Sonstiger Bescheid, UFSW vom 09.01.2013, RV/3147-W/12

Zurückweisung bei mangelnder Aktivlegitimation

Entscheidungstext

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist.

Der mit datierte Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2003 und 2005 ist unbestritten an Herrn M. ergangen. Der Bescheid hat im Spruch M. als die Person bezeichnet, an welche er ergeht. Zur Erhebung einer Berufung gegen den genannten Bescheid war daher nur M. selbst berechtigt.

Der Bw. war somit zur Erhebung einer Berufung (im eigenen Namen) nicht legitimiert.

Die Berufung ist aber zweifelsfrei durch den Bw. erhoben worden, was sich aus dem Briefkopf, der Formulierung in der Ich-Form, Ausdrücken wie "mein(es) Wiederaufnahmeantrag(es)", "ich beantrage" sowie der Zeichnung als Privatperson ergibt. Auch aus dem Betreff, in dem lediglich der Name und die Steuernummer des Vertretenen angegeben werden, geht nicht eindeutig hervor, ob der Bw. diesen Bescheid im eigenen Namen oder in jenem des M. bekämpft.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Eine Berufung ist insbesondere unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters (vgl. ; ).

Anzumerken ist, dass bereits der am gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund fehlender Aktivlegitimation des Bw. zurückzuweisen gewesen wäre und sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erübrigt hätte.

Die vom Bw. im eigenen Namen erhobene Berufung vom war daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 99/15/0019
VwGH, 90/15/0078

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at