0065% € 11,17, somit insgesamt € 56,03.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at