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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.07.2009, RV/0408-W/09

Aufwendungen einer Juristin für Praktikum "TV-Dokumentation" als Aus- und Fortbildungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.K., geb. xx.xxxx.19xx, 1xxx Wien, S-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch Bineder Hans, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist seit als Juristin beim N-Fonds tätig. Diese Tätigkeit ist zeitlich auf einige Jahre befristet, bis dass sämtliche Anträge von Opfern des Nationalsozialismus bearbeitet und die zugesagten Entschädigungen an alle Antragsteller sind.

Bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006 im Wege des Finanz-Online machte die Bw. u.a. Aus- und Fortbildungskosten im Gesamtbetrag von € 1.300,-- geltend, die aus dem Besuch der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" im Sommersemester 2006 sowie im Wintersemester 2006/07 resultieren.

Die Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation" werden von der Universität Wien in Kooperation mit dem Verband "Wiener Volksbildung" in 4 Semestern im Ausmaß von 28 Wochenstunden je Semester angeboten. Gegenstand ist die Vermittlung und das Training professioneller Rahmenbedingungen bei Fernsehdokumentar-Produktionen.

Mit den absolvierten Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" werden die nachstehenden Kursinhalte vermittelt:


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Werkstätte Fernsehdokumentation 1:

Bezeichnung:
Inhalt:
Leitung:
Peter Zurek: Leiter Satellitenrundfunk im ORF von 1984 bis 2004, ehemaliger österreichischer 3sat-Koordinator. Seit 30 Jahren Gestalter von Berichten und Dokumentationen im Fernsehen. Wolfgang Hackl: Kameramann, Regisseur und Produzent.
Kostenbeitrag:
Ermäßigt (Studierende, KursleiterInnen VWV): € 450,-- VollzahlerInnen: € 650,-- Prüfungstaxe: € 85,-- (Studierende: € 60,--) in allen Beträgen ist keine Mehrwertsteuer enthalten (der VWV ist USt-frei).
Kursinhalte:
Start mit Analyse der deutschsprachigen Fernsehlandschaft und Fallbeispielen; Positionierung von Dokumentationen in den Programmen der unterschiedlichen FS-Anbieter; von der Idee zum Projekt: Recherche, Script, Exposé; Motivwahl, Relation Text-Bild-Ton, Gestaltungsvariablen; Produktion, Co/Produktion, Kalkulation; Bildgestaltung/Schnitttechnik; Filmanalyse.
Ziele:
Das erstmals in vier Semestern ausgeschriebene Praktikum "Fernsehdokumentation" vermittelt gezielt die fokussierten Anforderungen dieses Genres durch zwei europaweit anerkannte Fachleute. Vom Teamwork bis zur individuellen Entscheidung erlernt man die professionellen Rahmenbedingungen bei Fernsehdokumentar-Produktionen (Buch, Regie, Schnitt, Licht, Ton, Postproduktion etc.)
Zielgruppen:
JournalistInnen oder QuereinsteigerInnen mit Drang zum Medium Fernsehen, Studierende mit Spezialinteresse Fernsehdokumentation.


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Werkstätte Fernsehdokumentation 2:

Bezeichnung:
Inhalt:
Leitung:
w. oben
Kostenbeitrag:
w. oben
Kursinhalte:
Konkrete Umsetzungen der Produktionsschritte bei Fernsehdokumentationen: Einteilung von Arbeitsgruppen, Festlegung der Verantwortlichkeiten, Verfassen des Scripts, Erstellung von Drehplänen, Dreharbeiten, Sichten des Materials, Schnittplan, Text, Schnitt, Sprachaufnahmen, Fertigstellung; der begleitende Pressetext, die PR-Arbeit, der Trailer für die Programmankündigung, Kritik, Kameraführung, Lichtbesetzung und schnittgerechtes Drehen anhand einer praktischen Übung, Interviewführung. Begegnungen mit ExpertInnen erweitern berufsbezogene Perspektiven.
Ziele:
w. oben
Zielgruppen:
JournalistInnen oder QuereinsteigerInnen mit Drang zum Medium Fernsehen, Studierende mit Spezialinteresse Fernsehdokumentation. Das 2. Semester baut auf dem vermittelten Können des 1. auf. Im 2. Semester können daher nur InteressentInnen teilnehmen, die das 1. Semester absolviert haben bzw. im Ausnahmefall nach einem Kolloquium mit den Praktikums-Leitern.

