Pflichtveranlagung bei zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Heigenhauser Andreas, 5760 Saalfelden, Otto-Gruber-Str. 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Im zur Beurteilung vorliegenden Fall langte die Einkommensteuererklärung 2007 elektronisch ein. Der vom Finanzamt vorgenommenen Veranlagung liegen folgende Bezüge zu Grunde:
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Bezugsauszahlende Stelle | Brutto | Zeitraum |
---|---|---|
B.M.V. |
€ 649,- | 1. 7. - |
B.M.V. |
€ 44,88 | 1. 10. - |
Ö.V. |
€ 430,31 | 1. 1. - |
B.V. |
€ 162,50 | 1. 1. - |
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Bezugsauzahlende Stelle | Brutto | Zeitraum |
---|---|---|
B. |
€ 204,27 | 1. 9. - |
B. |
€ 1.364,25 | 12. 8. - |
H.AG |
€ 8.240,22 | 1. 6. - |
S.GmbH |
€ 8.477,25 | 1. 1. - |
S.GmbH |
€ 3.204,29 | 20. 11. - |
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wurde Berufung erhoben. Erst nach Einbringung der Steuererklärung sei der Lohnzettel der S.GmbH auf dem Steuerakt angemerkt worden. Da die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorlägen, werde der Antrag auf freiwillige Veranlagung wieder zurückgenommen. Das Finanzamt möge daher den Einkommensteuerbescheid 2007 aufheben.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Gegenständlich seien die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gegeben. Neben den Einkünften von der Fa. S.GmbH, der Fa. H.AG und der B.M.V. lägen auch noch sich überschneidende Einkünfte von der Ö.V. und der B.V. vor.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung durch den UFS beantragt. Die in Frage kommenden Lohnmeldungen betreffen gesetzliche Abfertigungen, welche durch die MV-Kassen ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 3 EStG mit dem festen Steuersatz von 6 % abgerechnet worden seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 und 3 EStG ist der Steuerpflichtige, sofern im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (Ziffer 2) oder im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 8 (Ziffer 3) zugeflossen sind.
Gemäß § 69 Abs. 8 EStG ist bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BArbUG), BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen.
Gemäß § 33f Abs. 1 BArbUG hat der Bauarbeiter Anspruch auf das Urlaubsentgelt.
Wie oben dargestellt ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Gerade dies ist - wie im Sachverhalt dargestellt - gegenständlich der Fall. Sowohl die von der Fa. H.AG (1. 6. - ) als auch von der B. (1. 9. - ; 12. 8. - ) bezogenen Einkünfte - dabei handelt es sich um Urlaubsabfindungen sowie um Entgelte im Zusammenhang mit Winterfeiertagen - wurden zum laufenden Tarif versteuert und es liegen auch zeitliche Überschneidungen vor.
Somit kann es dahingestellt bleiben, ob auch das Vorliegen von mit festen Steuersätzen versteuerten Einkünften - gegenständlich solche der B.M.V., Ö.V. sowie B.V. - zu einer Pflichtveranlagung führt. § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG spricht jedenfalls nur davon, dass "zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte" bezogen worden sind. Dass es sich dabei um zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte handeln muss, wird vom Gesetzgeber zumindest nicht ausdrücklich gefordert.
Weiters kann der vorliegende Sachverhalt auch unter die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG subsumiert werden, wonach auch der im Kalenderjahr erfolgte Zufluss von Urlaubsentgelten bzw. Urlaubsabfindungen (B.), sofern ein Urlaub nicht in Anspruch genommen wurde, eine Pflichtveranlagung bewirkt.
Liegt ein Pflichtveranlagungsgrund vor, kann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr zurückgezogen werden. Vielmehr sind sämtliche Umstände für das zu veranlagende Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | BUAK Mitarbeiter Vorsorgekasse fester Steuersatz laufender Tarif Pflichtveranlagung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at