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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.03.2011, RV/0531-W/11

Stundungstermin bereits abgelaufen, Steuerrückstand getilgt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um Stundung seines Steuerrückstandes bis , da sich die Ernten in Osteuropa witterungsbedingt verzögert hätten und über diese daher nur mit Verzögerung disponiert werden könnte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass die Umsatzsteuer einen Durchlaufposten darstelle, da sie von den Kunden einbehalten werde. Bei Verwendung dieser Umsatzsteuerbeträge für die Entrichtung anderer Verbindlichkeiten könne in der sofortigen vollen Entrichtung der Umsatzsteuer jedenfalls keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO erblickt werden.

Außerdem würden dem Antrag konkrete Angaben zur Nichtgefährdung der Einbringlichkeit fehlen.

In der dagegen am eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass es durch die Witterungsverhältnisse in osteuropäischen Staaten wochenlange Verzögerungen bei der Ernte gegeben habe. Erst Ende September 2010 wäre mit einem Zugriff auf die Waren zu rechnen, wodurch es zur Liquidität komme.

Daher sei auch die Einbringung der Steuerschuld nicht gefährdet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wogegen der Bw. mit Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte und um Stundung bis ersuchte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist die Berufung als gegenstandslos abzuweisen ( 85/17/0074), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Da Stundung bis beantragt wurde und dieser Termin bereits abgelaufen ist, war die Berufung bereits aus diesem Grunde abzuweisen.

Dazu kommt noch, dass auf dem Abgabenkonto des Bw. derzeit ein Guthaben besteht. Somit ist der Stundungsantrag gegenstandslos geworden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at