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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.03.2011, RV/2637-W/10

Haftung, USt- Gutschriften nach Festsetzungsbescheiden, Nebengebühren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.S., (Bw.) vertreten durch Vavrovsky Rechtsanwälte GmbH Herbst Kinsky, 5020 Salzburg, Mozartplatz 4 A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Beträge eingeschränkt.


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
K
2003
3.729,16
ZI
2003
550.61
K
7-9/2005
2.314.62
SZ1
2005
452,80
SZ1
2005
480,40
SZ1
2005
166,01
ST
2005
766,81
SZ2
2005
69,99
SZ2
2005
240,20
SZ2
2005
83,00
L
2003
5.564,20
DB
2003
1.382,73
DZ
2003
129,03
L
2004
2.971,02
DB
2004
3.013,28
DZ
2004
267,85
DB
2005
3.381,85
DZ
2005
300,60

Summe: € 25.864,16

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat am einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der B.GesmbH zur Haftung herangezogen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
K
2003
3.729,16
ZI
2003
550.61
K
7-9/2005
2.314.62
SZ1
2005
452,80
SZ1
2005
480,40
SZ1
2005
166,01
ST
2005
766,81
SZ1
2004
140,00
SZ1
2004
140,00
SZ1
2005
144,00
SZ1
2005
144,00
SZ1
2006
144,00
Z
6-12/2003
700,00
Z
1-5/2004
700,00
Z
6-12/2004
720,00
Z
1-5/2005
720,00
Z
6-11/2005
740,00
U
2004
101.37
SZ2
2005
69,99
SZ2
2005
240,20
SZ2
2005
83,00
L
2003
5.564,20
DB
2003
1.382,73
DZ
2003
129,03
L
2004
2.971,02
DB
2004
3.013,28
DZ
2004
267,85
DB
2005
3.381,85
DZ
2005
300,60
U
1-5/2006
4.000,00

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der ausgeführt wird, dass dem Bw. vor Erlassung des Haftungsbescheides kein Parteiengehör zugestanden worden sei. Wäre die Abgabenbehörde erster Instanz dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, hätte bereits im Vorfeld vorgebracht werden können, dass die B.GesmbH im maßgeblichen Zeitraum nicht über ausreichende Mittel zur Begleichung der Abgabenschuldigkeiten verfügt habe. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. liege demnach nicht vor. Spätestens seit Mitte Juni 2006 seien der B.GesmbH nicht mehr ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden, da die Erste Bank mit Schreiben vom ihre Forderung in der Höhe von € 46.755,57 samt Zinsen und Spesen mit sofortiger Wirkung fällig gestellt und von ihrem Pfand- und Zurückbehalterecht Gebrauch gemacht habe. Am sei der Antrag auf Konkurseröffnung eingebracht worden, daher hafte der Bw. nicht für die Umsatzsteuer 1-5/2006 mit Fälligkeit .

Zudem seien gemäß § 207 Abs.1 und 2 BAO die Abgabenschuldigkeiten, die spätestens im Jahr 2004 entstanden seien mit verjährt gewesen.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass der Bw. nur für einen um € 11.177,23 verminderten Betrag, d. s. € 23.084,20 hafte. Zudem werde die Aussetzung der Einhebung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.

Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst festzustellen, dass über das Vermögen der B.GesmbH am das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Konkurs wurde nach Verteilung einer Quote von 29,317 % am aufgehoben. Die Firma wurde am amtswegig gelöscht.

Die Außenstände können bei der Primärschuldnerin daher nicht mehr eingebracht werden.

Der Bw. fungierte ab bis als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Zur Prüfung der Verjährungseinrede ist § 238 BAO heranzuziehen:

Gemäß § 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

(2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

Dem Einwand des Bw., dass die haftungsgegenständlichen Abgaben gemäß § 238 BAO einhebungsverjährt wären, ist entgegenzuhalten, dass auf Grund des vom bis anhängigen Konkursverfahrens die Verjährung der 2003 und 2004 fällig gewesenen haftungsgegenständlichen Abgaben unterbrochen war, sodass die Verjährungsfrist von weiteren fünf Jahren erneut in Gang gesetzt wurde.

