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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 12.07.2007, RV/0091-I/07

1.) Auswärtige Berufsausbildung bei nahe gelegener Privatschule 2.) Werbungskosten eines Betriebsratsmitgliedes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0091-I/07-RS1
Die Tätigkeit als Betriebsrat ist von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu trennen. Die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit erwachsenen Ausgaben können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus dem Dienstverhältnis abgezogen werden (z.B.: ).
RV/0091-I/07-RS2
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kinders sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Besteht im Nahebereich eine private Tourismusschule steht der Pauschbetrag nicht zu, wenn eine außerhalb des Nahebereichs des Wohnortes gelegene öffentliche Tourismusschule besucht wird, die hierfür zu entrichtetenden Internatskosten aber höher sind als das Schulgeld an der Privatschule.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 6xxx W., B-Straße xx, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige bezog im Berufungsjahr neben einer Witwenrente Einkünfte als Dienstnehmer der AUVA, bei der er als Sicherheitstechniker und daneben als Betriebsrat tätig war. Erstmals mit der gegen den am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) gerichteten Berufung machte er Aufwendungen als Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung geltend. Die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung vom wurde (mit Vorlageantrag vom ) noch insofern bekämpft, als Fahrten mit dem eigenen Pkw sowie Kosten für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes an der Tourismusschule in Zell am Ziller nicht steuermindernd berücksichtigt worden waren.

Das Finanzamt hatte mit dem bekämpften Bescheid Fahrtkosten, soweit sie mit der Tätigkeit als Personalvertreter zusammenhängen, die Abzugsfähigkeit versagt. Die Kosten für Fahrten, die im Auftrag des Dienstgebers für Kundenbetreuung erfolgten, wurden laut Berufungsvorentscheidung durch die Kostenersätze des Dienstgebers ("bei weitem") abgedeckt. Fahrten für "Patientenbesuche (Frau und Kind)" beurteilte das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes an der Tourismusfachschule in Zell am Ziller sind laut bekämpftem Bescheid nicht zwangsläufig erwachsen, weil sich im Einzugsgebiet des Wohnortes des Berufungswerbers eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit (gemeint: die Hotelfachschule "Villa Blanka" in Innsbruck) befinde.

Im Vorlageantrag wendete der Berufungswerber dagegen ein, er sei vom Dienstgeber für die Zeit der Tätigkeit als Betriebsrat vom Dienst bei vollen Bezügen freigestellt worden. Die Ausübung der Funktion sei daher nicht unentgeltlich erfolgt. Daraus schließe er, dass die Betriebsratstätigkeit "objektiv in Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehe und die Werbungskosten bei den Einkünften in Abzug gebracht werden können". Im Zuge der Kundenbetreuung angefallene Fahrtkosten habe er nur insofern als Werbungskosten geltend gemacht, als sie vom Dienstgeber nicht ersetzt worden seien (eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, welche Fahrten für die Tätigkeit als Betriebsrat und welche im Auftrag des Dienstgebers erfolgten, wurde dem Vorlageantrag angeschlossen). Hinsichtlich der Ausbildung des Sohnes führte er aus, dass diese an einer Bundesschule erfolgt sei. Die im Einzugsbereich des Wohnortes gelegene Schule, die das Finanzamt als gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit bezeichnete, sei dagegen eine Privatschule, die "keine Rücksicht auf die finanziellen Mittel der Schüler" nehme. An dieser Schule werde Schulgeld eingehoben und der Zugang stehe infolge eines Auswahlverfahrens nicht jedem Schüler frei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Fahrtkosten

Der Berufungswerber machte Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw im Ausmaß von 8.198 km als Werbungskosten geltend. Davon entfallen nach einer vorliegenden Aufstellung 3.686 km auf Fahrten im Zusammenhang mit seiner Funktion als Betriebsrat, 1.715 km dienten "Patientenbesuchen" und weitere 2.797 km erfolgten im Auftrag des Dienstgebers (Kundenbetreuung etc.). Die vom Dienstgeber erhaltene "Vergütung" ist mit 1.167,40 € angegeben.

a) Betriebsratstätigkeit

Der VwGH vertritt in ständiger und bereits zur insofern vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 entwickelten Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Tätigkeit als Personalvertreter bzw. Betriebsrat von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheiden ist und aus derartigen Funktionen erwachsende Aufwendungen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Bezug habenden Dienstverhältnis dienen (; , 89/14/0212; , 92/13/0298; , 95/14/0070; , 94/13/0203, , 99/13/0174 u.a.).

Im Erkenntnis vom , 86/14/0114, 86/14/0117 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf § 115 Abs 1 ArbVG festgestellt, dass das Mandat des Betriebsratsmitgliedes neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die sich aus den §§ 115 ff ArbVG ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates (Freizeitgewährung, Freistellung, Bildungsfreistellung, erweiterte Bildungsfreistellung, Kündigungs- und Entlassungsschutz) diene nicht der Sicherung des individuellen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes, sondern der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 ArbVG. Konkret führte der VwGH aus: "Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes gemäß dem Arbeitsverfassungsrecht sichernden Vorschriften sind Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 ArbVG. Das im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit (Funktion) als Mitglied des Betriebsrates, sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis. Dieses Entgelt ist nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des § 38 ArbVG oder Vergütung für die Ausübung dieser Funktion. Auf deren Erfüllung steht dem Arbeitgeber kein Anspruch zu".

