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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 09.04.2010, RV/0141-S/07

Zustellung eines Bescheides mit Zustellnachweis


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Miterledigte GZ:
RV/0142-S/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom , vertreten durch Stb, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Narat, vom betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 1/2005 vom und gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 1/2005 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Berufungswerber (Bw) eine Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 1/2005 fest. Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein RSB mit Unterschrift des Postzustellers) an die Wohnanschrift des Bw.in gemeinsamer Post mit zwei Bescheiden über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 2-12/2005 und 1-5/2006 (jeweils vom ) zugestellt. Die Übernahme des Poststückes wurde von der Haushälterin am auf dem Zustellnachweis (Rückschein) unter Angabe des Namens (RN) und des Naheverhältnisses (Haushälterin), mit Unterschrift bestätigt.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 1/2005 vom eingebracht, wobei der steuerliche Vertreter des Bw ausführt, er hätte im Zuge einer Akteneinsicht am beim Finanzamt erstmals festgestellt, dass es auch einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (und nicht nur Kfz-Steuerbescheide ) gäbe, welchen der Bw jedoch nicht kenne. Der Bw habe einen registrierten Brief des Finanzamtes erhalten, in dem sich laut Aussage des Bw nur zwei Bescheide, jeweils vom über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer 2-12/2005 und 1-5/2006 befunden hätten. Der Bw habe daher auch nur gegen diese beiden Bescheide berufen können und sich in der Kraftfahrzeugsteuersache an Rechtsanwalt Dr.S gewandt, damit er diese Bescheide beeinspruche. Auch der Anwalt, bei dem eine gewisse Zeit die gesamten Sachen das Auto betreffend verblieben seien, könne sich nur an die Kraftfahrzeugsteuerbescheide erinnern.

Laut Rückfrage beim Finanzamt betreffend Zustellung sollten alle drei Bescheide mit einem Kuvert zugestellt worden sein. Auffällig sei dabei, dass sich in einem Kuvert Schriftstücke verschiedener Steuernummern von unterschiedlichen Sachbearbeitern mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten befinden sollten.

Laut Erfahrung des steuerlichen Vertreters kämen gelegentlich Poststücke in seine Kanzlei, bei denen Teile der Postsendung, wie Beilagen, etc. fehlen würden. Auch kämen manchmal Schriftstücke im Finanzamt in Verlust oder gerieten möglicherweise in falsche Akten, so dass es nicht auszuschließen sei, dass auch bei einer registrierten Briefsendung ein Teil des Inhaltes fehle. Die Registrierung besage ja nur, dass ein Schriftstück zugegangen, nicht aber, ob es vollständig sei. Auch sei es für den steuerlichen Vertreter unverständlich, dass der Bw als Jurist, der sich vehement gegen die Besteuerung seines Autos in Österreich verwehre, nur gegen einige Bescheide berufen würde. Die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses sei gegeben, da gegenständlicher Bescheid erst am dem Steuerpflichtigen bzw. seiner steuerlichen Vertretung zur Kenntnis gelangt sei; es werde auch die versäumte Handlung mit beiliegender Berufung nachgeholt.

In dieser Berufung vom , gerichtet gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom , führte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug, für welches Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben wurde, seinen Standort entgegen den Ausführungen des Bescheides eindeutig in Deutschland habe, weshalb die NOVA zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.