Zur Umsatzsteuer 2004 und 1-5/2006 ergibt sich aus den Ausführungen in einem zu RV/ 1581-W/10 gegen den zweiten Geschäftsführer, M.L., vor dem Unabhängigen Finanzsenat geführten Haftungsbescheidrechtsmittelverfahren, dass Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide mit Berufungsvorentscheidung vom stattgegeben worden war und somit ein Verschulden an der Nichtentrichtung nicht geschuldeter Umsatzsteuern nicht vorliegt, daher war der Haftungsbescheid in diesen Punkten aufzuheben.

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Beim Haftungsausspruch für Nebenansprüche ist zu berücksichtigen, dass den Berufungen gegen die Umsatzsteuernachschaubescheide stattgegeben wurde und für die Zeiträume 6-12/2003, 1-5/2004, 6-12/2004, 1-5/2005 und 6-11/2005 letztlich mittels Berufungsvorentscheidung Gutschriften festgesetzt wurden. Da somit keine Säumnis hinsichtlich der Unterlassung der Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten vorlag, ist der jeweils erste Säumniszuschlag zur U 6-12/2003, 1-5/2004, 6-12/04, 1-5/05 und 6-11/05 von der Haftung auszunehmen.

Auch die Verspätungszuschläge basieren auf den Schätzungen von Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume. Ein Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch; d.h. er ist hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden. Wird die Abgabenhöhe des die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag bildenden Bescheides abgeändert, so ist der Verspätungszuschlagsbescheid abzuändern bzw. aufzuheben und neuerlich das Ermessen zu üben (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, S 411, ).

Der Haftungsbescheid war daher auch hinsichtlich der Verspätungszuschläge zu den oben angeführten Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen aufzuheben.

Die Körperschaftsteuerveranlagung 2003 führte zu einer Nachforderung von € 22.640, davon wurden ein anteiliger Betrag von € 3.729,16 sowie die dafür angefallenen Anspruchszinsen von € 550,61 nicht entrichtet.

Die Körperschaftsteuervorauszahlung für 7-9/2005 in der Höhe eines Teilbetrages von € 2.314,62 wurde nicht entrichtet.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung vom wurden Abfuhrdifferenzen festgestellt. Die lohnabhängigen Abgaben wurden demnach nicht im Sinne des § 79 Abs. 1 EStG entrichtet.

Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt.

Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er gemäß § 76 Abs.3 Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten-

In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
L
2003
5.564,20
DB
2003
1.382,73
DZ
2003
129,03
L
2004
2.971,02
DB
2004
3.013,28
DZ
2004
267,85
DB
2005
3.381,85
DZ
2005
300,60

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche.


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
SZ1 zur K 2003
2005
452,80
SZ1 zur K 7-9/2005
2005
480,40
SZ1 zur K 10-12/2005
2005
166,01
ST
2005
766,81
SZ2 für K 2003
2005
69,99
SZ2 für K 7-9/2005
2005
240,20
SZ2 für K 10-12/2005
2005
83,00

Dem Bw. oblag generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der verfahrensgegenständlichen Firma im Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung.

Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten fehlen, ist es Sache des Bw. nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat (, 0038).

Eine Haftung nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Dem Vertreter obliegt diesbezüglich der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten ().

Der Vorhalt, einen Nachweis der Gleichbehandlung von Gläubigern zu erbringen, wurde dem Bw. bereits in der Begründung zum Haftungsbescheid gemacht. Ein Liquiditätsstatus über die Verteilung der vorhandenen Geldmittel zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen wurde nicht vorgelegt. Da auch noch am Überweisungen auf das Abgabenkonto (€ 2.000,00, € 437,00 und € 952,47) vorgenommen wurden, steht fest, dass bei Fälligkeit der vom Haftungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten grundsätzlich noch Geldmittel zu einer Verteilung vorhanden waren.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass auch der zweite Geschäftsführer M.L. mit Bescheid vom zur Haftung für die aushaftenden Abgaben der Gesellschaft herangezogen wurde.

Der Berufung war daher teilweise stattzugeben und die Haftung auf die im Spruch angeführten Abgaben einzuschränken.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at