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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.04.2010, RV/2537-W/08

Zurückweisung einer Berufung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0090 eingebracht. Mit Erk. vom als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bundesministeriums A , Adresse, vertreten durch B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zurückweisung einer Berufung vom (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe an das Finanzamt vom ersuchte die Präsidialabteilung des Bundesministeriums A (im folgenden Berufungswerber) um Refundierung der an die Beamten der C GmbH ausbezahlten Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag vom bis in Höhe von € 516.411,40, da laut BMSG (Bundesministerium für Sicherheit und Generationen) keine Selbstträgerschaft bestehe.

Mit dem an den Berufungswerber adressierten Bescheid vom setzte das Finanzamt die bekannt gegebenen Beträge in derselben Höhe, in welcher diese im Antrag vom erklärt wurden, als Gutschrift fest. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass das zuständige Bundesministerium von den dienstgeberbeitragspflichtigen Bezügen der bei der C GmbH beschäftigten Beamten den Dienstgeberbeitrag berechnet und an das Finanzamt überwiesen habe, die ausbezahlte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag seien daher mittels Bescheid gutzuschreiben gewesen.

Dagegen erhob der Berufungswerber Berufung. Der Unabhängige Finanzsenat hob in weitere Folge nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde mit Entscheidung vom , RV/1405-W/04 den Bescheid des Finanzamtes ersatzlos auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass, soweit das Finanzamt die Selbstberechnung der Ersatzansprüche an Familienbeihilfe durch die Berufungswerberin als richtig erachte, die Erlassung eines Festsetzungsbescheides unzulässig sei.

In weitere Folge verbuchte das Finanzamt den vom Berufungswerber bekannt gegebenen Ersatzanspruch auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin als Gutschrift.

Mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt am ) übermittelte der Berufungswerber dem Finanzamt die aufgrund der Säumnisbeschwerde ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , wobei im Betreff des Schreibens u.a "Berufung gegen den Bescheid über die Gutschrift der ausbezahlten Familienbeihilfe und des ausbezahlten Kinderabsetzbetrages" angeführt wurde.

Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Berufung gegen die erfolgte Gutschrift auf dem Abgabenkonto angesehen und in weiterer Folge mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Berufungswerberin am Berufung, wobei in derselben Berufungsschrift auch gegen den Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gutschrift des Dienstgeberbeitrages vom berufen wurde. Letztere Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat bereits mit Berufungsentscheidung vom , RV/0865-G/07 erledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide (Ritz, BAO, 3. Auflage, § 273 Tz 6).

Da selbst wenn man die Eingabe vom (eingelangt am ) als Berufung wertet, dieser Berufung kein Bescheid zugrunde lag - die Gutschrift erfolgte am Abgabenkonto der Berufungswerberin aufgrund der Selbstberechnung -, erfolgte die Zurückweisung durch das Finanzamt zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-99293