Mit Bescheiden jeweils vom wies das Finanzamt das Ansuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich Versäumung der Berufungsfrist betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 1/2005 ab und wies die Berufung gegen den genannten Bescheid wegen Verspätung zurück, da die Berufungsfrist gemäß § 245 BAO bereits am abgelaufen sei. Im Abweisungsbescheid wurde begründend ausgeführt, auf dem mit Datum übernommenen Rückschein befände sich ein Vermerk, dass mit dem gegenständlichen RSB-Brief die Bescheidformulare NOVA 3 und KR 10 übermittelt würden. Ebenso sei am Abgabenkonto des Bw die entsprechende Buchung der Normverbrauchsabgabe vorgenommen worden. Der Behauptung des Bw, dass nur zwei Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer in dem RSB-Brief gewesen wären, werde seitens des Finanzamtes kein Glauben geschenkt. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge sei vielmehr davon auszugehen, dass bei einem Anbringen des Vermerkes "NOVA 3" auf dem Rückscheinbrief auch die entsprechende Bescheidausfertigung versandt worden sei. Darüber hinaus sei eine Bewilligung der Wiedereinsetzung des Verfahrens nur zulässig, wenn kein grobes Verschulden vorliege. Ein Jurist, der sich - nach Angaben seines steuerlichen Vertreters - vehement gegen die Besteuerung seines Autos in Österreich verwehre, hätte diesfalls sicherlich wegen der fehlenden Ausfertigung des Formulars NOVA 3, welches auf dem Rückschein vermerkt sei, beim Finanzamt nachgefragt. Dies um so mehr, als auf dem Abgabenkonto mit der Steuernummer X die entsprechende Buchung der Normverbrauchsabgabe erfolgt sei. Da dies nicht passiert sei, liege keinesfalls ein minderer Grad des Versehens vor.

Sowohl gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung gegen den NOVA-Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt:

Laut Ansicht des Finanzamtes könne nach dem natürlichen Lauf der Dinge beim Kuvertieren nie ein Fehler passieren, demzufolge dürfte auf Grund des Größenschlusses nach dem natürlichen Lauf der Dinge auch bei sonstigen Arbeiten im Finanzamt nie ein Fehler passieren. Wie könne es dann geschehen, dass überhaupt je Schriftstücke in Verlust gerieten, dies immer wieder vorkomme und auch durch andere Kanzleien belegbar wäre? Wie könne es dann überhaupt passieren, dass in einer Sache zweimal Unterlagenkonvolute verschwänden, wenn schon nach Ansicht des Finanzamtes überhaupt nichts verschwinde, wie könne es dann passieren, dass es überhaupt zu Eingabefehlern komme? Ebenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich alle Notizen auf dem Rückschein über einen möglichen Kuvertinhalt auch auf das Kuvert durchdrucken würden; der steuerliche Vertreter bekäme oft Kuverts, auf denen man die Durchschrift nicht entziffern könne. Es könne vom Bw nicht detektivische Fähigkeit verlangt werden um nicht lesbare Schriftzeichen zu entziffern. Demzufolge liege ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die juristische Ausbildung des Bw schon Jahrzehnte zurückliege und der Bw nicht juristisch tätig sei. Es sei allgemein bekannt, dass Steuerrecht nicht zur Grundausbildung gehöre. Schon aus den Eingaben des Bw ergäbe sich eindeutig, dass kein spezielles steuerrechtliches Wissen vorliege, es lägen ja nicht einmal "juristisch aufgebaute" Eingaben vor. Verfügte der Bw über entsprechende Kenntnisse, benötigte er keine steuerrechtliche Hilfe. Auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles liege nicht einmal ein minderer Grad des Verschuldens vor, weil der Bw keinen "Tau" vom Steuerrecht habe.

Als Zeugen dafür, dass oft genug Schriftstücke verschwänden und somit auch eine Nichtkuvertierung eindeutig möglich und im vorliegenden Fall gegeben sei, werden die Schwester und die Eltern des steuerlichen Vertreters, alle Steuerberater, geführt und beantragt, bei denen wiederholt bereits eingereichte Schriftstücke ein zweites Mal angefordert worden seien, weil sie im Finanzamt in Verlust geraten wären. Dem Bw sei eindeutig kein NOVA-Bescheid zugestellt worden. Die Berufungsfrist beginne erst am zu laufen, da dem steuerlichen Vertreter erst an diesem Tag der Bescheid zur Kenntnis gelangt wäre. Mit gegenständlicher Berufung vom wäre somit die Berufungsfrist eindeutig gewahrt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur vorsichtshalber gestellt worden. Für den Fall der Vorlage der Berufungen an den UFS werde Mündlichkeit, Senatszuständigkeit und Abhaltung eines Erörterungstermines beantragt.

Mit Vorlage vom wurden die Berufungen gegen den Abweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung gegen Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom an den UFS zur Entscheidung weitergeleitet.

