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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.01.2013, RV/1065-L/10

Die Überschreitung der Einkommensgrenze gem. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 bewirkt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für das ganze Jahr wegfällt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis Mai 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die für den Sohn M.S. (im Folgenden kurz: M.S., geb. xxyy.1983) für den Zeitraum Jänner bis Mai 2010 ausbezahlte Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KAB) im Gesamtbetrag von 1.055,50 € zurück. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass das von M.S. im Jahr 2010 erzielte zu versteuernde Einkommen den Grenzbetrag nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (9.000,00 €) überschritten habe.

Berufung vom Gegen den besagten Rückforderungsbescheid erhob der Berufungswerber (Bw.) rechtzeitig Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sein Sohn M.S. sei weiterhin Student und betreibe das Doktoratsstudium an der Universität Linz. Er beziehe ab sofort ein Einkommen, bis April (gemeint: April 2010) habe jedoch er als Vater für alle Kosten aufkommen müssen und habe dafür auch FB und KAB bezogen. Er sei der Meinung, dass bei der Berechnung des für den Beihilfenbezug schädlichen Grenzbetrages an zu versteuerndem Einkommen der Zeitraum von Mai bis Dezember 2010 nicht mehr einzubeziehen sei, weil für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Beihilfe mehr bestanden habe. Überdies werde der Sohn im September 27 Jahre alt, sodass jedenfalls maximal dieser Zeitraum betrachtet werden könne.

Berufungsvorentscheidung (BVE) vom Das Finanzamt erließ am eine abweisliche BVE und begründete diese damit, dass der Bw. trotz entsprechender Aufforderung keine Einkommensnachweise für seinen Sohn M.S. vorgelegt habe.

Vorlageantrag vom In weiterer Folge erhob der Bw. mit Eingabe vom "Berufung" gegen die besagte BVE, welche als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten ist. Darin führte er aus, dass er die geforderten Einkommensnachweise für seinen Sohn sehr wohl per Mail übermittelt habe, er übersende sie nun nochmals per Post.

Akteninhalt Aus dem Inhalt des vom Finanzamt an die Berufungsbehörde übermittelten Verwaltungsaktes ergibt sich unter anderem Folgendes: Im besagte Akt ist eine Studienbestätigung der Universität Linz enthalten aus der hervorgeht, dass der Sohn des Bw. M.S. im Sommersemester (SS) 2009 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung "084/ Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 175/ Dissertationsgebiet: Wirtschaftsinformatik" zur Fortsetzung gemeldet war. Für dieselbe Studienrichtung ist in diesem Akt auch eine Fortsetzungsbestätigung für das SS 2010 enthalten.

Aus einem ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltenen Ausdruck eines Mails vom geht hervor, dass der Bw. dem Finanzamt Folgendes bekannt gab: "Mein Sohn M.S. .....ist zwar weiterhin Student (Doktoratsstudium), bekommt aber ab Mai ein Anstellung an der Universiät Linz. Da er ab dann über ein eigenes Einkommen verfügen wird, ersuche ich um Einstellung der Familienbeihilfe."

Darüber hinaus befindet sich im betreffenden Akt ein zwischen M.S. und der Johannes Kepler Universität (JKU) abgeschlossener Arbeitsvertrag. Aus diesem geht hervor, dass M.S. mit der JKU ein Arbeitsverhältnis ab (befristet bis ) einging, für das ein monatlicher Bruttobezug von 2.203,80 € vereinbart wurde. Aus dem ebenfalls im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (SV) vom ergibt sich überdies, dass M.S. in den Zeiträumen vom bis und vom bis "laufend" Angestellter bei der JKU gewesen ist.

