Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.02.2012, RV/1060-W/11

Nachsicht; kein Vorbringen hinsichtlich Unbilligkeit

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0086 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ER, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw) eine Aufhebung und Erlass der ausgesetzten Beträge von € 25.850,64 mit der Begründung, dass auf die unbedenkliche Aktenlage (siehe Forderungen USt 1990, 1991, 1992 sowie Einkommensteuer 1990 und Zuschläge, Auslagenersatz und ähnliches) hingewiesen und gleichzeitig festgestellt werde, dass die angesprochenen Beträge offensichtlich der Gesamtverjährung anheimgefallen seien.

Hinsichtlich einer Forderung in Höhe von € 73,65 (Aussetzungszinsen) werde auch auf ein bis dato weder aufrecht noch rechtsgültig entschiedenes Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Das Finanzamt führte in seiner Begründung hierzu aus, dass aus dem im Ansuchen dargestellten Sachverhalt keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung erkannt werden könne. Die Umsatzsteuer 1990, 1991, 1992 sowie Einkommensteuer 1990 und Zuschläge, Auslagenersätze und Ähnliches seien keinesfalls verjährt. Am sei im Bezirksgericht Hietzing unter GZ x ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, damit unterliege die Bw bis zur Beendigung des bereits eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens der Konkursordnung.

Dagegen wurde mit Eingabe vom (persönlich beim Finanzamt am überreicht) Berufung erhoben. Darin brachte die Bw vor, dass Finanzamt habe nicht dargetan, wann konkret und nachvollziehbar die behaupteten, vorerst unbewiesenen Unterbrechungshandlungen bezüglich welcher angeblich vorhandenen Abgabenverbindlichkeiten vollzogen worden seien und auf welche konkrete Gesetzesstellen das Finanzamt in den gegenständlichen Fällen die Abweisung stütze.

Weiters sei dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen, wann die zugehörigen Bescheide nachweislich aufrecht zugekommen und in diesen Bescheiden ausgewiesenen streitverfangenen, angeblich aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten in Rechtskraft erwachsen seien.

Eine diesbezüglich schlüssige Feststellung werde im gegenständlichen Bescheid weder behauptet noch dargetan.

Da eine grobe Benachteiligung der Bw nunmehr nicht auszuschließen sei, werde beantragt, dem angebrachten Rechtsmittel vollinhaltlich stattzugeben, den gegenständlichen Bescheid für obsolet zu erklären, diesen ersatzlos aufzuheben und dem seinerzeitigen Antrag vom infolge Verjährung zur Gänze stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

In ihrem Ansuchen um Nachsicht hat die Bw nichts vorgebracht, was eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO zu begründen vermag.

Sofern die Bw den Eintritt der Einhebungsverjährung einwendet, ist dem zu entgegnen, dass dies keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu begründen vermag, zumal der Eintritt der Einhebungsverjährung ohnehin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. ).

Eine Abgabenschuldigkeit, deren Einhebung wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung unzulässig ist, ist aus der Gebarung herauszunehmen. Ob dies mit Löschung gemäß § 235 BAO (so Stoll, BAO, 2457), somit mit Löschungsbescheid oder lediglich intern (Löschung sui generis, vgl. Ellinger ua, BAO³, § 238 Anm4) zu erfolgen hat, sei dahingestellt (Ritz, BAO4 § 238 Tz 7).

Mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht daher nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at