Einleitungsbeschwerde; Scheinfirma, Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn XY, vertreten durch HS, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 1/23 vorsätzlich als Geschäftsführer der Firma S-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern gewiss gehalten habe; und zwar U 08-12/2008 in Höhe von € 53.772,19, U 01-02/2009 in Höhe von € 12.624,52, U 04,05,06/2009 in Höhe von € 2.699,35, gesamt € 69.096,06 und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei richtig, dass die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch die zuständige Buchhaltungskanzlei DI nicht fristgerecht erstattet worden seien und dadurch das Unternehmen bzw. er als Geschäftsführer § 21 des Umsatzsteuergesetzes unfreiwillig verletzt habe.
Nicht richtig sei, dass durch diese verspätete Anzeige der UVA eine Verkürzung der Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt worden sei.
Die Firma S-GmbH sei seine erste Personalbereitstellungs-GmbH und hätte er einfach zu wenig Erfahrung über die geschäftlichen Abwicklungen, insbesondere der Buchhaltungssachen, gehabt.
Die monatlichen Eingangs- und Ausgangsrechnungen samt Bankauszügen und Kassabelegen habe der Bf immer seinem zuständigen Buchhalter übergeben.
Aufgrund seiner geringen Kenntnisse habe er laut seinem Buchhalter (Hr. D) nicht immer rechtzeitig bzw. komplett die erforderlichen Unterlagen übergeben, so dass er nicht immer alles buchen habe können.
Als zweiten wesentlichen UVA-Verspätungsgrund könne er angeben, dass Hr. D aus vielen privaten und familiären Gründen (er sei öfters krank, hätte Probleme mit seinen Kindern, alleinige Arbeit in seiner Buchhaltungskanzlei und wohn außerhalb von Wien) seiner Arbeit nicht immer nachgekommen sei.
Aufgrund der oben angeführten Gründe hätten die Buchungen bzw. UVA-Anmeldungen nicht rechtzeitig ausgeführt werden können. Dadurch seien die Abgaben mit wesentlichen Verspätungen entrichtet worden. Festzuhalten sei, dass während seiner Zeit als Geschäftsführer der Firma S-GmbH sämtliche Steuern, wenn auch mit einiger Verspätung, immer bezahlt worden seien.
Die vorgeschriebene Summe über die € 69.096,00 stamme aus der Subfirma F-GmbH, welche nicht als Firma anerkannt worden sei.
Dazu könne er angeben, dass er mit besten Wissen und Gewissen diese Firma vor der Übergabe der Leistungen überprüft habe, insbesondere dass die Firma F-GmbH beim Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer 2 als eine offizielle Firma eingetragen gewesen sei. Weiters hätte diese Firma eine Gewerbeberechtigung, eine Steuernummer, den UID-Nummernbescheid, sowie die WGKK-Anmeldungen der vorhandenen Personen vorgelegt. Anhand der vorgelegten Firmenunterlagen sowie deren Fachpersonal habe er diese Firma dann beauftragt.
Nach einiger Zeit hätte die Firma F-GmbH ihr Personal öfters gegen Personal mit wenigen Fachkenntnissen ausgetauscht. Aus diesem Grund sei dann auch die Zusammenarbeit beendet worden.
Die Beschuldigung "vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zu Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und gewiss gehalten zu haben" weise er zurück und ersuche deshalb um Einstellung des Strafverfahrens.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Bericht vom wurde eine Außenprüfung bei der Fa. S-GmbH für den Zeitraum 6/2008 bis 1/2009 abgeschlossen. Zu Prüfungsbeginn und damit verspätet wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 der Betriebsprüfung übergeben. Eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen ergab, dass die geltend gemachten Vorsteuern fast überwiegend aus Eingangsrechnungen der Fa. F-GmbH resultierten. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass Vorsteuern aus Bauleistungen und mangelnden Rechnungen der F-GmbH zu Unrecht geltend gemacht wurden. Zudem wurden im Zeitraum April bis Juni 2009 Umsatzsteuervoranmeldungen weder fristgerecht eingebracht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen termingerecht entrichte.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese Feststellungen zum Anlass, um gegen den Bf ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren einzuleiten, wenn sie durch ihr zukommende Verständigungen und Mitteilungen oder aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt und nicht das Gericht für die Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist und wenn sie nicht aus näher angeführten Gründen - darunter: wenn Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben (§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) - von der Einleitung abzusehen hat.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I Nr. 44, ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen und bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachtes eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem unter anderem auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).
In der gegenständlichen Beschwerde räumt der Bf zunächst ein, dass durch die verspätete Anzeige der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt worden sei, verantwortet sich jedoch dahingehend, dass die Fa. S-GmbH seine erste Personalbereitstellungs-GmbH sei und er einfach zu wenig Erfahrung über die geschäftlichen Abwicklungen, insbesondere der Buchhaltungssachen, gehabt habe. Laut seinem Buchhalter habe er nicht immer rechtzeitig bzw. komplett diesem die erforderlichen Unterlagen übergeben, sodass dieser nicht immer alles buchen habe können. Zudem sei der Buchhalter aus familiären Gründen seiner Arbeit nicht immer nachgekommen.
Nun gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem in § 21 Abs. 1 UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wird. Es kommt aus der Sicht des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa aufgrund verspäteter Voranmeldungen oder einer Schätzung festgesetzt bzw. eingebracht werden kann. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Bf über einen Zeitraum von insgesamt acht Monaten seinen grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Es ist zweifelsohne davon auszugehen, dass dem Bf diese Bestimmungen - auch wenn es sich um seine erste Personalbereitstellungsfirma handelt - bekannt waren und er über die Folgen der Versäumnis informiert war. Wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend ausführt, oblag es dem Bf für eine inhaltlich korrekte und fristgerechte Abgabengebarung Sorge zu tragen und besteht der Verdacht, dass er dieser Verpflichtung in Kenntnis der entsprechenden Fälligkeitstermine nicht nachgekommen und daher wider besseres Wissen gehandelt hat.
Zu den Beanstandungen des Betriebsprüfungsberichtes betreffend die Fa. F-GmbH, wonach der Vorsteuerabzug entfällt, wenn die in der Rechnung angeführte UID-Nummer des Rechnungslegers nicht korrekt ist und sich diese Ungültigkeit durch eine Selbstabfrage leicht hätte feststellen lassen, entgegnet der Bf, dass er mit bestem Wissen und Gewissen vor Übergabe der Leistungen an die Fa. F-GmbH festgestellt habe, dass diese Firma als offizielle Firma unter der Firmenbuchnummer 2 im Handelsgericht Wien eingetragen war und die Firma auch eine Gewerbeberechtigung, eine Steuernummer, den UID-Nummernbescheid sowie die WGKK Anmeldungen der vorhandenen Personen vorgelegt habe. Dieses Vorbringen des Bf stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird, vermag jedoch den Bf a priori nicht zu exkulpieren. Wie bereits oben ist angeführt, geht es bei der vorliegenden Beschwerdeentscheidung einzig darum, ob im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Gerade die Rechtfertigung des Bf zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen. Dabei ist die Finanzstrafbehörde jedoch verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.
Abschließend wird daher nochmals festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf das ihm angelastete Finanzvergehen begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen hat (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060, 0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-99400