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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.03.2011, RV/0330-W/11

Widerruf der Aussetzung der Einhebung, Änderung der Verhältnisse

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatungskanzlei, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Widerruf der Aussetzung der Einhebung (§§ 212a Abs. 5 zweiter Satz iVm 294 BAO) im Beisein der Schriftführerin nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Widerruf betreffend nachstehender Abgaben aufgehoben:


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Umsatzsteuer 1995
3.560,97
Umsatzsteuer 1996
6.104,52
Umsatzsteuer 1999
22.357,65
Umsatzsteuer 2000
10.995,84
Umsatzsteuer 2001
8.478,52
Körperschaftsteuer 1996
559.609,46
Körperschaftsteuer 1997
879.797,97
Körperschaftsteuer 1999
399.210,12
Körperschaftsteuer 2000
280.495,12
Körperschaftsteuer 2001
133.548,25
Anspruchszinsen 2000
39.498,19
Anspruchszinsen 2001
17.026,74
Aussetzungszinsen 2006
381,87

Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich folgender Abgaben als unbegründet abgewiesen:


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Gewerbesteuer 1993
36.250,79
Gewerbesteuer 1993
92.634,77
Körperschaftsteuer 1993
269.459,74
Körperschaftsteuer 1993
7.580,73
Körperschaftsteuer 1994
263.540,09
Körperschaftsteuer 1994
71.631,38
Körperschaftsteuer 1995
703.041,23
Körperschaftsteuer 1995
567,56
Körperschaftsteuer 1998
1.376.104,45

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die bewilligte Aussetzung der Einhebung nachstehender Abgaben im Gesamtbetrag von € 5.181.875,96 widerrufen:


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Bescheid vom
Abgabe
Betrag in €
Gewerbesteuer 1993
36.250,79
Körperschaftsteuer 1993
269.459,74
Körperschaftsteuer 1994
263.540,09
Körperschaftsteuer 1995
703.041,23
Körperschaftsteuer 1998
1.376.104,45
gesamt
2.648.396,30
Gewerbesteuer 1993
92.634,77
Körperschaftsteuer 1993
7.580,73
Körperschaftsteuer 1994
71.631,38
Körperschaftsteuer 1995
567,56
gesamt
172.414,44
Umsatzsteuer 1995
3.560,97
Umsatzsteuer 1996
6.104,52
Umsatzsteuer 1999
22.357,65
Umsatzsteuer 2000
10.995,84
Umsatzsteuer 2001
8.478,52
Körperschaftsteuer 1996
559.609,46
Körperschaftsteuer 1997
879.797,97
Körperschaftsteuer 1999
399.210,12
Körperschaftsteuer 2000
280.495,12
Körperschaftsteuer 2001
133.548,25
Anspruchszinsen 2000
39.498,19
Anspruchszinsen 2001
17.026,74
Aussetzungszinsen 2006
381,87
gesamt
2.361.065,22

Begründend wurde nach Zitierung der entsprechenden Gesetzesstellen ausgeführt, dass die Aussetzung der Einhebung zu widerrufen gewesen wäre, da das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtete Verhalten der Berufungswerberin (Bw.) eine Änderung der bisherigen Verhältnisse bewirken würde.

Die Gefährdung werde daraus geschlossen, dass die dem Finanzamt bekanntgegebene Firmenadresse X-Platz, nicht auffindbar wäre. Weder auf den Postkästen noch auf den in Frage kommenden Wohnungstüren wäre ein Hinweis auf die Anwesenheit der Abgabepflichtigen vorgefunden worden. Eine Nachfrage beim zuständigen Postamt hätte ergeben, dass bis zum ein Nachsendeauftrag an die Adresse Y-Straße, bestanden hätte. An die Adresse X-Platz , wäre nach dieser Auskunft nie eine Postsendung zugestellt worden. Die im Firmenbuch angegebene Adresse Z-Gasse, wäre die Wohnadresse des Geschäftsführers W.G..