Der Berufungswerber erteilte die Auskunft, dass er für die Tätigkeit als Betriebsrat "überhaupt nicht freigestellt" worden sei, sondern diese Tätigkeit neben seinem eigentlichen Beruf ausgeübt habe. Ein gesondertes Entgelt sei ihm für die Betriebsratstätigkeit - abgesehen von Aufwandsentschädigungen - nicht zugeflossen. Er habe außer den bereits angegebenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte erzielt.

Die im Zusammenhang mit der Funktion als Betriebsrat erwachsenen Aufwendungen können daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden. Da die Betriebsratstätigkeit für sich keine Einkunftsquelle darstellt, besteht auch sonst keine Möglichkeit, diese Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen.

b) Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag des Dienstgebers

Die im Auftrag des Dienstgebers erfolgten Fahrten errechnen sich nach der dem Finanzamt vorgelegten Aufstellung mit 2.797 Kilometer. Der Berufungswerber beantragt, die Kfz-Aufwendungen in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, somit 996 € (2.797 km x 0,356 €), als Werbungskosten zu berücksichtigen. Den vom Dienstgeber erhaltenen Kostenersatz ("bezahlte Kilometergelder") gab er mit 1.167,40 € an. Da die erhaltene Vergütung somit höher als die geltend gemachten Kosten waren, konnten Werbungskosten nicht in Abzug gebracht werden.

c) Patientenbesuche

Die unter der Bezeichnung "Patientenbesuche" erfolgten Fahrten dienten nach den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes dem Besuch von Frau und Kind. Sie wurden in der Berufungsvorentscheidung als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG berücksichtigt.

2) Auswärtige Ausbildung des Sohnes

§ 34 Abs 8 EStG 1988 lautet:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Unbestritten ist, dass die vom Sohn des Berufungswerbers in Zell am Ziller absolvierte Ausbildung auch an einer Schule im Einzugsbereich des Wohnortes möglich gewesen wäre. Beide Schulen bieten idente Ausbildungszweige an: eine Hotelfachschule, eine Höhere Lehranstalt für Tourismus sowie einen (dreihjährigen) Aufbaulehrgang für Tourismus. Die Entscheidung für die auswärtige Schule wird in der Berufung und im Vorlageantrag mit den sonst höheren Schulkosten und den Zugangsbeschränkungen begründet. Dazu war folgendes festzustellen:

Bei der Ausbildungsmöglichkeit im Nahbereich des Wohnortes handelt es sich um eine Privatschule. Das Schulgeld beträgt 245 € monatlich (Schulgeld und Verpflegung) bzw. 525 € monatlich bei Unterbringung im Internat. Eine Unterbringung im Internat wäre aber im vorliegenden Fall auf Grund der Nähe von Wohn- und Ausbildungsort und der guten Verkehrsverbindungen nicht nötig gewesen. Der Besuch der Schule in Zell am Ziller (eine Bundesschule) ist zwar kostenlos, doch sind für die Unterbringung im Internat 345 € monatlich zu zahlen. Laut Berufung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005) wohnte der Sohn ganzjährig im Internat. Nach Auskunft der Schulleitung in Zell am Ziller seien auch die für den laufenden Schulbetrieb entstehenden Kosten, z.B. für die einheitliche Schulkleidung, nicht zu vernachlässigen. Kosten für zu absolvierende Praktika im Ausland - bei denen die Praktikanten nach Auskunft der Schulleitungen idR Geld verdienen - enstehen an beiden Schulen gleichermaßen. Insgesamt ergibt sich, dass der Schulbesuch in Zell am Ziller eher teurer war als dies an der Schule in Innsbruck der Fall gewesen wäre. Der Einwand, die auswärtige Berufsausbildung sei aus Kostengründen gewählt worden, erweist sich daher als nicht stichhältig. Das Argument, eine Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes sei an den Zugangsbeschränkungen an der dortigen Schule gescheitert, entkräftete der Berufungswerber selbst, teilte er doch fernmündlich mit, der Sohn habe auf Grund seiner guten Schulzeugnisse zwischen vier Schulen, darunter auch jener im Einzugsbereich des Wohnortes, wählen können.

Eine Zwangsläufigkeit für die Ausbildung außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes ist daher nicht erkennbar. Die dadurch entstandenen Kosten konnten deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Zusammenfassend ergibt sich somit gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom keine Änderung. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der darauf entfallenden Abgabe sind aus der Berufungsvorentscheidung bzw. dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich.

Es war daher wie im spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
außergewöhnliche Belastung
Betriebsrat
auswärtige Berufsausbildung
Zitiert/besprochen in
taxlex-SRa 2007/105
SWK 25/2007, K11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at