Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.07.2007, RV/0378-G/04

Auswärtige Berufsausbildung von im Ausland lebenden Kindern

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0378-G/04-RS1
Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht – zusätzlich zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei im Ausland lebenden minderjährigen Kindern – auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland – hier in Bosnien/Herzegowina – liegt, sofern die Voraussetzungen für eine auswärtige Berufsausbildung vorliegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Berufungswerber, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die getroffene Feststellung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, der über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem österreichischem Arbeitgeber. Darüber hinaus unterhält er unstrittigerweise in V, Bosnien-Herzegowina einen Familienwohnsitz an dem seine Gattin sowie seine drei Kinder (17, 15 und 4 Jahre alt) wohnhaft sind.

Strittig im gegenständlichen Verfahren ist die (Berufs)ausbildung seiner 15-jährigen Tochter J. Diese hat im Streitjahr in Zabok (Republik Kroatien), 114 km vom Wohnort in V an einem "Gymnasium" eine Kochlehre absolviert.

Das Finanzamt versagte zunächst die Anerkennung von Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter gem. § 34 EStG mit der Begründung, diese seien bereits mit dem anerkannten Richtwert von € 50,- für den angemessenen Unterhalt berücksichtigt worden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw aus, die Kosten für die Berufsausbildung seien gem. § 34 Abs 8 EStG zu berücksichtigen und die Pauschale von ATS 18.000 sei als außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd zu erfassen.

Im nach der abweisenden Berufungsvorentscheidung eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz verwies der Bw abermals darauf, dass es sich bei den Kosten nicht um "normale" Unterhaltskosten sondern um außergewöhnliche, durch die auswärtige Berufsausbildung hervorgerufene Kosten handle

Auf einen Vorhalt des UFS hin brachte der Bw folgende Nachweise bei:

- Wohnsitzbescheinigung der gesamten Familie in V

- Jahreszeugnisse der Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 seiner Tochter J, aus denen u.a. auch hervorgeht, dass sie in der Schule den Beruf "Koch" lernt.

Der Bw führte dabei u.a. aus, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine Ausbildungsmöglichkeit zum Koch nicht bestehe. Bei der besuchten Schule handle es sich nämlich nicht um eine - wie in Österreich übliche - Allgemeinbildende Höhere Schule (Gymnasium), sondern um einen in Österreich unbekannten, in Bosnien-Herzegowina und Kroatien jedoch üblichen Schultyp bei dem eine Lehre nicht im Betrieb, sondern in einer Schule erfolgt. Diese Ausführungen decken sich mit den Erhebungen des UFS (u.a. im Internet)

Über die Berufung wurde erwogen:

Unterhaltsleistungen für ein Kind können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da sie durch die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind (§ 34 Abs 7 EStG 1988). Für Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende nicht volljährige Kinder (für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) schloss es der VfGH (, B 2366/00) nicht aus, Unterhaltsleistungen nach allgemeinen Regeln als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Tz 4). Die Verwaltung (Rz 866 LStR 2002) setzt bei fehlendem Nachweis der Unterhaltskosten pauschal einen Betrag von € 50/Monat und Kind an. Mit diesem vom Finanzamt anerkannten und im laufenden Verfahren unstrittigen Betrag wird jedoch nur der laufende angemessene Unterhalt berücksichtigt und nicht die (zusätzliche) Belastung, die dadurch entsteht, dass das Kind gezwungen ist, die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes zu absolvieren.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (vgl dazu ; , 93/15/0104) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (). Diese Berufsausbildungskosten sind gem. § 34 Abs 8 EStG mit einem Pauschalbetrag von ATS 1.500/Monat als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, der nicht den normalen Unterhalt, sondern die erwähnte Mehrbelastung abgelten soll (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Tz 4.1).

Wenn der Bw damit darlegt, dass für seine Tochter im Nahbereich des unstrittig vorhandenen Familienwohnsitzes in V keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, so sind im Streitjahr außergewöhnliche Belastungen iHv ATS 18.000,- gem. § 34 Abs 8 EStG zu berücksichtigen, da es unerheblich ist, ob das Kind im Inland oder Ausland wohnt (). Die finanziellen Auswirkungen sind dem beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
im Ausland lebende Kinder
Verweise

-G/04
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2007/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at