Hinsichtlich dieser Praktika kann gegen Zahlung einer Prüfungstaxe von € 85,-- (für Vollzahler) optional eine Abschlussprüfung abgelegt werden. Bei Anwesenheit der TeilnehmerInnen bei mindestens 6 von 7 Terminen erhalten die TeilnehmerInnen jedenfalls eine Teilnahmebestätigung. Für den Besuch der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" konnte die Bw. lediglich zwei Teilnahmebestätigungen vorlegen, da keine Abschlussprüfungen abgelegt wurden.

Der Teilnehmerkreis dieser Praktika habe sich lt. Eingabe vom aus ganz unterschiedlichen Berufsgruppen zusammengesetzt: so haben beispielsweise JuristInnen, HistorikerInnen und eine Lehrerin daran teilgenommen. Die Teilnehmer seien teils branchenbezogene Personen mit Bezug und Vorerfahrungen zur Branche, teils branchenfremde Personen gewesen.

Im Zuge der Veranlagung der Bw. zur Einkommensteuer 2006 wich das Finanzamt u.a. von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die beantragten Aus- und Fortbildungskosten aus dem Besuch der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" im Gesamtbetrag von € 1.300,-- nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Begründend wurde ausgeführt, Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für die Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder für eine umfassende Umschulung darstellen. Da aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen kein direkter Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit hervorgehe, und die Bw. daraus keine weiteren Einkünfte erziele, haben die Bildungskosten nicht anerkannt werden können.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wurde mit Eingabe vom fristgerecht berufen und die Berücksichtigung der Ausbildungskosten für den Besuch der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" in Höhe von € 1.300,-- beantragt. Begründend wurde ausgeführt, die Bw. habe als Juristin ihre Dissertation über Fernsehrechte an Sportveranstaltungen geschrieben. Bereits nach der Beendigung des Doktorats habe sie versucht, in der Fernsehbranche Fuß zu fassen. Da dies ohne Zusatzausbildung nicht funktionierte, habe die Bw. im Jahre 2006 die Ausbildung "Werkstätte Fernsehdokumentation" begonnen. Dies insbesondere auch aus dem Grund, da sich ihre derzeitige Tätigkeit beim N-Fonds in absehbarer Zeit dem Ende zuneige und sich die Bw. daher beruflich neu orientieren müsse. Die Neuorientierung soll dahingehend erfolgen, dass die Bw. ihre juristischen Kenntnisse mit jenen in der Ausbildung erworbenen verbinden möchte. Die Absolvierung der Praktika stehe somit in nahem Zusammenhang mit der juristischen Ausbildung der Bw. und ihren beruflichen Zukunftsplänen.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete die Abweisung mit dem Hinweis, dass Umschulungsmaßnahmen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei. Der Begriff "Umschulung" setze voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübe oder ausgeübt habe. Die Abzugsfähigkeit sei insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben. Hingegen seien Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit nicht abzugsfähig.

Ausbildungskosten seien nach den Ausführungen des Finanzamtes Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Aufgrund der nicht vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere Tätigkeits- bzw. Arbeitsplatzbeschreibungen sei aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen. Insbesondere habe kein Zusammenhang zwischen den Ausgaben für "Werkstätte Fernsehdokumentation" und der bisherigen Tätigkeit der Bw. beim N-Fonds erkannt werden können. Die beantragten Aufwendungen sei daher gemäß § 20 EStG den "nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung" zugeordnet und nicht als Werbungskosten anerkannt worden.