Mit Vorhalt vom erging seitens des UFS folgender Vorhalt:

"Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist weder der Umstand der Akteneinsicht noch die Aushändigung einer Bescheidkopie ersichtlich. Sie werden daher eingeladen den Umstand der Akteneinsicht in geeigneter Form glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Weiters werden Sie ersucht, bekannt zu geben, aus welchem Grund die Akteneinsicht erfolgte. Eine Ablichtung des NOVA-Bescheides vom möge anher übermittelt werden."

In Beantwortung des Vorhaltes teilte der steuerliche Vertreter mit Fax vom Folgendes mit:

" Im Zuge der Bearbeitung der Kraftfahrzeugsteuer-Angelegenheit wurde von mir beim Finanzamt Akteneinsicht genommen. Bei dieser Akteneinsicht wurde mir beispielsweise ein (gleichzeitig vorgelegtes) Schreiben der BH Salzburg-Umgebung vom , betreffend die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen kopiert, was der Eingangsstempel und die handschriftlichen Vermerke des Finanzbeamten eindeutig bestätigen.

Zur NOVA-Bescheid-Ablichtung: Wie schon telefonisch bekannt gegeben, ist bis dato ein Teil meines Aktes in Verlust geraten, da durch einen Büroumbau und der damit in Zusammenhang stehenden Umlagerung von Unterlagen diese offensichtlich unrichtig abgelegt wurden."

Seitens des UFS wurde am ein weiterer Vorhalt folgenden Inhaltes mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt:

"In der Anlage wird ein Rückschein in Ablichtung übermittelt, auf dem die Übernahme des NOVA-Bescheides durch die Haushälterin (RN ) bestätigt wird. Des Weiteren wird ein Schriftsatz des Finanzamtes samt Abfragen (Konto und Einbringung) in Abl. zur Kenntnis gebracht, aus dem hervorgeht, dass bereits am Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Bw hinsichtlich der NOVA-Vorschreibung vom gesetzt wurden. Aus der Kontoabfrage ergibt sich, dass bereits am die berufungsgegenständliche NOVA auf dem Konto belastet wurde. Darüber hinaus konnte bis zum heutigen Tag von Ihrer Seite keine Bescheidablichtung des NOVA-Bescheides vorgelegt werden, so dass auch eine Überprüfung eines eventuellen Posteingangsstempels nicht möglich ist.

Nach Ansicht des UFS kann bei gegebenem Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw erst im Jänner 2007 Kenntnis vom NOVA-Bescheid vom erlangt haben sollte."

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen. Darüber hinaus wurde mitgeteilt:

"Die Entgegennahme des Kuverts erfolgte durch die damalige Hausgehilfin Frau RM (nicht RN ), welche jedoch nicht berechtigt war, Schriftstücke entgegenzunehmen. Durch die Unterschrift wird nur die Übernahme des Kuverts und nicht dessen Inhalt bestätigt. Es wird nochmals betont, dass eine Mitarbeiterin der Kanzlei, Dr.XY (welche als Zeugin benannt wird) schon einmal einen RSA-Brief von einem Gericht erhalten hat, in welchem ein leeres Blatt enthalten war, und nicht der möglicherweise am Kuvert vermerkte Inhalt. Außerdem ist es oft nicht möglich, am Kuvert die schlecht durchgedruckte Schrift betreffend den Inhalt zu lesen und unbekannte Abkürzungen zu verstehen. Gegen den Bw wurden laut dessen Ausführungen in diesem Zeitraum verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen (mehrere vom Gericht) geführt; ein Vollstreckungsbeamter des Finanzamtes ist dem Bw nicht bekannt. Es gab auch keine Benachrichtigung in seinem Postkasten. Betreffend Buchungsmitteilung vom ist festzuhalten, dass der Bw sich laut seinen Schilderungen damals mit Problemen in der Höhe von € 350.000,- herumschlagen musste, irgendwelche Gebühren in Höhe von € 10,- waren von untergeordneter Bedeutung und nicht beachtenswert! Weiters wurde betreffend eines Bescheides über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom erstmalig am um Fristverlängerung bis zum ersucht, da laut Ausführungen des Bw die Prüfung der zugrunde liegenden Forderung noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Es war damals schon unklar, warum gepfändet wurde. Dies wurde dann durch meine Akteneinsicht geklärt. Sollte bei der Lohnpfändung vom 18.Jänner vom Lohn etwas abgezogen worden sein, so konnte er diesbezüglich nichts unternehmen.

