Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.07.2007, RV/0377-G/04

auswärtige Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die getroffene Feststellung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, der über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem österreichischem Arbeitgeber. Darüber hinaus unterhält er unstrittigerweise in Velika Kladusa, Bosnien-Herzegowina einen Familienwohnsitz an dem seine Gattin sowie seine drei Kinder (18, 16 und 5 Jahre alt) wohnhaft sind.

Strittig im gegenständlichen Verfahren ist die (Berufs)ausbildung seiner 16-jährigen Tochter J. Diese hat im Streitjahr in Zabok (Republik Kroatien), 114 km vom Wohnort in Velika Kladusa an einem "Gymnasium" eine Kochlehre absolviert.

Das Finanzamt versagte zunächst die Anerkennung von Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter gem. § 34 EStG mit der Begründung, diese seien bereits mit dem anerkannten Richtwert von € 50,- für den angemessenen Unterhalt berücksichtigt worden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw aus, die Kosten für die Berufsausbildung seien gem. § 34 Abs 8 EStG zu berücksichtigen und die Pauschale von ATS 18.000 sei als außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd zu erfassen da es sich bei den Kosten nicht um "normale" Unterhaltskosten sondern um außergewöhnliche, durch die auswärtige Berufsausbildung hervorgerufene Kosten handle

Auf einen Vorhalt des UFS hin brachte der Bw folgende Nachweise bei:

- Wohnsitzbescheinigung der gesamten Familie in Velika Kladusa

- Jahreszeugnis und Abschlusszeugnis seiner Tochter J vom aus dem hervorgeht, dass sie die mittlere Fachausbildung im Ausbildungsprogramm Beruf Köchin erlangt hat.

Der Bw führte dabei u.a. aus, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine Ausbildungsmöglichkeit zum Koch nicht bestehe. Bei der besuchten Schule handle es sich nämlich nicht um eine - wie in Österreich übliche - Allgemeinbildende Höhere Schule (Gymnasium), sondern um einen in Österreich unbekannten, in Bosnien-Herzegowina und Kroatien jedoch üblichen Schultyp bei dem eine Lehre nicht im Betrieb, sondern in einer Schule erfolgt. Diese Ausführungen decken sich mit den Erhebungen des UFS (u.a. im Internet). Für die Zeit danach (Juni 2001 bis Ende des Jahres) konnten auch nach nochmaliger Aufforderung durch den UFS keine Zeugnisse beigebracht werden, die den Besuch bzw. den Abschluss der Schule belegen. Der Vorhaltsbeantwortung wurde lediglich eine "Schulbesuchsbestätigung" für das Schuljahr 2001/2002 beigelegt, die keinerlei Rückschlüsse auf eine erfolget Ausbildung zuließ.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (vgl dazu ; , 93/15/0104) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (). Diese Berufsausbildungskosten sind gem. § 34 Abs 8 EStG mit einem Pauschalbetrag von ATS 1.500/Monat als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, der nicht den normalen Unterhalt (der vom Finanzamt mit pauschal € 50/Monat berücksichtigt wurde) , sondern die erwähnte Mehrbelastung abgelten soll (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Tz 4.1).

Wenn der Bw damit darlegt, dass für seine Tochter im Nahbereich des unstrittig vorhandenen Familienwohnsitzes in Velika Kladusa keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, so sind im Streitjahr nachweislich Aufwendungen für 5 Monate (Januar bis Mai) angefallen, die gem. § 34 Abs 8 EStG mit insgesamt ATS 7.500 zu berücksichtigen, da es unerheblich ist, ob das Kind im Inland oder Ausland wohnt ().

Für die übrige Zeit des Jahres gilt, dass eine Berufsausbildung mit dem ernsthaften Bemühen verbunden sein, ein Ausbildungsziel zu erreichen (vgl zB ). Wenn die Tochter des Bw bereits im Mai des Streitjahres eine Abschlussprüfung abgelegt hat und darüber hinaus keinen Nachweis erbringen kann, welche Ausbildung sie absolviert hat, kann von einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden.

Somit sind im Berufungsfall ATS 7.500 (für 5 Monate) als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs 8 EStG anzusetzen. Die genauen finanziellen Auswirkungen sind dem beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wohnsitz im Ausland
Verweise
Anmerkung
vgl RV/0378-G/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at