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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.03.2011, RV/3754-W/02

Eintritt der Erwebsunfähigkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird für den Zeitraum von Juli 1999 bis Dezember 2000 Folge gegeben, im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom beantragte der Berufungswerber (im folgenden Bw.), vertreten durch die mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. vom Datum, GZ Zl. bestellte Sachwalterin, die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend " für die letzten drei Jahre".

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab nach Zitierung der maßgeblichen Rechtslage mit folgender Begründung ab:

" ... Laut ärztlicher Bescheinigung vom leidet Herr Bw seit 1980 an paranoider Schizophrenie. Er ist voraussichtlich dauernd nicht fähig sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war Herr Bw im Zeitraum bis als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert. Ab erhält Herr Bw eine Erwerbsunfähigkeitspension.

Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6(2) lit.d Familienlasten-ausgleichsgesetz 1967 ist (unter anderem), dass die Vollwaise wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 90/13/0129, ergibt sich, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 5 Abs.1 lit.d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 notwendige Annahme widerlegt, die Vollwaise wäre infolge ihrer Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Herr Bw hat seine Berufsausbildung - Abschluss der Schule - am beendet. Er war im Zeitraum bis bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und erzielte ab 1983 bis inklusive 1988 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er bezieht laut Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ab (Feststellung der Erwerbsunfähigkeit) eine Erwerbsunfähigkeitspension.

Da die Erwerbsunfähigkeit bei Herrn Bw weder vor Vollendung des 21. Lebensjahres noch während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist, muss der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe bzw. erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen werden."

In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte im Wesentlichen der Bw. vor, die Behörde habe richtig festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum von bis bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert gewesen sei, die weitere Feststellung, wonach der Bw. ab 1983 bis inkl. 1988 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt habe, die die Erwerbsunfähigkeit ausschließen würden, sei dagegen nicht richtig. Gemäß der Information der Sachwalterin habe der Bw. lediglich "Gelegenheitsarbeiten" verrichtet und dafür nicht mehr als ein "Taschengeld" erhalten. Ein Einkommen, von dem er seine Lebensbedürfnisse hätte befriedigen können, habe der Bw. krankheitsbedingt niemals erzielt. Tatsächlich habe er bis zur Gewährung der Invaliditätspension vom Einkommen der Eltern, nach dem Tod des Vaters vom Einkommen der Mutter gelebt. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur zur Erwerbsunfähigkeit liege diese vor, wenn der Betroffene - selbst bei zeitweiser beruflicher Tätigkeit - am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen konnte. Dies sei beim Bw. der Fall.

Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. mit Berufungsentscheidung ab und führte ergänzend zur Bescheidbegründung aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Bw. aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Künstler keinerlei steuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe. Die im Berufungsverfahren angeregte Zeugeneinvernahme sei nicht erforderlich, da der Einkommensteuerakt des Bw. dem Finanzamt vorliege. Aufgrund der vom Bw. für die Jahre 1983 bis 1988 abgegebenen Einkommensteuererklärungen seien entsprechende Einkommensteuerbescheide erlassen worden, wobei auf Grund der Höhe der Einkünfte des Bw. für die Jahre 1983 und 1984 auch Einkommensteuer vorgeschrieben worden sei. Erst im Jahr 1990 habe der Bw. dem Finanzamt mitgeteilt, dass er sich ab dem Jahr 1989 nur mehr der Kunst widme und sein Lebensunterhalt von seinen Eltern bestritten werde.

Mit Eingabe vom stellte die Bw. ohne weiterem Vorbringen den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG1967 idF BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 1-3 FLAG hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs. 2 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die vorstehend erwähnten Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und eine der Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 2 lit. a bis h erfüllt ist, wobei bei dem im gegenständlichen Fall gegebenen Sachverhalt nur lit. d in Frage kommt.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, war gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der vor dem geltenden Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF BGBl 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. 201/1996 (im strittigen Zeitraum anzuwenden für die Jahre 1998 bis 2000) haben Vollwaisen , die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei erheblich behinderten Vollwaisen (§ 8 Abs. 5 bis 7 FLAG 1967) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben nach lit.a leg.cit. die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge außer Betracht.

