Verschollenes Ratenzahlungsansuchen als Grund für eine teilweise Verfahrenseinstellung im Zweifel zugunsten für einen Umsatzsteuervorauszahlungen hinterziehenden Transportunternehmer
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Miterledigte GZ: |
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FSRV/0006-K/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. jur. Michael Kopetz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M, geboren 1959, Transportunternehmer, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten vom und des Amtsbeauftragten des Finanzamtes Spittal Villach vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr 061/2008/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Mag. Melanie Kabas sowie der Schriftführerin Claudia Orasch durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.1. M ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach als selbständiger Transportunternehmer vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.678,78 (pro Voranmeldungszeitraum jeweils € 556,60) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb gemäß § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.200,00
(in Worten: Euro eintausendzweihundert)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einer Woche
verhängt wird.
M werden überdies gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 120,00 und die gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festzusetzenden Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
I.2. Das gegen M beim Finanzamt Spittal Villach unter der StrNr. 061/2008/00000-001 wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2008 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, überdies anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zu seinen Gunsten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Die Berufung der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungssenat stehen der Finanzstrafakt zu StrNr. 061/2008/00000-001, der Veranlagungsakt des Finanzamtes Spittal Villach zur St.Nr. 61/312/1234, der genannte Arbeitsbogen Nr. 225047/08, Abfragen aus dem Finanzstrafregister und Strafregister betreffend den Beschuldigten, eine Buchungsabfrage zur genannten Steuernummer vom , sowie die Honorarnoten der gewerblichen Buchhalterin S vom 30. April, 27. Mai, 1. Juli und zur Einsicht zur Verfügung.
Daraus ergibt sich zur Person des Beschuldigten und in der Strafsache folgender Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist Vater von elf Kindern, wobei er für vier Kinder im Alter zwischen 12 und 18 Jahren sorgepflichtig ist.
Für private Zwecke stehen ihm monatlich ca. € 1.500,00 bis € 2.000,00 zur Verfügung.
Seine Ehegattin erhält eine Frühpension in Höhe von monatlich € 300,00.
Der Beschuldigte betreibt als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen und besitzt mehrere lastenfreie Grundstücksparzellen mit Wald im Ausmaß von 3,5 ha, sowie zusätzlich einen Hälfteanteil eines von seinem Vater geerbten Sägewerkes und eine Fremdenpension. Von seinem Erbe musste er seinen Bruder auszahlen, was ihn mit Verbindlichkeiten in Höhe von derzeit € 220.000,00 belastet.
Er besitzt weiters drei sanierungsbedürftige Mietshäuser und ein Eigenheim, welches er mit seiner Familie bewohnt.
Aus dem Abgabenkonto des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2007 - gleich wie in den Vorjahren - weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet hat.
Erst in einer am eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung wurden von ihm umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von € 151.865,68 offen gelegt, woraufhin das Finanzamt am die Umsatzsteuerzahllasten für das Veranlagungsjahr 2007 entsprechend dieser Umsatzsteuerklärung mit € 18.426,85 festsetzte.
Bereits zuvor mit Buchung vom selben Tage war sein Abgabenkonto mit der Vorschreibung der Einkommensteuer für 2007 in Höhe von € 361,20 belastet worden und zusätzlich eine bisherige Vorschreibung an Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal in Höhe von € 385,00 wieder gutgeschrieben worden, weshalb unter Bedachtnahme auf das am Abgabenkonto vorher ausgewiesene Guthaben in Höhe von € 11.724,27 letztendlich ein nicht entrichteter Betrag in Höhe von € 6.678,78 verblieb, welchen die Finanzstrafbehörde erster Instanz als Summe der strafrelevanten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 2007 qualifizierte.
In freier Beweiswürdigung war dieser Gesamtbetrag mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zuzuordnen.
Der strafrelevante Betrag wurde nicht innerhalb einer Nachfrist bis zum , sondern erst im Verlaufe des Juli 2008 entrichtet.
Am führte das Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2008 durch, weil auch für diese Monate bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage weder Voranmeldungen eingereicht noch Zahllasten entrichtet worden waren. Der Prüfer setzte die Umsatzsteuerzahllasten entsprechend der am Beginn der Sonderprüfung vorgelegten Voranmeldungen mit € 2.908,78 (Jänner 2008), € 263,64 (Februar 2008) und € 1.404,32 (März 2008) fest.
