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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.02.2012, RV/3627-W/11

Rechtmäßigkeit der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom anerkannte das Finanzamt X gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, in Verbindung mit § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 die Rückstandsanzeige des Finanzamtes R vom über Abgabenschuldigkeiten des Berufungswerbers (Bw) im Betrag von insgesamt € 35.362,67 und erklärte diese für vollstreckbar.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass die Berufung mit einem unrechtmäßig erlangtem Vollstreckungsbescheid seitens des Finanzamtes R als Grundlagenbescheid und in weiterer Folge seitens des Finanzamtes S begründet werde. Nach Überzeugung des Bw liege hier eine Rechtsbeugung seitens des Finanzamtes R vor, da alle seine form- und fristgerechten Einsprüche gegen die unrechtmäßigen Feststellungen der angeblichen Steuerschulden nicht gewertet worden seien. Auf seine mit Fakten unterlegten Widersprüche sei nicht einmal geantwortet worden. Sie seien einfach intern verworfen und die entsprechenden Bescheide erlassen worden. Aufgrund dieser falschen Bescheide seien Zwangseintragungen ins Grundbuch auf seine beiden Hausgrundstücke vorgenommen und dem Bw damit jegliche Verkaufs- oder Umfinanzierungsmöglichkeiten entzogen worden, was nun mit zur Versteigerung (mit massivsten Wertverlusten) geführt habe. Ebenfalls davon ausgehend sei der Bw von den Vollstreckungsbeamten der Finanzämter R undS fast täglich gejagt worden, so dass er seinen Wohnsitz im Ausland habe nehmen müssen.

Außerdem seien bei einer Hausdurchsuchung € 18.500,00 beschlagnahmt worden, über welche der Bw bis zum heutigen Tage noch keine Verrechnung erhalten habe.

Seine beiliegenden umfangreichen Begründungen enthielten alle Fakten. Der Bw habe leider in seiner geschäftlichen Tätigkeit wegen großer Zahlungsausfällen und Betrugsdelikten seitens von Mitarbeitern massive geschäftliche Verluste hinnehmen müssen. Seine aufgelaufenen Verlustvorträge seien wesentlich höher als seine zu versteuernde Einnahmen in diesen Jahren, so dass keine Steuerschulden bei den Finanzämtern Regensburg undStraubing vorhanden seien, sondern ein Guthaben seinerseits.

Nach der falschen Denunzierung seitens früherer Mitarbeiter bei der Steuerfahndung sei es deren Ziel gewesen, den Bw beruflich und privat fertig zu machen. Alle Beweise, die für den Bw gesprochen hätten, seien einfach nicht gewertet und es sei willkürlich ohne deren Berücksichtigung eine Steuerforderung festgesetzt und die Vollstreckung betrieben worden.

Der Bw habe beispielsweise zum Zeitpunkt seiner Selbständigkeit umfangreiche EDV-Anlagen im Werte von DM 150.000,00 gekauft und mit einem staatlichen Aufbaudarlehen finanziert. Dies als Ausstattung für ein Call-Center von 20 Arbeitsplätzen, welches der Bw anschließend jahrelang betrieben habe. Das Finanzamt R habe dem Bw diese Investition gestrichen, weil er diese angeblich nur für sich als Privatmann getätigt habe. Wenn dies nicht ein völliger Schwachsinn wäre, könnte man nur den Kopf über diese Rechtsbeugung schütteln.

Einen dienstlich angeschafften Pkw habe der Bw einem leitenden Mitarbeiter seines Callcenters für Dienstfahrten zur Verfügung gestellt. Dieser habe beim Bw in späterer Zeit Unterschlagungen durchgeführt. Auch den Pkw habe er unterschlagen und gestohlen, sei damit über 1 Jahr in Spanien untergetaucht, bis ihn die Polizei habe festnehmen können. Er sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die Versicherung habe den Diebstahlschaden dann auch später reguliert. Das Finanzamt R habe jedoch die Anschaffungsaufwendungen für diesen Pkw gestrichen. Dieser sei nach deren Meinung für den Bw privat angeschafft worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bw 2 weitere Pkw auf sich laufen gehabt. Eine eindeutig geschäftliche Anschaffung. Und so gehe es weiter und weiter.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, verpflichten sich beide Staaten, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 ist dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

Gemäß Artikel 11 Abs. 2 sind Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 werden die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.

Gemäß § 17a Abs. 1 AVOG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 sind, soweit Abgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen (BGBl. I 2007/105 ab ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () besteht bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Nach der Aktenlage bestätigte das Finanzamt R am die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit der in der Rückstandsanzeige vom ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 35.362,67. Das LA, bescheinigte am die Zuständigkeit des Finanzamtes R zur Ausstellung dieser Bestätigung. Damit waren die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages erfüllt.

Da die im Art. 11 Abs. 1 des Vertrages genannten Voraussetzungen vorlagen, hatte das Finanzamt (gemäß § 17a Abs. 1 AVOG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007)die Rückstandsanzeigen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Das Vorbringen des Bw hinsichtlich einer unrechtmäßigen Feststellung angeblicher Steuerschulden ist nach den Bestimmungen des Vertrages jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at