In den ab dem Jahr 2001 jeweils geltenden Fassungen des § 6 Abs.3 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Jahreseinkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das einen gewissen Betrag übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist: Das zu versteuernde Einkommen darf idF BGBl 142/2000 für das Jahr 2001 den Betrag von 120.000 ATS, bzw. idF BGBl 68/2001 ab dem Jahr 2002 den Betrag von € 8725 nicht übersteigen.

Folgender Sachverhalt ist laut den im Zuge der Antragstellung bzw. mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Unterlagen unstrittig:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung 44-jährige Bw.

- lebte bis zum Tod seiner Mutter mit dieser im gemeinsamen Haushalt,

-ist seit dem Tod der Mutter (verstorben im Juni 1999) Vollwaise und wohnte jedenfalls bis April 2003 allein im elterlichen Wohnhaus (welches im Eigentum des Bw. steht),

- befand sich zwischendurch immer wieder in stationärer Anstaltspflege,

- stand laut vorgelegter Aufstellung in unterschiedlichen Lehrberufen (in der Zeit vom bis als A., vom bis als E. und vom bis als I.) in Ausbildung,

- absolvierte von bis November 1981 die Schule, S., (Abschluss im November 1981) und stand somit bis November 1981 (etwa vier Monate über das 24. Lebensjahr hinaus) in Berufsausbildung,

- ist laut ärztlicher Bescheinigung, ausgestellt am wegen paranoider Schizophrenie seit 1980 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; ergänzende Bemerkung: "keine Änderung zu erwarten",

- bezieht laut vorgelegtem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom seit eine Erwerbsunfähigkeitspension sowie (laut Sachwalterin jedenfalls seit 1998) Pflegegeld,

- hat auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

- hatte laut seinen Einkommensteuerbescheiden (sämtliche der Sachwalterin zugestellt und dieser somit bekannt) jeweils ein zu versteuerndes Einkommen in folgender Höhe: im Jahr 1998 € 4.352,01 (ATS 59.885), im Jahr 1999 € 4.370,69 (ATS 60.142), im Jahr 2000 € 4.890,88 (ATS 67.300), im Jahr 2001 € 11.355,06 (ATS 156.249), im Jahr 2002 € 13.880,80, im Jahr 2003 € 17.809,29, im Jahr 2004 € 20.986,95, im Jahr 2005 € 12.301,07, im Jahr 2006 € 25.758,18.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Behinderung des Bw. und die daraus resultierende Unfähigkeit des Bw. sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem November 1981 (Ende der Ausbildungszeit) eingetreten ist.

Die Abgabenbehörde erster Instanz begründete die Abweisung des Antrages mit dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung () im Wesentlichen dahingehend, dass die Unfähigkeit des Bw. sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht, wie mit dem ärztlichen Zeugnis vom bescheinigt sei, bereits während der Berufsausbildung eingetreten sein könne, weil der Bw. nach dem Abschluss der Schule in der Zeit von 1983 bis 1988 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (als N.) erzielt habe. Tatsächlich hat der Bw. aber nach dem Abschluss seiner Ausbildung nur in den Jahren 1983 und 1984 überhaupt Einkünfte in steuerpflichtiger Höhe erzielt. Abgesehen von diesen zwei Jahren ist das Vorbringen in der Berufung, die Eltern hätten den Lebensunterhalt des Bw. bestritten, somit zutreffend.

Im vorliegenden Fall wurde nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage mit ärztlichem Zeugnis vom bescheinigt, dass der Berufungswerber wegen paranoider Schizophrenie seit 1980 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; ergänzende Bemerkung: "keine Änderung zu erwarten".

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab anzuwendenden Fassung ist die erhebliche Behinderung jedoch durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (u.a. ) ist auch die Frage, ob ein Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. während einer späteren Berufsausbildung wie im vorliegenden Fall) eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht nach den vom Kind erzielten Einkünften sondern ausschließlich nach einem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu beurteilen (vgl. auch , ).

