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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 04.03.2011, RV/0307-K/09

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Lehrgang mit allgemeinen Wirtschaftsthemen (und Schwerpunkt auf Frauen) als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0307-K/09-RS1
Ein Lehrgang mit allgemeinen Wirtschaftsthemen stellt keine berufsspezifische Bildungsmaßnahme dar. Wirtschaftliches Wissen ist in allen Lebensbereichen nützlich; eine berufliche Notwendigkeit ist nicht erkennbar.
RV/0307-K/09-RS2
Der Teilnehmerkreis des gegenständlichen Lehrganges erstreckte sich von Frauen in Führungsverantwortung über Mitarbeiterinnen in kirchlichen und sozialen Organisationen bis zu in Ausbildung befindliche Personen. Somit sind die Informationen über wirtschaftliche Fragen und Zusammenhang auch für nicht im Berufsleben stehende Frauen von Interesse. Auch dies spricht gegen eine auf die Bedürfnisse der Bw. zugeschnittene Bildungsmaßnahme.
RV/0307-K/09-RS3
Das Lehrgangsprogramm enthält eine Vielzahl von Hinweisen, dass die Persönlichkeitsentwicklung bei den Lehrgangsteilnehmerinnen im Vordergrund stand. Dies wird dadurch untermauert, dass die Bw. selbst neben dem Erwerb von Wirtschaftswissen in ihrer Berufung den Erwerb von Moderations-, Präsentations- und Argumentationstechniken anführte, also Fähigkeiten, die dem Persönlichkeitsbereich zuzuordnen sind.
RV/0307-K/09-RS4
Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass die erworbenen Kenntnisse der Bw. auch bei ihrer Berufsausübung von Nutzen sind. Es liegt jedoch auch eine private Veranlassung vor, der keine untergeordnete Bedeutung zukommt.
RV/0307-K/09-RS5
Eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Teil ist nicht möglich, weshalb der Gesamtbetrag der Aufwendungen dem Bereich des § 20 EStG zuzuordnen ist.
RV/0307-K/09-RS6
Der Berufungsvorentscheidung kommt Vorhaltscharakter zu; es wäre Sache der Bw. gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.
RV/0307-K/09-RS7
Dass einer Kurskollegin die nunmehr in Streit stehenden Aufwendungen bei einem anderen Finanzamt als Werbungskosten anerkannt worden seien, ist irrelevant, weil aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber anderen Abgabepflichtigen - der Abgabepflichtige für sich kein Recht ableiten kann.
RV/0307-K/09-RS8
Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen ist nicht das subjektive Empfinden des Abgabepflichtigen, sondern vielmehr der objektive Inhalt der zu beurteilenden Bildungsmaßnahmen maßgebend.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.M., A., G,M30, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch Mag. Melanie Kabas, vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

E.M. (in der Folge Bw.) ist V. der NGG (in der Folge Gemeinde) und wird als Amtsleiterin und Leiterin des Bauamtes dienstlich eingesetzt.

Mit elektronisch am 2. Feber 2009 eingebrachter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beantragte die Bw. ihr u.a. Reisekosten in der Höhe von € 1.970,60 sowie Aus- und Fortbildungskosten in der Höhe von € 1.020,00 als Werbungskosten zuzuerkennen.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde die Bw. ersucht, die von ihr beantragten Werbungskosten u.a. mit einer zusammenfassenden Aufstellung sowie mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch zu belegen.

Aus der in der Folge beigebrachten Aufstellung lässt sich ersehen, dass die Bw. im Jahr 2008 diverse Seminare (u.a. solche bei der Kärntner Verwaltungsakademie und im Bildungshaus St. Georgen) absolvierte, darunter auch solche mit dem Überbegriff "Geld und Leben" und dem Veranstaltungsort Salzburg. Zu den letztgenannten Seminaren brachte die Bw. die ihr abverlangten Nachweise, darunter auch eine Beschreibung des Lehrganges an der Frauenakademie der Katholischen Sozialakademie Österreichs vom Juni 2008 bis August 2010 am Lehrgang "Geld und Leben - Wirtschaftskompetenz entwickeln". Insgesamt wies die Bw. in dieser Aufstellung Aufwendungen in der Höhe von 3.232,40 (gegenüber in ihrer Abgabenerklärung beantragten Aufwendungen von € 2.990,60) aus, auf das beschriebene Seminar entfielen € 2.304,68 (darunter Kurskosten von € 1.000,00, Fahrtkosten/Kilometergeld von € 783,18 und Tages- und Nächtigungsgebühren von € 521,50).

Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom wurde dem Antrag der Bw. auf Zuerkennung von Werbungskosten mit € 927,72 insofern entsprochen, als das Finanzamt die von der Bw. beantragten Aufwendungen mit Ausnahme jener für den im Vorabsatz beschriebenen Lehrgang berücksichtigte. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass Kurse und Lehrgänge zur Persönlichkeitsbildung keine Werbungskosten darstellen würden.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bw. Berufung gegen den angeführten Bescheid. Darin führte die Bw. aus, dass sie als Gemeindevertragsbedienstete mit ihrem derzeitigen Aufgabenbereich Amtsleitung und Bauamt Führungsverantwortung für 15 bis 18 Mitarbeiter habe, Projekte von der Entstehung bis zur Endabrechnung zu begleiten habe, Verhandlungen zu führen habe und an der Schnittstelle zwischen Bürger- und Politinteressen stehe. Der Lehrgang habe sie als Weiterbildungsveranstaltung angesprochen, weil sie berufsbegleitend verbesserte Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftswissen, gesellschaftspolitische Interessen, Moderations-, Präsentations- und Argumentationstechniken sowie Führungsinstrumente erwerbe. Nach der derzeitigen Ausbildungsvereinbarung mit der Gemeindevertretung könnten Fortbildungen zwar während der Dienstzeit besucht werden, die Reise- und Kurskosten seien jedoch vom Dienstnehmer zu tragen. Die Absetzbarkeit des Lahrganges sei auch von einer Kurskollegin in Wien bereits erfolgreich erledigt worden. Ihrer Eingabe legte die Bw. eine Kursbeschreibung des in Rede stehenden Lehrganges bei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung der Bw. als unbegründet ab. Nach Beschreibung des in Rede stehenden Lehrganges und Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen (§16 und § 20 EStG 1988) führte das Finanzamt darin aus, dass Fortbildungskosten dazu dienen würden, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen müssten. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen würden, sie zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Der Umstand, dass der Dienstgeber für den Besuch des Lehrganges Dienstfreistellungen gewähre, reiche für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nicht aus. Es sei vielmehr an Hand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliege oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handle, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet sei und auch Anziehungskraft für Personen habe, die aus privatem Interesse Informationen über die dort angebotenen Themen erhalten wollen. Der von der Bw. absolvierte Lehrgang sei Angehörigen verschiedener Berufsgruppen ohne weiteres Aufnahmekriterium zugänglich gewesen. Lehrgangsinhalt sei die Stärkung der ökonomischen Kompetenzen der Frauen, was allgemein nützliches Wissen darstelle. Eine für den Beruf der Bw. spezifische Wissensvermittlung sei aus dem Lehrgangsinhalten nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Fragen würden alle Frauen sowohl in ihrem Beruf als auch in ihren privaten Beziehungen, als Konsumentinnen, als ehrenamtlich Tätige und als Bürgerinnen betreffen. Eine berufsspezifische Fortbildung sei nicht gegeben, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen als privat veranlasst nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederum mit der Begründung, dass die diesbezüglichen Aufwendungen einer Kurskollegin als Werbungskosten in Wien zum Abzug zugelassen worden seien. Weiters sei der Bw. auch die dienstliche Notwendigkeit vom Bürgermeister der Gemeinde bestätigt worden. Qualifikationen, die sie sich als Führungsperson aneigne, könnten nicht dem privaten Bereich zugerechnet werden. Ebenso könnte die Teilnahme von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen und die Zielgruppe Frauen nicht eine Einstufung der Aufwendungen zu § 20 EStG zur Folge haben.

Das von der Bw. dieser Eingabe angeschlossene Schriftstück des Bürgermeisters der Gemeinde mit der Überschrift "Bestätigung über die Ausbildungsvereinbarung der Bw." vom hat folgenden Inhalt: "Als Bürgermeister der Gemeinde bestätige ich, dass die Bw. als Gemeindevertragsbedienstete für von ihr besuchte Aus- und Fortbildungskurse die anfallenden Kurs- und Reisekosten selbst zu tragen hat. Von Seiten der Dienstbehörde werden ihr der Besuch von Kursen und Fortbildungen mit Inhalten für Führungs- und Leitungsverantwortung vorgeschrieben. Es wird festgehalten, dass keine vergleichbaren Fortbildungen für Gemeindebedienstete mit Leitungsverantwortung angeboten werden. Deshalb ist es unumgänglich sich Kursen mit Zugang für verschiedene Berufsgruppen anzuschließen. Die Tatsache, dass die Bw. für die Kurskosten selbst aufzukommen hat, liegt hier nicht an den im Lehrgang vermittelten Inhalten oder an der Wertigkeit des Kurses, sondern in der auf dem Dienstvertrag basierenden Ausbildungsvereinbarung für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Der Besuch des Lehrganges "Geld und Leben" wurde von Seiten der Dienstbehörde genehmigt und liegt nicht im privaten Interesse der Bw."

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Bw, im Jahr 2008 geltend gemachten Aufwendungen für das in Rede stehende Seminar (nämlich Kurs- und Reisekosten in Höhe von insgesamt € 2.304,68) als Werbungskosten steuerlich zum Abzug zugelassen werden können.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht Folgendes fest:

Die Bw. ist Gemeindevertragsbedienstete und in der Gemeinde als Amtsleiterin und Leiterin des Bauamtes tätig.