Laut Aussage des Geschäftsführers wäre bis dato keine Geschäftstätigkeit an der Adresse X-Platz , erfolgt und wäre im Jahr 2006 überhaupt keine Geschäftstätigkeit durchgeführt worden. Der Ausgang des Finanzverfahrens werde abgewartet; erst dann erfolge die Entscheidung, ob die Firma ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehme.

Aus der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung sowie vorläufigen Bilanz zum wäre ersichtlich, dass bis zum lediglich sonstige Erträge in Höhe von € 9.665,00 erwirtschaftet worden wären, kein Anlagevermögen vorhanden wäre, das Umlaufvermögen neben Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von € 22.747,11 im Wesentlichen aus einer Verrechnungsforderung von € 42.817,00 und Steuerforderungen von € 213.633,63 bestehe. Die Passiva wären überwiegend auf die steuerliche Außenprüfung zurückzuführen. Weiters würden Verrechnungsverbindlichkeiten in Höhe von rund € 437.000,00 ausgewiesen werden; die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und sonstigen Leistungen würden € 0,00 betragen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit werde in der Gewinn- und Verlustrechnung 2006 mit - € 28.480,78 ausgewiesen.

Aus diesem Sachverhalt wäre zu erschließen, dass die Abgabepflichtige hier ein Verhalten an den Tag lege, das darauf abziele, bis zum Ausgang der Berufungsverfahren nicht als Eigentümerin von Betriebsvermögen aufzuscheinen sowie auch keinerlei Tätigleiten zu entwickeln, aus denen Forderungen entstehen könnten. Dies wäre als ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten zu werten.

In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass die Berufungen gegen die zugrundeliegenden Sachbescheide nach Lage des Falles keinesfalls wenig erfolgversprechend wären. Von Seiten der Gesellschaft liege entgegen den Ausführungen in der Bescheidbegründung kein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten vor. Darüber hinaus bestünden bei Stattgabe der Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1992-1994 - wovon aus heutiger Sicht auszugehen wäre - ausreichende steuerliche Verlustvorträge, sodass es zu keiner Körperschaftsteuer kommen werde.

In der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter ergänzend vor, dass die Berufungen ab 1992 vom Unabhängigen Finanzsenat noch nicht erledigt seien, aber demnächst vom Referenten einer Erledigung zugeführt werden würden. Er wäre zuversichtlich, dass den Berufungen stattgegeben werde. Es werde der Ausgang der Berufungsverfahren abgewartet, erst dann werde die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen. Eine Gefährdung wäre deshalb nicht gegeben, weil dadurch kein Vermögen verschleudert werde.

Die Amtsbeauftragte stellte dazu fest, dass die Bw. offenbar nicht zahlen wolle, sollte sie im Unrecht sein, da sie lediglich im Falle eines Obsiegens ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wolle. Dazu stellte der steuerliche Vertreter klar, dass es derzeit für die Bw. ein nicht darstellbares Risiko sein würde. Nach Befragen durch die Referentin erklärte der Vertreter, dass das Büro der Bw. sich tatsächlich an der Adresse X-Platz , befinde. Da allerdings derzeit keine Geschäftstätigkeit ausgeübt werde, würden die dennoch für die GmbH notwendigen Arbeiten vom Privatwohnsitz Z-Gasse , ausgeübt werden.

Zu der von der Amtsbeauftragten monierten Überschuldung der Bilanz 2006 wandte der steuerliche Vertreter ein, dass diese allein auf Grund der Steuerverbindlichkeiten bestehen würde. Dazu führte die Amtsbeauftragte aus, dass neben den Nachforderungen auf Grund der steuerlichen Außenprüfung Verrechnungsverbindlichkeiten mit der A-GmbH vorhanden wären, weshalb die Bw. auch ohne die Finanzamtsverbindlichkeiten überschuldet wäre.