Vor Beginn der Prüfung war Selbstanzeige erstattet worden.
Im Bericht über die Prüfung vom 28. Feber 2008 vermerkte der Prüfer unter Tz. 1, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation zur Abdeckung der Zahllasten ein Ratenzahlungsansuchen einbringen werde (Arbeitsbogen zur USO-Prüfung vom , AB-Nr. 225047/08).
Im Zweifel zu seinen Gunsten ist anzunehmen, dass tatsächlich ein solches Anbringen getätigt wurde, aus unerfindlichen Gründen jedoch laut Aktenlage jedoch nicht dokumentiert ist und letztendlich somit auch nicht in Bearbeitung genommen wurde.
Laut Buchungsabfrage sind die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen bis spätestens September 2008 entrichtet worden.
Mit Erkenntnis vom wurde M durch den Spruchsenat I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 und Jänner bis März 2008 im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.678,78 und € 4.576,74 bewirkt und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.800,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen verhängt wurden.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal mit € 280,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung des Erstsenates richtet sich die fristgerechten Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Ihm sei als langjähriger Unternehmer bewusst gewesen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und Zahllasten zu entrichten waren. Er ist jedoch in den Jahren 1999 bis einschließlich 2007 dieser Verpflichtung nie nachgekommen, sondern habe vielmehr seine Umsatzsteuerschulden mittels Jahressteuererklärungen bekannt gegeben und die daraus resultierenden Zahllasten bis einschließlich 2006 auch entrichtet. Er sei solcherart kein Wiederholungstäter.
Zur strafrelevanten Restschuld an Umsatzsteuer für 2007 sei zu bedenken, dass die Veranlagung der Umsatzsteuer des Jahres 2006 zu einem Guthaben in Höhe von € 12.929,84 geführt habe. Diesen Betrag habe er als Vorauszahlung für die Umsatzsteuerzahllasten des Jahres 2007 verwenden wollen und deshalb für 2007 nichts überweisen lassen. Er habe so gesehen seine Zahllasten nicht etwa nicht rechtzeitig, sondern sogar "im Voraus" bezahlt.
Im Zuge der Betriebsprüfung im Jänner 2008 habe ihm der Betriebsprüfer dessen Lebensgefährtin S als Buchhalterin empfohlen.
Noch im Jänner 2008 habe er diese mit der Führung der Buchhaltung seines Unternehmens beauftragt. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich auf die Buchhalterin verlassen. Für das Aufbuchen der Belege und die Erstellung der Voranmeldungen der Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2008 habe sie ihm mit Honorarnote 2008-015 eine Rechnung ausgestellt, die Einreichung der Erklärungen beim Finanzamt jedoch unterlassen. Somit könne ihm hinsichtlich dieser Voranmeldungszeiträume kein Versäumnis angelastet werden, weil er darauf vertraut habe, dass S die Voranmeldungen ordnungsgemäß erstellen und einreichen werde.
Am habe ihn der Betriebsprüfer wieder aufgesucht und erklärt, dass er um Ratenzahlung ansuchen müsse, weil andernfalls die Umsatzsteuerzahllasten in voller Höhe umgehend zu entrichten wären. Er habe dem Prüfer ein Blanko-Schreiben zwecks Erstellung eines Ratenzahlungsansuchens unterfertigt, damit dieser die Unterlage an die Buchhalterin weiterleite. Ein Ratenzahlungsansuchen wurde ihm von der Buchhalterin S auch in Rechnung gestellt, jedoch nicht beim Finanzamt eingereicht. Bei rechtzeitiger Einreichung dieses Ratenzahlungsansuchen wäre eine Strafverfolgung unterblieben.
Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass beim Finanzamt kein Ratenzahlungsansuchen eingereicht worden sei. Wäre er darüber informiert worden, dass ein rechtzeitiges Einreichen nicht erfolgt ist, hätte er sich sofort um einen Kredit bemüht und den gesamten Betrag entrichtet. Es wäre ihm möglich gewesen, einen Kredit aufzunehmen, weil seine Liegenschaften zu diesem Zeitpunkt nicht gänzlich mit Hypotheken belastet waren. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden somit von der Buchhalterin erstellt, die Kosten der Erstellung in Rechnung gestellt, diese jedoch nicht beim Finanzamt eingereicht.
