Zurückweisung eines Aussetzungsantrages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch RZ, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Der Berufung wird nicht stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoferne abgeändert, als der Aussetzungsantrag vom gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Betrag von € 10.684,69 resultierend aus der Umsatzsteuer 2006 und 2007.
Das Finanzamt wies den Antrag vom betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO mit Bescheid vom ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw aus, dass die Begründung, dass in der Berufung gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung nichts Substanzielles vorgebracht worden sei, wohl eher falsch sein dürfte, da die Berufung über sechs Seiten erfolgt sei und es diesbezügliche Anträge im Bereich der Akteneinsicht und Beantragung von Zeugenaussagen gegeben habe.
Da sich aufgrund dieser beiden Anträge doch erhebliche Differenzen mit dem Betriebsprüfungsbericht und dessen Feststellungen ergäben, sehe die Bw einer positiven Entwicklung ihrer Berufung sehr wohl entgegen. Es seien somit alle Kriterien des § 212a BAO voll erfüllt und einer Aussetzung stehe somit nichts im Wege.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs. 3 zweiter Satz BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Der Aussetzungsantrag vom , in dem der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, hinsichtlich der Abgabennachforderungen für die Jahre 2006 und 2007 mit € 10.684,69 beziffert wird, war somit gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at