In der letzten Zeit wären lediglich Vorsteuern beantragt worden, so im Mai 2004 in Höhe von € 150.000,00. Dazu führte der steuerliche Vertreter aus, dass es sich dabei um Umsatzsteuerberichtigungen handle und auf Grund von uneinbringlichen Forderungen eines Geschäftspartners, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und beendet worden wäre, zu berichtigen gewesen wäre. Daraufhin wandte die Amtsbeauftragte ein, dass die Forderung von ATS 18 Mio. über Jahre offengelassen worden und aus der Verrechnung von Aufstellrechten resultiert wäre. Die Werthaltigkeit der Aufstellrechte wäre von der Betriebsprüfung jedoch nicht anerkannt worden. Dem widersprach der steuerliche Vertreter und verwies auf seine Ausführungen in der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide.

Auf Befragen der Referentin in wie vielen von den bisher ausgeübten Geschäftsführertätigkeiten der Geschäftsführer der Bw. noch eine aufrechte Funktion innehätte, stellte der steuerliche Vertreter klar, dass dies die Funktionen in dessen gesamten Leben betreffe und derzeit nur einige wenige aufrecht sein würden. Außerdem müsste man noch untersuchen, ob es vielleicht zweite Geschäftsführer gebe, ob es sich um Holdinggesellschaften handle oder ob umfangreiche Tätigkeiten nötig wären.

Mit Berufungsentscheidung vom wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab, da sich die tatsächlichen, der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung offenliegenden Verhältnisse geändert hätten.

Dagegen brachte die Bw. am die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, in der zusammenfassend vorgebracht wurde, dass keine Änderung der Sachlage seit den die Aussetzung bewilligenden Bescheiden eingetreten wäre, da die objektive Gefährdungslage auf Grund der damals vorhandenen Jahresabschlüsse bereits gegeben und dem Finanzamt bekannt gewesen wäre.

Weiters monierte die Bw., dass das Finanzamt Wien 8/16/17 für die Erlassung des angefoch tenen Widerrufsbescheides unzuständig gewesen wäre, weil der Finanzbehörde die Sitzverlegung nach XY bereits am nachweislich angezeigt worden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , 2007/13/0131, die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf mit der Begründung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hätte, wie sich die für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO relevanten Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Aussetzungsbescheide dargestellt hätten, wobei vor allem ins Gewicht falle, dass zuletzt offenbar mit einem Bescheid vom eine Aussetzung bewilligt worden wäre.

Das Berufungsverfahren war daher fortzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO).

Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, ist gemäß § 294 Abs. 1 BAO durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder

b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Auf § 294 Abs. 1 lit. a BAO gestützte Maßnahmen setzen voraus, dass sich die tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.

Bei der Prüfung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, hat die Behörde die Aufgabe, diese Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides festzustellen, um durch Vergleich der Feststellungen erkennen zu können, ob eine Änderung eingetreten ist oder nicht.

War die auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Einstellung des Abgabepflichtigen bereits vorhanden und sein Verhalten darauf gerichtet, wäre eine bewilligte Aussetzung nicht widerrufbar, es sei denn, dass das Vorhandensein dieses Sachverhaltes auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben nicht anzunehmen war.

Auch eine nachträglich geänderte Rechtsauffassung, eine geänderte Interpretation der in Betracht kommenden Vorschriften kann zu einem Widerruf eines Begünstigungsbescheides ebenso wenig Anlass geben wie eine nachträglich andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, wenn dieser offen zu Tage gelegen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Aussetzung der Einhebung mit Bescheiden vom , sowie bewilligt.