Dem Vorwurf, er habe ein zinsenloses Darlehen vom Staat erzwungen, entgegnet der Berufungswerber, dass das Finanzamt durch seine jahrelangen Versäumnisse profitiert habe. So habe er das Umsatzsteuerguthaben aus dem Jahre 2006 in Höhe von € 12.929,84 nicht zurückgefordert, obwohl er dies zu einer Zinsenreduzierung bei der Bank verwenden hätte können. Zu diesem Zeitpunkt habe er aushaftende Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von € 230.000,00 gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass im Geschäftsjahr 2007 sein Guthaben bis zum Ende 2007 der entstehenden Zahllast entgegenstehen würde.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte der Beschuldigte aus:
Er habe nicht vorsätzlich oder boshaft gehandelt, sondern sei lediglich überfordert gewesen.
Seine Haupterwerbstätigkeit habe jahrelang darin bestanden, in der Lebensmittebranche als Lastkraftwagenfahrer zu arbeiten. Monatlich habe er in Nachtschichten 180 bis 220 Stunden gearbeitet.
Nebenbei habe er versucht, sich selbständig zu machen, um für seine 13-köpfige Familie finanziell sorgen zu können.
Dies habe für ihn eine große psychische und finanzielle Herausforderung dargestellt und dazu geführt, dass Formalitäten vernachlässigt und verschiedene Bereiche auf das Notwendigste reduziert wurden. Er sei dem Finanzamt dankbar gewesen, dass diese Vorgehensweise akzeptiert worden sei. Er verfüge über einen tadellosen Ruf und sein Handeln sei geprägt durch die Fürsorge um seine Familie und den Erhalt seiner Erwerbsquellen. Er habe seine Versäumnisse wohl eingestanden, jedoch sei - wie oben ausgeführt - sein Handeln nicht von Böswilligkeit und Absicht getragen gewesen, sondern Folge seiner beruflich bedingten Überforderung. Diese Umstände seien ausschlaggebend dafür gewesen, dass er sich aus finanziellen Gründen keinen Steuerberater oder Buchhalter habe leisten können.
Er sei durch die Nachlässigkeit seiner Buchhalterin ins Visier der Strafbehörde gekommen. Daher habe er im September 2008 die Zusammenarbeit mit ihr beendet. Er habe erkannt, dass die Komplexität des Steuerrechts Fehler unvermeidbar mache und aus diesem Grunde eine Steuerberatungskanzlei mit der Führung seiner Buchhaltung beauftragt. Mit Hilfe einer zusätzlichen Bürokraft und dem Steuerberatungsbüro werde aber in Hinkunft abgabenrechtlichen Pflichten entsprechen.
Der damalige Amtsbeauftragte des Finanzamtes Spittal Villach erhob mit Schriftsatz vom ebenfalls Berufung und führte darin im Wesentlichen aus:
Der Erstsenat habe bei der Strafzumessung als erschwerend die Tatwiederholungen und als mildernd das tadellose Vorleben und die Selbstanzeige berücksichtigt. Ausgehend von einer höchstmöglichen Geldstrafe in Höhe von € 22.511,02 erweise sich die verhängte Geldstrafe in Höhe von rund 12% als unangemessen niedrig. Der Umstand, dass der Beschuldigte ein niedriges Einkommen habe, rechtfertige eine derart niedrige Strafe deshalb nicht, weil bei der Strafzumessung neben spezialpräventiven Aspekten vor allem auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen sind. Das Unterbleiben einer adäquaten Bestrafung würde einen nachteiligen Effekt bei anderen Abgabepflichtigen erzeugen. Auf den langen Tatbegehungszeitraum sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen Vermögensvorteil lukriert habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am wiederholte der Beschuldigte seine Einwände.
