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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 15.05.2009, FSRV/0092-W/07

Einleitung nach Betriebsprüfung, Umsatzsteuerverkürzung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau EP, vertreten durch Herrn MB, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2003/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 2003/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vorsätzlich als Geschäftsführerin der A-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972 (1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Ust für 4-12/2002 in Höhe von € 14.400,00 und Ust für 1-7/2003 in Höhe von € 11.200,00 wissentlich durch Nichtentrichtung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der angefochtene Bescheid weise das offenbar nachträglich mit der Hand eingesetzte Datum "" auf und sei dem Masseverwalter der Bf. (unwirksam) am zugestellt worden.

Der Finanzbehörde erster Instanz sei bekannt gewesen, dass die Bf. in Konkurs sei und eine Postsperre bestehe. Der Masseverwalter sei aber nicht ihr Vertreter oder Verteidiger in einem Finanzstrafverfahren. Die Behörde hätte daher die Zustellung an die Bf. persönlich mit dem Hinweise "ZUSTELLUNG TROTZ POSTSPERRE" vornehmen müssen, weshalb das gesamte bisherige Verfahren grob mangelhaft geblieben sei. Es werde ersucht, Zustellungen an die Bf. persönlich bis zur Aufhebung oder Beendigung der Postsperre mit dem obigen Hinweis zuzustellen.

Wie sich aus dem Firmenbuchstand der A-GmbH (xy, Firmenbuch der HG Wien) ergebe, habe die Bf. zu den maßgeblichen Zeitpunkten ihren Wohnsitz nach Polen zu ihrem Sohn KP verlegen müssen, zumal sie mehrmals von der Bundespolizeidirektion Wien zu den hier für die Umsatzsteuer wesentlichen Zeiträumen abgeschoben worden sei und nicht nach Österreich einreisen habe können bzw. dürfen. Eine Betriebsprüfung sei mit ihr nicht durchgeführt worden, offenbar sei es zu einer willkürlichen bzw. zumindest unverhältnismäßigen Schätzung gekommen, die sie in jeder Weise anfechte, zumal keine Geschäfte mit den entsprechenden Umsatzsteuerbeträgen durchgeführt worden seien.

Zum Beweis werde genannt: der Firmenbuchauszug xy mit historischen Daten sowie der Fremdenpolizeiakt der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, xz.

Es werde überdies ein Verfahren vor dem Spruchsenat und die Zuziehung eines Dolmetschers der polnischen Sprache beantragt. Zwar könne die Bf. etwas Deutsch, ihre diesbezüglichen Kenntnisse seien aber nicht so gut, dass insoweit ein Strafverfahren ohne Verletzung ihrer Verteidigungsrechte abgeführt werden könne.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Zunächst ist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszuführen, dass laut Aktenlage die Beschwerde aufgrund der seinerzeitigen Unauffindbarkeit tatsächlich ursprünglich dem Masseverwalter F zugestellt wurde. Tatsache ist, dass der Einleitungsbescheid der Bf. zugekommen ist, zumal spätestens mit dem Datum der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vom der angesprochene Zustellmangel geheilt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen ( Zl. 2004/14/0132, ).

Mit Bericht vom wurde eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bei der Fa. A-GmbH abgeschlossen. Mangels Vorlage von Unterlagen waren die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.

Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass für den inkriminierten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden.

Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht, die Bf. habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt, ausreichend begründen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der Bf., die bereits seit Jahren unternehmerisch tätig war, war dies schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen der Bf. besteht auch der Verdacht, dass sie gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.

Dem Verweis der Bf. auf die mangelnde Vertretungsmacht laut Firmenbuchauszug der A-GmbH kann insofern nicht gefolgt werden, da nach dem im Akt ersichtlichen Firmenbuchauszug vom hervorgeht, dass die Bf. seit ununterbrochen als Geschäftsführerin der GesmbH eingetragen war und daher sehr wohl für die ihr angelasteten Zeiträume als verantwortliche Organwalterin anzusehen ist.

Die Verdachtsmomente wurden durch das weitere Beschwerdevorbringen, sie habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten ihren Wohnsitz nach Polen zu ihrem Sohn verlegen müssen und sei eine Betriebsprüfung mit ihr nicht durchgeführt worden bzw. sei es offenbar zu einer willkürlichen bzw. zumindest unverhältnismäßigen Schätzung gekommen, a priori nicht beseitigt und stellt sich daher als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, welche im anschließenden Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.

Ob die Bf. daher das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich bzw. allenfalls in welchem Umfang begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahren gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-99300