Antrag auf Aussetzung der Einhebung während eines laufenden Schuldenregulierungsverfahrens
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0341-G/04-RS1 | wie RV/0339-G/04-RS1 Im Schuldenregulierungsverfahren ist die Konkursordnung hinsichtlich der Abgabeneinhebung vorrangig gegenüber den Einhebungsbestimmungen der BAO. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.F., als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des MN, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid vom wurde der Berufungswerber (in der Folge kurz = Bw.) als Gesamtschuldner für Schenkungssteuer in Höhe von 604.073,07 € betreffend schenkungssteuerpflichtige Vorgänge im Zeitraum 1993 bis 2001 an HH als Geschenknehmerin herangezogen.
Der Bw. bekämpfte diese Vorschreibung mit Berufung vom und stellte darin gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO des gesamten Abgabenbetrages.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom ab, da nach Ansicht des Finanzamtes die Berufung gegen den Abgabenbescheid nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend und das Verhalten des Bw. außerdem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sei.
Diesen Abweisungsbescheid bekämpfte die Bw. mit der gegenständlichen Berufung vom .
Die Bw. führte begründend aus, dass eine Einhebung schon deshalb nicht möglich sei, da über das Vermögen des Bw. mit Beschluss des BG vom , Az.xy, das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Bei der vorgeschriebenen Abgabenverbindlichkeit könne es sich, da diese laut Abgabenbehörde in den Jahren 1993 bis 2001 entstanden sei, allenfalls um eine Konkursforderung handeln, weshalb eine Einhebung schon aus diesem Grunde nicht zulässig sei.
Die Bw. begehrte, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufhebe.
Mit Vorlage vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat-Außenstelle Graz zur Entscheidung vor.
Laut Edikt des BG vom , bekannt gemacht am , wurde zu Az.xy über das Vermögen des Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Das Finanzamt meldete die gegenständliche Abgabenforderung am beim Konkursgericht an und bestritt der Masseverwalter in der Folge diese Forderung.
Laut Auskunft der Kanzlei des Masseverwalters vom sei in absehbarer Zeit nicht mit einem Abschluss des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens zu rechnen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Im Berufungsfall ist jedoch, da ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bw. anhängig ist, vorrangig auf die Bestimmungen der Konkursordnung Bedacht zu nehmen.
Nach § 1 Absatz 1 Konkursordnung (in der folge kurz KO) wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse. Gemäß § 1 Absatz 2 BAO ist die Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuld ist daher nur im Rahmen der Bestimmung des § 128 KO quotenmäßig im Wege der Verteilung der Masse durch den Masseverwalter möglich.
Das heißt, dass eine sofortige Einhebung durch die Finanzverwaltung derzeit gar nicht zulässig ist und dadurch de facto durch das laufende Insolvenzverfahren auch eine Hemmung der Einbringung vorliegt.
Aus diesem Grunde kann auch nicht gleichzeitig bzw. daneben die Aussetzung der Einhebung bewilligt werden. Zu beachten ist weiters, dass bei Gewährung der Aussetzung im Falle der Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid, Aussetzungszinsen anfallen. Für den Zahlungsaufschub der Konkurs verfangenen Abgabenforderungen fällt jedoch keine Zinsenpflicht an.
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist es unbeachtlich, ob das Finanzamt allenfalls das Berufungsbegehen zurückweisen hätte müssen, da sich die Abweisung in ihren Auswirkungen für den Bw. nicht von der Zurückweisung unterscheidet, für ihn also mit keinen anderen Rechtsfolgen verbunden ist, sodass subjektive Rechte des Bw. dadurch nicht verletzt wurden.
Im Übrigen steht einem neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nichts entgegen, falls nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über die Berufung gegen den angefochtenen Schenkungssteuer- und Solidarschuldbescheid noch nicht entschieden sein sollte.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Schuldenregulierungsverfahren Hemmung der Einbringung Aussetzung der Einhebung Vorrang der Konkursordnung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAC-99457