Im Zuge der Antragstellung wurden von der Sachwalterin, zusätzlich zur ärztlichen Bescheinigung vom , zahlreiche Gutachten und Befunde vorgelegt, aus denen eindeutig ersichtlich ist, dass der Bw. seit vielen Jahren an paranoider halluzinatorischer Schizophrenie leidet:

Laut einem Bericht des Krankenhauses-C vom (Diagnose: Exacerbation* einer schizophrenen Psychose) war der Bw. im Jahr 1980 in der Psychiatrischen Klinik2 stationär aufgenommen.

*Unter Exazerbation versteht man in der Medizin die deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes bei chronisch verlaufenden Erkrankungen.

Laut Befund der psychiatrischen Abteilung der Klinik1 vom trat die Erkrankung des Bw. bereits vor dem Besuch der Schule im Alter von etwa 18. Jahren erstmals auf (damals Behandlung an der psychiatrischen Klinik2).

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist - wenn auch nicht durch ein Gutachten des Bundessozialamtes bescheinigt - bei vorliegendem Sachverhalt zugunsten des Bw. davon auszugehen, dass die chronisch verlaufende Erkrankung des Berufungswerbers - trotz seiner Tätigkeit als freiberuflicher Selbständiger - tatsächlich bereits vor dem Ende der Berufsausbildung (vor November 1981) eingetreten ist. Diese Feststellung trägt dem Berufungsbegehren des Bw. Rechnung, auch wenn das seit dem anzuwendende Nachweisverfahren im gegenständlichen Fall aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nicht durchgeführt wurde. Dieser Ansicht hat sich auch das Finanzamt in einer dazu erfolgten Stellungnahme vom angeschlossen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 vorliegen, dh. dass der Bw. zweifellos wegen einer bereits vor dem Abschluss der Berufsausbildung eingetretenen geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Eine von der Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zu unterscheidende Frage ist, ob der Einkommensbezug zum (zeitweiligen) Entfall der Familienbeihilfe führt, dies ist nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen (VfGH B700/07). Ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ist auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn ein beihilfenschädliches Einkommen iSd § 6 Abs. 3 FLAG vorliegt.

Der nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. 201/1996 maßgebliche Grenzbetrag hinsichtlich des Einkommens (bei der in dieser Fassung erforderlichen monatlichen Betrachtungsweise für die Jahre 1998 bis 2000) ist ident mit den für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes als Orientierungshilfe herangezogenen Richtsätzen für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 des ASVG. Dieser Richtsatz betrug für das Jahr 1998 monatlich € 580,80 (ATS 7.992,- ), für das Jahr 1999 € 589,52 (ATS 8.112), für das Jahr 2000 € 604,12 (ATS 8.312). Diese monatlichen Einkommensgrenzen wurden, wie aus den in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Beträgen ersichtlich, im gegenständlichen Fall in den Jahren 1998 bis 2000 nicht überschritten.

Unabhängig davon, ob die jeweils geltenden Einkommensgrenzen überschritten wurden besteht bei vorliegendem Sachverhalt ein Eigenanspruch des Bw. bis Juni 1999 jedoch deshalb nicht, weil gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Da die Haushaltszugehörigkeit des Bw. zur Mutter bis zu deren Tod - trotz zeitweiliger stationärer Aufnahme des Bw. in einer Krankenanstalt - ununterbrochen vorgelegen war, besteht für den Bw. (das "Kind") selbst kein Anspruch für den Zeitraum bis Juni 1999. Über einen allfälligen Anspruch des Bw. als Erbe nach der Mutter ist im gegenständlichen Verfahren nicht abzusprechen.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist damit im gegenständlichen Fall der Anspruch für den Zeitraum von Juli 1999 bis Dezember 2000 gegeben, weil die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 vorlagen und der maßgebliche Grenzbetrag nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nicht überschritten wurde. Ab dem Jahr 2001 lag das zu versteuernde Einkommen des Bw. über den Einkommensgrenzen nach § 6 Abs.2 lit.d FLAG 1967 in der jeweils geltenden Fassung, wodurch ab Jänner 2001 ein Ausschließungsgrund vorliegt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
Eintritt der Erwebsunfähigkeit
Eigenanspruch
Einkommen
Überschreiten der Einkommensgrenze
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at