Mit Eingabe beantragte die Bw. die Vorlage dieser Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, das Thema ihrer Dissertation im Rahmen des Doktoratsstudiums habe gelautet "Die rechtliche Beurteilung der Vergabe von Fernsehrechten an sportlichen Großveranstaltungen". Dabei habe sich die Bw. intensiv mit dem Thema "Fernsehen" beschäftigt und währenddessen im ORF-Haus bei der Ski-Weltmeisterschaft in St. Anton im Jahre 2001 gearbeitet. In der Folge habe sie eine Beschäftigung in der Fernsehbranche angestrebt, welche sie bis jetzt noch nicht habe realisieren können. Da die derzeitige Tätigkeit der Bw. beim N-Fonds zeitlich begrenzt sei und in absehbarer Zeit enden werde, habe sich die Bw. auf ihre berufliche Zukunft nach Ende des Fonds vorbereitet. Nach wie vor liege das Hauptinteresse der Bw. im Bereich des Fernsehens, jedoch werde die Bw. ohne entsprechende Zusatzqualifikation nicht die Möglichkeit haben, ihr Berufsziel zu realisieren. Da es in Österreich sehr wenig berufsbegleitende Ausbildungen in dieser Branche gebe, sei die Absolvierung des Praktikums "Fernsehdokumentation" ein wichtiger Schritt in ihr angestrebtes Berufsfeld. Es werde daher beantragt, die Ausbildungskosten für das absolvierte Praktikum "Werkstätte Fernsehdokumentation" anzuerkennen.

Mit Eingabe vom übermittelte die Bw. dem Finanzamt eine mit datierte Bestätigung des N-Fonds, aus der sich ergibt, dass die Anstellung der Bw. bei diesem Fonds zeitlich begrenzt sei. Die zeitliche Begrenzung ergebe sich daraus, dass die Arbeit des Fonds beendet sei, sobald alle bearbeitet und an alle Antragsteller ausbezahlt seien. Die genaue Dauer bis zum Abschluss der Arbeit lasse sich derzeit nicht exakt feststellen, werde aber in etwa noch zwei Jahre in Anspruch nehmen. Jedoch habe der Abbau von Mitarbeitern bereits begonnen und werde bis zum Ende des Fonds sukzessive erfolgen. Aus diesem Grund sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau feststellbar, wie lange die Anstellung der Bw. bei diesem Fonds noch dauern werde.

Des Weiteren wurden mit Eingabe vom die Bewerbungen der Bw. bei den Fernsehsendern ORF, DSF, RTL, Premiere und ProSieben der Jahre 2000, 2001, 2002 und 2004 in Kopie nachgereicht. Dabei handelt es sich um drei Bewerbungen bei ORF, DSF und Premiere um einen Praktikumsplatz, um eine Bewerbung bei RTL aufgrund einer Stellenanzeige, eine Bewerbung beim ORF für den Bereich "Produktion und Programmwirtschaft Sport", sowie um zwei Bewerbungen für die Rechtsabteilung im ORF. In Zusammenhang mit den Bewerbungen bei den Privatsendern RTL, Premiere und ProSieben wurden die schriftlichen Absagen aufgrund der von der Bw. eingereichten Bewerbungen in Kopie nachgereicht.

Nach den Ausführungen in der Eingabe vom gehe es bei den Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation" darum, die professionellen Rahmenbedingungen für Fernsehdokumentar-Produktionen zu erlernen, wie beispielsweise Buch, Regie, Schnitt, Licht, Ton, Postproduktion. Als Vortragende haben namhafte Regisseure mit unterschiedlichem "Ausbildungsbackground" teilgenommen. Insbesondere werden Kenntnisse im Bereich der Produktion von Fernsehdokumentationen vermittelt. Dabei handle es sich um einen klassischen Bereich für QuereinsteigerInnen, wie etwa JuristInnen. Zudem gebe es am Arbeitsmarkt viele Tätigkeitsfelder, für die sowohl filmtechnische als auch juristische Kenntnisse von Vorteil seien (zB Rechte an Filmproduktionen). Aufgrund der großen Anzahl von JuristInnen am Arbeitsmarkt sei eine Spezialisierung notwendig. So habe die Bw. durch die gegenständliche Ausbildung und ihre bisherigen Erfahrungen (Dissertation über Fernsehrechte an Sportveranstaltungen, Beschäftigung im ORF-Haus bei der Ski-Weltmeisterschaft in St. Anton, Führen von Interviews mit leitenden Angestellten des ORF) eine Besserstellung am Arbeitsmarkt dahingehend erreicht, dass sie durch ihr erworbenes Wissen nun vielseitiger in der Fernsehbranche einsetzbar sei. Zudem stehe der Bw. ihr Vorhaben offen, durch ihre Zusatzqualifikation selbst eine Fernsehdokumentation zu produzieren.

