Wiederaufnahmeantrag, kein abgeschlossenes Verfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am einen Antrag mit der Bezeichnung "auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuerfestsetzung für 1996 vom und Berichtigungsbescheid vom und Vollstreckung" ein und führte dazu aus, dass die Berufungsentscheidung zur Sicherstellung in diesem Punkt aufgehoben worden sei, weswegen es keine Vollstreckung geben könne.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Verfahren zur Sicherstellung betreffend Einkommensteuer 1996 im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch offen gewesen sei. Das Verfahren sei erst mit Berufungsentscheidung vom zu RV/1690-W/08 abgeschlossen worden.
Am brachte die Bw. eine Berufung ein und wiederholte ihr Vorbringen, dass der Verwaltungsgerichtshof am entschieden habe, dass eine Begründung unterblieben sei, warum lange nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist die Einkommensteuer 1996 festgesetzt werden durfte. Infolge Aufhebung der Sicherstellung könne es keine Vollstreckung geben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 1996 in der Höhe von € 1.947,05 werde aufrechterhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b)Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt hat, war das Verfahren hinsichtlich der Sicherstellung betreffend Einkommensteuer 1996 im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch offen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom die Berufungsentscheidung zur Sicherstellung (RV/1346-W/04 vom ) hinsichtlich Einkommensteuer 1996 aufgehoben. Damit war das Verfahren bis zur Erlassung einer neuerlichen Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat am (RV/1960-W/08) wiederum offen.
Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Verfahrens lag somit bei Stellung des Wiederaufnahmeantrages nicht vor, daher war der Antrag mangels gesetzlicher Legitimation zurückzuweisen.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at