Das Finanzamt habe jahrelang gewusst und toleriert, dass er nur jeweils für das betreffend Veranlagungsjahr eine Jahresumsatzsteuererklärung einreiche. Ihm war bekannt, dass er aus dem Ankauf seiner Transporter Vorsteuern geltend machen kann, welche insgesamt betreffend das Veranlagungsjahr 2006 zu einem Umsatzsteuerguthaben von rund € 13.000,00 geführt haben. Er habe daher im Verlaufe des Jahres 2007 seiner Verpflichtung zur Berechnung der Zahllasten, Entrichtung derselben und Einreichung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen keine ausreichende Bedeutung zuerkannt. Er sei überdies auch im Glauben gewesen, dass das Finanzamt seine Vorgangsweise auch weiterhin tolerieren werde.
Hinsichtlich seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Einreichung von Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen habe er im strafrelevanten Zeitraum Bescheid gewusst. Ihm sei klar gewesen, dass er die Pflicht gehabt hätte, unterjährig die Zahlungen zu leisten und die Voranmeldungen einzureichen. Er sei aber davon ausgegangen, dass ein Unterlassen dieser Pflicht zu keinem Strafverfahren führen würde.
Der Prüfer habe ihm im Jänner 2008 dessen Lebensgefährtin S als Buchhalterin empfohlen, welche ihn in Zukunft in steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen betreuen sollte. Aus der Honorarnote vom sei ersichtlich, dass für das Aufbuchen und Sortieren der Belege und die Erstellung der UVAs für Jänner bis März 2008 ein Honorar in Rechnung gestellt worden sei. Er ärgere sich sehr, weil S die finanzstrafrechtliche Komponente des Vorganges nicht beachtet habe. Hätte sie die Arbeiten entsprechend ihrer Dringlichkeit erledigt, hätte er die Voranmeldungen für Jänner bis März 2008 früher eingereicht.
Dem Staat sei aus seinem Verhalten auch kein Schaden entstanden. Um solche Vorkommnisse in Hinkunft abzuwenden habe er zwischenzeitig auch eine Buchhaltungskraft bestellt, die mit der Erstellung der Voranmeldungen betraut ist.
Die nunmehr einschreitende Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß § 21 Abs. 1 lit. a UStG 1994 hatten im strafrelevanten Zeitraum die Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Die Unternehmer hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 Bundesabgabenordnung bis Ende Juni des Veranlagungsjahres (Rechtslage ab Veranlagungsjahr 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Im gegenständlichen Fall kommt aber von vornherein der Vorwurf einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.1, allenfalls in Verbindung mit § 13 FinStrG nicht in Betracht:
Da M gerade seine Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2007 in der Jahressteuererklärung offen gelegt hat und hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2008 der Sachverhalt anlässlich der USO-Prüfung bereits am dem Fiskus dargelegt wurde, ist ein allfälliger Tatplan des Beschuldigten auf endgültige Abgabenvermeidung mittels Festsetzung einer zu niedrigen Jahresumsatzsteuer nicht zu erkennen.
Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung tritt aber eine Straffreiheit nur insoweit ein, als einerseits der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalles bedeutsamen Umstände offen gelegt und andererseits die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Dabei ist im Falle von gewährten Zahlungserleichterungen zu beachten, dass der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten darf.
Gemäß § 98 Abs.3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Hinsichtlich der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG ergibt sich sohin Folgendes:
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner 2007 bis März 2008 bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet.
Betreffend Jänner bis März 2008:
Für diese Voranmeldungszeiträume hat also M am Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung dem Prüfer die Voranmeldungen überreicht und diesem gegenüber angegeben, er werde hinsichtlich dieser Zahllasten ein Ratenzahlungsansuchen beim Finanzamt einbringen.
Laut M habe er blanko auf einem leeren Blatt Papier unterfertigt, damit die Buchhalterin S auf diesem ein Ratenansuchen formulieren und in der Folge beim Finanzamt einbringen könne. Bei der Abgabenbehörde scheint ein solches jedoch nicht mehr eingelangt zu sein, obwohl die Kosten der Erstellung des Ratenzahlungsansuchens nachweislich mit Honorarnote vom verrechnet wurden.
Mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit ist daher für diese Voranmeldungszeiträume nicht auszuschließen, dass tatsächlich zeitgerecht Selbstanzeige erstattet worden ist und überdies auch vom Prüfer ein derartiges Zahlungserleichterungsansuchen in seiner Eigenschaft als Organwalter des Finanzamtes Spittal Villach entgegengenommen wurde, welches aber in der Folge verschollen ist.