In den an das Finanzamt für 2010 übermittelten Lohnzetteln für M.S. sind folgende Beträge enthalten: 1) Lohnzettel für den Zeitraum bis (Angestellter der JKU): Bruttobezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 2.104,70 sonstige Bezüge (Kennziffer 220 des Lohnzettels): 296,30 Sozialversicherungsbeiträge für Tarifbezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 277,61

2) Lohnzettel für den Zeitraum bis (Angestellter der JKU): Bruttobezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 23.769,65 sonstige Bezüge (Kennziffer 220 des Lohnzettels): 3.288,11 Sozialversicherungsbeiträge für Tarifbezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 3.698,06

Beantwortung des Bedenkenvorhaltes der Berufungsbehörde Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der Bw in Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes eine weitere Studienbestätigung vor aus der hervorgeht, dass, dass sein Sohn M.S. auch im Wintersemester (WS) 2010/2011 als ordentlicher Studierender für die oben angeführte Studienrichtung gemeldet war. In der ebenfalls vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges wird die Ablegung von Prüfungen im besagten Studium durch M.S. mit folgender ECTS-Punktebewertung bescheinigt: : "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens für DissertantInnen"; 2 Sem-std., 4.00 ECTS, Beurteilung: "sehr gut", : "Dissertationskolloquium BWL....."; 2 Sem-std., 6.00 ECTS, Beurteilung: "gut", : : "Public-Choice....."; 2 Sem-std., 4.00 ECTS, Beurteilung: "genügend", : "Semantische Technologien", 2 Sem-std., 3.00 ECTS, Beurteilung: "sehr gut", : "Semantische Technologien", 2 Sem-std., 3.00 ECTS, Beurteilung: "sehr gut", : "Dissertationskolloquium BWL.....", 2 Sem-std., 6.00 ECTS, Beurteilung: "gut", : "Gesetzgebungslehre", 2 Sem-std., 4.00 ECTS, Beurteilung: "sehr gut",

Über die Berufung wurde erwogen:

Streitpunkt Strittig ist, ob der Sohn des Bw. M.S. im Jahr 2010 die für den Bezug der FB (und damit auch des KAB) schädliche Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.000,00 €) überschritten hat. Das Finanzamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der besagte Grenzbetrag überschritten wurde und hat demnach die FB und KAB für M.S. betreffend den Zeitraum Jänner bis Mai 2010 (im Betrag von insgesamt 1.055,50 €) rückgefordert. Der Bw. vertritt hingegen die Auffassung, dass die erwähnte Einkommensgrenze bis April 2010 nicht überschritten worden sei und die Rückforderung daher insoweit zu Unrecht erfolgt wäre. Überdies könne für die Berechnung der für den Bezug von FB schädlichen Einkommensgrenze maximal jedenfalls nur der Zeitraum bis September 2010 einbezogen werden, weil sein Sohn im September dieses Jahres das 27. Lebensjahr vollendet habe.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt Unstrittig ist, dass der Sohn des Bw. M.S. nach Abschluss seines Diplomstudiums ab dem SS 2009 das Studium als ordentlich Studierender der Studienrichtung "Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" betrieben hat und im Streitzeitraum zur Fortsetzung in dieser Studienrichtung gemeldet war. Nach Angaben des Bw. (Mail an das Finanzamt vom ) verfügte M.S. auf Grund einer "Anstellung an der Universität Linz" ab Mai 2010 über ein eigenes Einkommen, daher ersuchte der Bw. in diesem Mail um Einstellung der FB-Auszahlung ab Mai 2010. Aus den durch die JKU an das Finanzamt übermittelten zwei Lohnzetteln für das Jahr 2010 geht hingegen hervor, dass M.S. im gesamten Zeitraum des Jahres 2010 Angestellter der JKU war (siehe die obigen Ausführungen unter "Akteninhalt"). Das zu versteuernde Einkommen von M.S. 2010 betrug auf Grundlage der besagten Lohnzetteln für das gesamte Jahr 18.122,28 € (Bruttobezüge abzüglich der mit festen Steuersätzen zu besteuernden Sonderzahlungen, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die auf die nach dem allgemeinen Tarif zu versteuernden Bezüge entfallen, abzüglich des Werbungskostenpauschales iHv 132,00 € und des Sonderausgabenpauschbetrages iHv 60,00 €). Für den Zeitraum Jänner bis April 2010 (Zeitraum, für den der Bw. die Rechtmäßigkeit des FB-Bezuges behauptet) ergibt sich bei Anwendung derselben Berechnungsart auf Grundlage des für den Zeitraum Jänner bis Februar 2010 ausgestellten Lohnzettels einerseits und unter der Annahme, dass die Monatsbezüge für den Zeitraum März bis Dezember 2010 gleich hoch waren - daher Ansatz von 2/10 der Beträge lt. dem für diesen Zeitraum ausgestellten Lohnzettel für die Monate März und April - andererseits, ein zu versteuerndes Einkommen iHv 4.823,48 €. Für den ZeitraumJänner bis September 2010 ergibt sich bei Anwendung derselben Berechnungsart (lt. dem für den Zeitraum Jänner bis Februar 2010 ausgestellten Lohnzettel und unter Berücksichtigung von 7/10 der Beträge lt. Lohnzettel für den Zeitraum März bis Dezember 2010 für die Monate März bis September) ein zu versteuerndes Einkommen des M.S. iHv 13.135,18 €.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Die Rechtsgrundlagen für den Streitzeitraum 2010 stellen sich wie folgt dar: Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist....