Eine Kontrolle des Eingangsstempels (auf dem Nova-Bescheid) ist nicht möglich, da der Bw über keinen Eingangsstempel verfügt. Er bringt grundsätzlich mit Kugelschreiber sein Handzeichen "MGFA" in Schreibschrift mit Datum ohne Jahreszahl auf Schriftstücken an. Eine Kontrolle des Eingangsstempels ist auch deshalb nicht möglich, da der Bw keinen NOVA-Bescheid erhalten hat."

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zur Wirksamkeit des Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom :

Gemäß § 22 Abs.1 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Gemäß Abs.2 leg.zit. hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden, und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs 1 und 2 Zustellgesetz).

Gemäß Abs 3 leg.cit darf durch Organe der Post an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt hat.

Im gegenständlichen Fall ist die Zustellung mit Zustellnachweis erfolgt. Die Haushälterin des Bw hat die Übernahme der Postsendung des Finanzamtes Salzburg-Land am mit Unterschrift am Rückschein unter Angabe ihres Namens (RN bzw.RM) und ihres Naheverhältnisses (Haushälterin) bestätigt. Dass bezüglich der Haushälterin bei der Post ein schriftliches Zustellverbot hinterlegt wäre, wurde im Berufungsverfahren nicht eingewendet. Auf der genannten Postsendung sind, wie auch auf dem Rückschein ersichtlich, als Inhalt die Bescheide NOVA 3 und KR 10 ausdrücklich angeführt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zustellnachweis, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde, eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein unbedenklicher - d.h. die gehörige Form aufweisender- Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder Unrichtigkeit zulässig. Gerade dieser Einwand der Unrichtigkeit dahingehend, dass die auf dem Rückschein (im Durchschreibeverfahren auf dem Kuvert) beurkundete Zustellung nicht mit dem Inhalt der Postsendung übereinstimmte, d.h., dass der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, NOVA 3, sich nicht in der Postsendung befunden hätte, wurde vom Bw nicht erhoben, obwohl das Abgabenkonto des Bw (St.Nr.X ) durch Verbuchung der Normverbrauchsabgabe am belastet wurde und obwohl bereits am eine Buchungsmitteilung betreffend Vollstreckungsgebühren an den Bw erging. Wenn in der Stellungnahme vom behauptet wird, dass im Zusammenhang mit den im Oktober 2006 gesetzten Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes Fristverlängerungsansuchen (erstmalig am ) zur Abklärung der Frage, weshalb gepfändet werde, eingebracht worden seien, so ist dies durch die Aktenlage nicht gedeckt. Denn die Vollstreckungsmaßnahmen und Vorschreibung von Gebühren erfolgte unter Steuernummer X (Nova), wohingegen die angeführten Fristverlängerungsansuchen zur Steuernummer Y eingebracht wurden und das Berufungsverfahren betreffend Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung betreffen. Wie nunmehr erstmals in der genannten Stellungnahme kundgetan wurde, hatte der Bw im Berufungszeitraum vielmehr nicht unerhebliche finanzielle Schwierigkeiten und musste sich laut eigenen Schilderungen "mit Problemen von rund € 350.000,- herumschlagen, sodass irgendwelche Gebühren in der Höhe von € 10,-- von absolut untergeordneter Bedeutung und nicht beachtenswert waren". Insbesondere wurden auch mehrere gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen geführt.

