OGH vom 23.01.2014, 1Ob3/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 134/13k 14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 30 Nc 7/13f 4, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Einschreiters auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe nach AHG sowie Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG“ ab.
Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 1 Nc 50/13p, nach § 9 Abs 4 AHG als zuständiges Rekursgericht bestimmte Oberlandesgericht Graz hob aus Anlass des gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gerichteten Rekurses des Antragstellers den angefochtenen Beschluss einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig auf. Das angerufene Erstgericht sei nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ausgeschlossen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gilt für alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe (RIS Justiz RS0044213 [T5]) jedenfalls unzulässig.
Fundstelle(n):
FAAAC-99335