Da es keine adäquaten ähnlich gelagerten Ausbildungen in Österreich gebe, habe die Bw. in den Folgejahren 2007 bis 2009 keine weitere Ausbildung besucht. Zudem sei die Tätigkeit der Bw. beim N-Fonds zeitlich begrenzt, wobei sich das genaue Ende ihrer Arbeit bei diesem Dienstgeber derzeit nicht exakt bestimmen lasse. Aufgrund der Kenntnis über die zeitliche Befristung ihrer Anstellung bereite sich die Bw. auf die Zeit nach ihrer derzeitigen Tätigkeit vor. Zudem werde die Bw. im Jahre 2010 noch die zwei ausständigen Semester der "Werkstätte Fernsehdokumentation" absolvieren, damit ein enger Zusammenhang zwischen Beendigung der Ausbildung und Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle bestehe und das Wissen noch "frisch" sei. Da die Bw. in den vergangenen 5 Jahren in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden sei, habe sie auch keine Bewerbungen versendet und versende derzeit auch keine.

Nach den Ausführungen in dem Telefonat vom habe die Bw. die Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" nicht mit Prüfung abgeschlossen, da die Prüfungstaxe mit € 85,-- (für Vollzahler) vergleichsweise hoch gewesen und nur wenige Kollegen diese Praktika mit Prüfung abgeschlossen haben. Mit der Absolvierung dieser Praktika ist keine konkrete Berufsberechtigung verbunden. Die weiterführenden Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 3 und 4" habe sie aus beruflichen bzw. zeitlichen Gründen einstweilen noch nicht besucht, da eine Fortsetzung dieser Praktika erst gegen Ende der derzeitigen Tätigkeit beim N-Fonds geplant gewesen sei. Einstweilen habe sich die Bw. auch noch nicht um einen anderen Job beworben, da die derzeitige Tätigkeit beim N-Fonds noch bis Ende 2010 dauern werde. Von ursprünglich über 20.000 zu behandelnden Anträgen seien bei diesem Fonds derzeit 500 Anträge noch nicht bearbeitet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob Aufwendungen einer beim N-Fonds tätigen Juristin für den Besuch der Praktika "Fernsehdokumentation 1 und 2", welche als Gemeinschaftsprojekt vom "Verein Wiener Volksbildung" und der Universität Wien angeboten werden, als Werbungskosten für Aus- und Fortbildung abgezogen werden können.

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht "umfassend" sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind (s. sinngemäß Rz 358 LSt-RL 2002).

Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (vgl. Zl. 95/13/0238, 0239).

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (zB Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung) ist stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen. Derartige Kenntnisse sind von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, sodass in diesen Fällen die Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf erfolgt, zu entfallen hat.

Hingegen sind ab der Veranlagung 2003 Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen nur dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderenBerufes abzielen. Der Begriff "Umschulung" setzt - ebenso wie Aus- und Fortbildung - voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt. Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde oder nicht, die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht (). Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die zu Einkünften führt (d.h. auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen). Auch wenn die berufliche Tätigkeit in einem Kalenderjahr erst nach Anfallen von Aufwendungen begonnen wird, können absetzbare Umschulungskosten vorliegen. Absetzbar sind in diesem Fall alle Umschulungskosten, die im Kalenderjahr des Beginns der beruflichen Tätigkeit anfallen.