In Anbetracht dieser Eröffnungen liegt für den UFS der Schluss nahe, dass der Bw die bescheidmäßige Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 932,-€ - in Anbetracht einer Gesamtbelastung von rund 350.000,-€ - wegen absolut untergeordneter Bedeutung einfach in Rechtskraft erwachsen ließ. Dafür spricht auch, dass bis zum heutigen Tag seitens des steuerlichen Vertreters die angeforderte Ablichtung des NOVA-Bescheides, die das Berufungsvorbringen hätte erhärten können, nicht nachgereicht wurde. Diese Bescheidkopie hätte Aufschluss über das Datum der Zustellung bzw. über den Zeitpunkt des Einganges beim steuerlichen Vertreter (Eingangsvermerk oder -stempel) geben können. Dieser Eingangsvermerk und andererseits das Fehlen (bzw. Vorhandensein) eines Kürzels/Handzeichen (MGFA), welches der Bw nach eigenen Angaben in Schreibschrift mit Datum ohne Jahreszahl auf Schriftstücken anbringt, hätten Aufschluss über den Zustellzeitpunkt liefern können. Die diesbezüglichen Behauptungen jedoch, dass einerseits der Bescheid am trotz Zustellnachweis (angeblich infolge eines Zustellmangels) nicht zugekommen sei, andererseits aber genau die im Zuge der Akteneinsicht im Jänner 2007 angeblich erhaltene Bescheidkopie beim steuerlichen Vertreter wieder in Verlust geraten sei, obwohl sämtliche anderen diesbezüglichen Aktenteile offensichtlich noch vorhanden sind, erscheinen für den UFS nicht glaubwürdig. Der UFS erachtete es somit in Würdigung der dargebrachten Gesamtumstände als gegeben, dass die Zustellung am rechtswirksam erfolgte.

2) Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung:

Gemäß § 245 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Gemäß § 273 Abs.1 lit. BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Berufungen sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist eingebracht wurden.

Der UFS sieht die Wirksamkeit der Becheidzustellung am als erwiesen an. Die Berufungsfrist ist daher am abgelaufen, die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung erfolgte zu Recht.

3) Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 308 Abs.1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden (Abs.3 des § 308 BAO). Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist die versäumte Frist nachzuholen.

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Person daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Stoll, BAO 2971). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine Frist versäumt wurde. Maßgeblich ist, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis den Einschreiter an der Wahrnehmung der Frist gehindert hat und den Einschreiter kein grobes Verschulden trifft. Ein minderer Grad des Verschuldens ist leichter Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Ein Wiedereinsetzungswerber handelt auffallend sorglos, wenn er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (Ritz, BAO-Kommentar, § 308 Tz 15). Dass der Bw nach seinen persönlichen Verhältnissen zu einer solchen Sorgfalt nicht befähigt gewesen wäre oder ihm eine solche Sorgfalt nicht zugemutet hätte werden können, ist nicht behauptet worden. Überdies erschiene es insbesondere für einen Juristen - auffallend sorglos, eine Lastschriftsanzeige, die eine die Belastung mit € 931,- an NOVA ausweist, nicht zu hinterfragen, sofern man keinen Abgabenbescheid dazu erhalten hätte.

Die verspätete Kenntnisnahme durch den steuerlichen Vertreter ist keine taugliche Grundlage für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages in Verbindung mit einer Berufung.

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist im Allgemeinen nicht geeignet, eine versäumte Rechtsmittelfrist, auf welche in einem Abgabenbescheid hingewiesen wird, nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (Ritz, BAO, § 308, Tz 9). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah.

Maßgeblich ist, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis den Einschreiter an der Wahrnehmung der Frist gehindert hat und den Einschreiter kein grobes Verschulden trifft.

Bringt ein Abgabepflichtiger gegen einen Bescheid kein Rechtsmittel ein bzw. setzt er seinen Rechtsvertreter nach dem Ende der Rechtsmittelfrist vom Ergehen eines Bescheides in Kenntnis, so bildet die Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter im Allgemeinen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund (vgl.UFSL RV/0622-L/06 vom ).

Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausschließlich damit begründet, dass auf Grund eines Zustellmangels eine frühere Anfechtung des Bescheides betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe nicht möglich gewesen wäre. Damit wird aber ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht aufgezeigt. Der Bw übersieht nämlich, dass er dann, wenn eine ordnungsgemäße Zustellung nicht vorgelegen sein sollte, die Berufungsfrist gar nicht versäumt haben konnte, weshalb eine Wiedereinsetzung gedanklich nicht in Frage kommt, und der Berufung allein schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein konnte.

Festgehalten darf abschließend werden, dass auf die Einholung der angebotenen Beweise (Zeugeneinvernahmen der Schwester und Eltern des steuerlichen Vertreters ) mangels Entscheidungsrelevanz der genannten Beweisthemen für das gegenständliche Verfahren verzichtet wurde.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellnachweis
RSB
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at