Trifft dieser Sachverhalt zu, ist bis zur Erledigung des Ratenansuchens (also jedenfalls bis jetzt) die Nachfrist für die an sich unverzüglich erforderliche Entrichtung der Zahllasten (die nachträgliche, unbegründete Festsetzung der Vorauszahlungen ist ohne Relevanz) noch nicht abgelaufen gewesen und hätte die zwischenzeitlich erfolgte Entrichtung tatsächlich eine strafbefreiende Wirkung gehabt.
Da somit also kein sicherer Nachweis dahingehend geführt werden kann, dass ein tatsächlich strafaufhebender Umstand in Form einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG betreffend die Zeiträume Jänner bis März 2008 nicht vorliegt, war diesbezüglich das anhängige Finanzstrafverfahren im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG spruchgemäß einzustellen.
Anders stellt sich die Sachlage für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 dar.
Hinsichtlich dieser ebenfalls nicht zeitgerecht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen hat der Beschuldigte in der mündlichen Berufungsverhandlung einbekannt, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten in Kenntnis über seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten gewesen zu sein.
Ein Irrtum lediglich über den Umstand einer finanzstrafrechtlichen Ahndung seiner Unterlassungen entschuldigt jedoch nicht.
Wie vom Erstsenat festgestellt und bereits dargelegt, verbleibt strafrelevant - folgt man also der Verwaltungspraxis - solcherart nach erfolgter Selbstanzeige in Form der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 und Festsetzung einer Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 18.426,85 mit Umsatzsteuerbescheid vom ein strafrelevanter Restbetrag in Höhe von insgesamt € 6.678,78.
Dem Einwand des Beschuldigten, er habe nicht vorsätzlich bzw. in böser Absicht gehandelt steht entgegen, dass er sich zu den Fälligkeitszeitpunkten im Wissen um seine abgabenrechtlichen Pflichten befunden, diesen aber nicht entsprochen hat.
Ein Irrtum über das Bestehen oder Nichtbestehen erst nachträglich erzeugter, allenfalls strafaufhebender Umstände (hier: ob allenfalls eine nachträgliche Selbstanzeige in Form einer Offenlegung mittels Jahressteuererklärung und rechtzeitiger Entrichtung infolge verfügbaren Guthabens) und/oder über die Strafbarkeit eines Verhaltens oder auch über den Umstand, ob eine Finanzstrafbehörde auch tatsächlich nach Kenntnisnahme allfälliger Finanzvergehen gegen den Täter ein Finanzstrafverfahren durchführt, ist in Bezug auf die tatsächliche Strafbarkeit eines Verhaltens ohne Belang und unbeachtlich.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs.4 FinStrG ist bei Finanzvergehen deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG werden mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge geahndet.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher € 13.357,60.
Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe somit die Waage, lägen hinsichtlich des Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor und berücksichtigt man den Umstand einer tatbildimmanenten, nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei diesen Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einem Abschlag um Drittel des Strafrahmens (entspricht: € 4.452,00), ergibt sich solcherart ein Ausgangswert von etwa € 4.500,00.
Der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über ein Jahr hinweg als erschwerend stehen als mildernd gegenüber die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die erfolgte Schadensgutmachung, das von ihm hinsichtlich der subjektiven Tatseite abgelegte Geständnis in der Berufungsverhandlung, weiters die besonderen Gegebenheiten, wonach M sich zum Eindruck veranlasst sehen konnte, sein Fehlverhalten wäre ohne besondere Bedeutung, sowie seine übrige Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes in Form der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung, weshalb sich der obige Ausgangswert auf € 2.000,00 vermindert.
Aufgrund der Sorgepflichten des Beschuldigten reduziert sich dieser Wert überdies auf € 1.200,00, sodass der Berufungssenat von seinem außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch machen kann. M hat den Berufungssenat überzeugt, dass das verfahrensgegenständliche Fehlverhalten keine Fortsetzung in der Zukunft finden wird.
Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche.
Die Amtsbeauftragte ist hinsichtlich ihrer Strafberufung auf diese Ausführungen zu verweisen.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, sohin in Höhe von € 120,00, festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Transportunternehmer Umsatzsteuervorauszahlungen Abgabenhinterziehung Selbstanzeige Zahlungserleichterungsansuchen Entscheidung im Zweifel Strafbemessung |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at