Anlässlich einer am vom Finanzamt durchgeführten Nachschau ergab sich, dass die dem Finanzamt bekanntgegebene Firmenadresse X-Platz , nicht auffindbar war. Weder auf den Postkästen noch auf den in Frage kommenden Wohnungstüren wurde ein Hinweis auf die Anwesenheit der Abgabepflichtigen vorgefunden. Eine Nachfrage beim zuständigen Postamt ergab, dass bis zum ein Nachsendeauftrag an die Adresse Y-Straße , bestand. An die Adresse X-Platz , wurde nach dieser Auskunft nie eine Postsendung zugestellt. Die im Firmenbuch angegebene Adresse Z-Gasse , ist die Wohnadresse des damaligen Geschäftsführers W.G. .

Laut Aussage des Geschäftsführers sowie des steuerlichen Vertreters der Bw. erfolgte bis dato keine Geschäftstätigkeit an der Adresse X-Platz , und wurde im Jahr 2006 überhaupt keine Geschäftstätigkeit durchgeführt. Der Ausgang des Finanzverfahrens wird abgewartet; erst dann erfolgt die Entscheidung, ob die Firma ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnimmt. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass die Bw. im Falle des Unterliegens der Abgabenbehörde mangels Vermögens und Einkünften die Möglichkeit der Einbringung der festgesetzten Abgaben nimmt.

Diese zumindest vorläufige Einstellung des Geschäftsbetriebes war schon infolge des daraus resultierenden Wegfalls der Einkünfte objektiv geeignet, die Einbringlichkeit der Abgaben zu gefährden, da sich die Bw. nämlich ihrer Einkunftsquelle begeben hat.

Dass dies bereits zum Zeitpunkt der letzten Bewilligung der Aussetzung der Einhebung am vorlag, konnte die Bw. glaubhaft machen, da sie dem damals zuständigen Finanzamt Wien 8/16/17 am mitteilte, ihren Sitz nach XY verlegt zu haben, jedoch dort keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt hätte. Dies wurde auch durch eine Nachschau des neu zuständigen Finanzamtes Baden am bestätigt.

Da sich die tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgeblichen Verhältnisse daher seit der letzten Bewilligung nicht geändert haben und auch das Vorhandensein dieser Verhältnisse nicht auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist, kann ein Widerruf gemäß § 294 BAO für nachstehende Abgaben nicht erfolgen, weshalb der Berufung insofern stattzugeben war:


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Umsatzsteuer 1995
3.560,97
Umsatzsteuer 1996
6.104,52
Umsatzsteuer 1999
22.357,65
Umsatzsteuer 2000
10.995,84
Umsatzsteuer 2001
8.478,52
Körperschaftsteuer 1996
559.609,46
Körperschaftsteuer 1997
879.797,97
Körperschaftsteuer 1999
399.210,12
Körperschaftsteuer 2000
280.495,12
Körperschaftsteuer 2001
133.548,25
Anspruchszinsen 2000
39.498,19
Anspruchszinsen 2001
17.026,74
Aussetzungszinsen 2006
381,87

Obwohl über die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufungen gegen die Abgabenbescheide bereits mit Berufungsentscheidungen vom 1. bzw. , RV/4372-W/02, RV/4497-W/02, RV/0991-W/07, RV/0992-W/07, RV/0996-W/07, abgesprochen wurde, war hinsichtlich dieser Abgaben der Widerruf aufzuheben.

Wird nämlich die Aussetzung von der Behörde versagt, hat auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde zweiter Instanz über die Berufung gegen diesen Bescheid auch noch dann meritorisch zu entscheiden, wenn die maßgebliche Berufung bereits abgewiesen wurde. Dabei kann sie auch noch die Aussetzung bewilligen (). Dies vor allem im Hinblick auf das noch bestehende Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der im Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Abgaben vorgeschriebenen Säumniszuschläge.

Allerdings wird vom Finanzamt gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der somit bis dahin bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen und Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO vorzuschreiben sein.

Anders verhält es sich bei den bereits im Jahr 2003 erfolgten Bewilligungen, da das Gefährdungsverhalten der - vorübergehenden - Betriebseinstellung erstmals im Jahr 2006 auftrat.

Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass er zuversichtlich wäre, dass den zu Grunde liegenden Berufungen stattgegeben werde, und dass sich bereits aus den zum Zeitpunkt der Bewilligung 2003 vorliegenden Bilanzen die Gefährdung der Einbringlichkeit ergebe, sowie dem Einwand der Amtsbeauftragten, dass die Bw. (auf Grund der bestehenden Verrechnungsverbindlichkeiten auch ohne die Abgabenschuldigkeiten) überschuldet wäre, kommt hingegen keine Relevanz zu, da damit eine Gefährdung der Einbringlichkeit in Abrede gestellt bzw. aufgezeigt wird. Im Gegensatz zum Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO kommt es bei der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO aber nicht darauf an, ob die Einbringlichkeit der Abgaben selbst gefährdet ist, sondern lediglich, ob ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten vorliegt. Und dieses muss wie bereits ausgeführt in der zumindest vorübergehenden Einstellung der Geschäftstätigkeit gesehen werden.

Da sich somit die tatsächlichen, der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung offenliegenden Verhältnisse geändert haben, war den Ausführungen des Finanzamtes zu folgen, dass hinsichtlich nachstehender Abgaben ausreichende Gründe vorliegen, die einen Widerruf rechtfertigen:


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Gewerbesteuer 1993
36.250,79
Gewerbesteuer 1993
92.634,77
Körperschaftsteuer 1993
269.459,74
Körperschaftsteuer 1993
7.580,73
Körperschaftsteuer 1994
263.540,09
Körperschaftsteuer 1994
71.631,38
Körperschaftsteuer 1995
703.041,23
Körperschaftsteuer 1995
567,56
Körperschaftsteuer 1998
1.376.104,45

Bei ihren Berufungsausführungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung scheint die Bw. zu übersehen, dass § 212a Abs. 2 BAO drei alternative Fälle anführt, in denen die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen ist. Ist daher nach lit. c der zitierten Gesetzesstelle die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen bzw. zu widerrufen, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der Erfolgaussichten der Berufung. Selbst wenn die Bw. mit ihren Ausführungen zu § 212a Abs. 2 lit. a BAO im Recht sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass nach lit. c leg. cit. die Bewilligung nicht möglich ist. Ein Eingehen auf das weitere diesbezügliche Berufungsvorbringen erscheint daher obsolet.

Gemäß § 73 BAO (in der Fassung vor dem ) endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich, wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

Dem weiteren Einwand der Bw., dass das Finanzamt Wien 8/16/17 für die Erlassung des angefochtenen Widerrufsbescheides unzuständig gewesen wäre, weil der Finanzbehörde die Sitzverlegung nach XY bereits am nachweislich angezeigt worden wäre, ist zu entgegnen, dass nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Widerrufsbescheides () in Geltung stehenden § 73 BAO die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung klargestellt, dass es weder auf den Zeitpunkt ankommt, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher zuständige Finanzamt von einem solchen Ereignis Kenntnis erlangt ().

Dass diese Mitteilung nicht nur an das bisher zuständige Finanzamt Wien 8/16/17, sondern auch an das neu zuständige Finanzamt Baden Mödling gerichtet gewesen wäre, hat die Bw. jedoch nicht dargetan, weshalb das Finanzamt Wien 8/16/17 im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Widerrufsbescheides als nach wie vor (bis zur am tatsächlich an das Finanzamt Baden Mödling erfolgten Abtretung) zuständig anzusehen war.

Informativ wird dazu mitgeteilt, dass zwar formalrichtig derzeit noch das Finanzamt Baden Mödling zuständig ist, der Steuerakt der Bw. jedoch auf Grund der zwischenzeitig bereits im Jänner 2008 erfolgten Sitzverlegung der Bw. nach K-Gasse, an das Finanzamt Wien 2/20/21/22 abzutreten (gewesen) wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



UFS, RV/4497-W/02
UFS, RV/0991-W/07
UFS, RV/0992-W/07
UFS, RV/0996-W/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at