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableitung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der gem. § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der für das Streitjahr geltenden Fassung besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9.000 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht;......

In § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird geregelt: Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Den Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Im Berufungsfall bestand ein Anspruch auf FB im Berufungszeitraum (Jänner bis Mai 2010) dem Grunde nach, weil sich M.S. in Berufsausbildung befand (Doktoratsstudium). M.S. war für das WS 2010/2011 zwar weiterhin für das besagte Doktoratsstudium zur Fortsetzung gemeldet, vollendete jedoch im September 2010 das 27. Lebensjahr. Daher bestand für ihn dem Grunde nach ein Anspruch auf FB bis September 2010. Für Oktober bis Dezember dieses Jahres bestand zufolge der angeführten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 (Erreichen der Altersgrenze) kein Anspruch auf FB mehr. Die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt, dass bei der Ermittlung des für den Bezug der FB schädlichen Grenzbetrages an Einkommen des Kindes das zu versteuernden Einkommens außer Betracht bleibt, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Daher ist im Berufungsfall jedenfalls das Einkommen, das M.S. im Zeitraum Oktober bis Dezember erzielt hat, bei der Ermittlung dieses Grenzbetrages nicht zu berücksichtigen. Allerdings kann dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normiert hat, § 10 Abs. 2 FLAG 1967 sei nicht anzuwenden, nicht die von der Bw. unterstellte Bedeutung beigemessen werden, dass die FB erst in dem Monat wegfällt, in dem der Grenzbetrag von 9.000 € überschritten wird. Diese Bestimmung besagt vielmehr, dass die Grundregel, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, dann nicht gilt, wenn die Jahresbetrachtung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 anzustellen ist. Es soll dadurch also erreicht werden, dass der Anspruch auf FB nicht erst mit Ablauf des Monats wegfällt, in dem die besagte Grenze erstmals überschritten wird, sondern bereits rückwirkend mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres (siehe z.B. und vom , RV/0302-F/09). Bei der angeführten Einkommensgrenze handelt es sich somit um einen Jahresbetrag dessen Überschreitung bewirkt, dass der FB-Anspruch für das gesamte Jahr wegfällt. Der Sohn des Bw. hat im Zeitraum Jänner bis September 2010 - der nach den obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall für die Ermittlung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 heranzuziehen ist - ein zu versteuerndes Einkommen iHv 13.135,18 € erzielt. Der Grenzbetrag von 9.000 € wurde somit (deutlich) überschritten, für das Kalenderjahr 2010 besteht daher kein Anspruch auf FB mehr.

Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967anzuwenden. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese gesetzliche Regelung enthält eine objektive Erstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen FB. Subjektive Momente wie Verschulden, Gutgläubigkeit der Verwendung etc. sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unerheblich. Mangels Anspruchs auf FB im Rückforderungszeitraum Jänner bis Mai 2010 waren auch die für diesen Zeitraum ausbezahlten KAB zurückzufordern.

Aus den angeführten Gründen erfolgte die Rückforderung der FB und der KAB im angefochtenen Bescheid zu Recht, der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkommensgrenze
Berechnungsart
Jahresbetrag
Verweise

RV/0302-F/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at