Der Begriff "Umschulung" impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sind. Eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt wird. Dabei sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nicht zu berücksichtigen. Nach Rz 358 LStR 2002 unterscheiden sich Aus- und Fortbildungskosten von der Umschulung dadurch, dass sie nicht "umfassend" sein müssen, und somit auch einzelne berufsspezifische Bildungselemente als Werbungskosten abgezogen werden können".

Nach einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , GZ RV/1687-W/02, kann "ein und dieselbe Bildungsmaßnahme bei einer Person eine Berufsausbildung darstellen, während sie bei einer anderen Person aufgrund der Berufstätigkeit als Berufsfortbildung zu werten ist" (vgl. auch VwGH, , 92/14/0146). Aus diesem Grund ist jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen.

Werbungskosten nach § 16 EStG werden gegenüber den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 20 EStG negativ abgegrenzt.

Für den Werbungskostencharakter ist grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich". Jedoch ist bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, zu deren Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich (vgl. Rz 224 LStRL 2002).

Im vorliegenden Fall unterscheidet sich das Berufsbild selbst einer im Rundfunkbereich tätigen Juristin deutlich von einer künftigen Tätigkeit, deren Kenntnisse durch den Besuch der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 bis 4" vermittelt und erworben werden. Die durch den Besuch dieser Praktika in den Bereichen Bereich Buch, Regie, Schnitt, Licht, Ton, Postproduktion etc. vermittelten Kenntnisse haben nur wenig mit juristischen Fragestellungen einer im Rundfunkbereich tätigen Juristin in Fragen des Urheberrechts bei TV-Produktionen und sportlichen Großveranstaltungen gemein.

Die in Rede stehenden Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" wurden von der Bw. im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 lediglich besucht und nicht einmal mit der optional angebotenen Klausurprüfung abgeschlossen. Die weiterführenden Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 3 und 4" wurden bis dato nicht besucht, der Besuch dieser weiterführenden Seminare in der Eingabe vom für das Jahr 2010 bloß in Aussicht gestellt.

Nach Absolvierung der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" hat die Bw. nach der Eingabe vom bis dato keine weiteren Bewerbungen bei Fernsehgesellschaften getätigt. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die derzeit von ihr ausgeübte Tätigkeit beim N-Fonds enden wird, sobald alle Anträge bearbeitet und an alle Antragsteller ausbezahlt wurden.

Die von der Bw. absolvierten Praktika betreffend "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" sind demnach nicht derart umfassend, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit im Bereich der Fernsehproduktionen ermöglichen, die mit der bisherigen juristischen Tätigkeit nicht verwandt sind und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Der Besuch der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" ist folglich nicht als Umschulungsmaßnahme anzusehen, deren Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden.

Hinsichtlich der Aufwendungen für den Besuch der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" ist keine Aus- und Fortbildungsmaßnahme im derzeit ausgeübten Beruf als Juristin gegeben, als es sich bei den besuchten Praktika betreffend "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" um keine juristische Aus- und Fortbildung im weitesten Sinne handelt. Das Erlernen der professionellen Rahmenbedingungen einer Fernsehproduktion (Buch, Regie, Licht, Schnitt, Ton, Postproduktion etc.) hat auch mit dem Dissertationsthema der Bw., mit der rechtlichen Beurteilung der Vergabe von Fernsehrechten an sportlichen Großveranstaltungen, wenig zu tun.

Vielmehr ist der Besuch der Praktika "Werkstätte Fernsehdokumentation 1 und 2" ohne Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen auf einer privaten Neigung begründet. Die aus dem Besuch dieser Praktika resultierenden Aufwendungen sind daher der privaten Lebensführung zuzurechnen und können gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht zum Abzug zugelassen werden. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass trotz absehbaren Endes der derzeit ausgeübten Tätigkeit beim N-Fonds nach Absolvierung dieser Praktika die Bw. bis dato keine Bewerbung um eine neue berufliche Position als eine im Medienbereich und im Medienrecht tätige Juristin getätigt hatte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausbildung
Umschulungskosten
Fernsehdokumentation
Jurist
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at