Im Jahre 2008 belegte die Bw. an der Frauenakademie der Katholischen Sozialakademie Österreichs (abgekürzt ksoe) den vom Juni 2008 bis Mai 2010 dauernden Lehrgang mit dem Thema "Geld und Leben - Wirtschaftskompetenz entwickeln".

Der von der Bw. vorgelegte Folder zu dieser Veranstaltung wird wie folgt eingeleitet: "Mit der Frauenakademie bietet die ksoe einen Ort der Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Fragen für Frauen aus unterschiedlichen Lebens- und Arbeitswelten. Fachliche, soziale und persönliche Kompetenzen werden erweitert. Gestaltungs- und Führungskompetenz wird verstärkt. Konkrete Initiativen zur Veränderung werden entwickelt. Visionen von einer lebenswerten Welt wird Gestalt verliehen."

Zum konkreten Lehrgang ist darin enthalten: "Mit dem Lehrgang "Geld und Leben" bietet die Frauenakademie einen berufsbegleitenden zweijährigen Lehrgang an. Er ist als begleitender Prozess selbstbestimmten Lernens gestaltet, der sich an den Fragen und Lebensinteressen der Teilnehmerinnen orientiert. der Lehrgang wird mit der Verleihung eines Zertifikates der ksoe abgeschlossen. Das Lehrgangskonzept wurde mit dem Innovationspreis katholischer Erwachsenenbildung ausgezeichnet. Wirtschaftliche Fragen betreffen alle Frauen; in ihrem Beruf - als Arbeitnehmerinnen und als Unternehmerinnen, - in ihren privaten Beziehungen, als Konsumentinnen, als ehrenamtlich Tätige, als Bürgerinnen. Mit diesem Lehrgang werden die ökonomischen Kompetenzen von Frauen gestärkt. Sie werden zur Durchführung von Innovationsprojekten im beruflichem sozialen und politischen Umfeld qualifiziert."

Als Zielsetzungen werden darin angeführt: die eigenen Wertvorstellungen und Handlungsmuster als wirtschaftliche Akteurin wahrnehmen und reflektieren, Wirtschaftswissen erwerben, in Auseinandersetzung mit ökonomischen Konzepten sowie mit alternativen und feministischen Ansätzen von Ökonomie, wirtschaftliche Rahmenbedingungen überprüfen, hinterfragen und zu einer eigenständigen Positionierung kommen, gemeinsam Neues entwickeln und Wege der Umsetzung erproben.

Als Zielgruppe ist darin genannt: Frauen mit Führungs- und Leitungsverantwortung in Unternehmen/im Social Profit-Bereich, engagierte Mitarbeiterinnen in wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kirchlichen Organisationen und Interessensvertretungen, im Bildungsbereich Tätige (Lehrerinnen, Erwachsenbildnerinnen), Projektleiterinnen, Beraterinnen im Feld Gender Mainstreaming, CSR u.ä., in Ausbildung Befindliche (Studentinnen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Theologie, von Sozialakademien bzw. Fachhochschulen u.ä).

Als Arbeitsweisen und Methoden sind darin angeführt: Theorie-Inputs durch Fachreferentinnen (nämlich Fachexpertinnen aus der Wissenschaft, Wirtschaft, Bankwesen, Organisationsentwicklung, Aufstellungsarbeit), Gespräche mit Wirtschaftsakteuren und Exkursionen, Selbstbestimmtes Lernen orientiert an den Fragen der Teilnehmerinnen, Selbststudium mit Skripten, Lerngruppen, Reflexion, Moderationen, Präsentationen, begleitete Online-Phasen, soziometrische und psychodramatische Aufstellungsarbeit.

Der gegenständliche Lehrgang wurde in Blockveranstaltungen mit einzelnen Themenbereichen abgehalten, im Konkreten im Jahre 2008 vom 23. bis 26. Juni (Einstiegswoche) vom 19. bis (ökonomische Theorien-Alternative Ökonomie) und vom 28. bis (Feministische Ökonomische Theorien). Im Jahre 2009 fanden die Blockveranstaltungen am 16. und 17. Jänner (Finanzmärkte-Politische Steuerung) vom 20. bis 21. Feber (Arbeitsmarkt-Politische Steuerung), vom 4. bis 8. Mai ("Perspektivenwechsel"-Besuch von Wirtschaftorten), vom 11. bis 12. September (Unternehmen-Politische Steuerung) und vom 27. bis 28. November (Feministischen Ethik-Urteilen und handeln) statt sowie im Jahre 2010 vom 15. bis 16. Jänner (Von Gutmenschen und Geldmenschen und den Spielregeln der Mach), vom 5. bis 6. März (Argumentationstraining für eine geschlechtergerechte Ökonomie) und vom 3. bis 7. Mai (Abschlusswoche, Projektpräsentationen und Zertifizierung).

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Weiters müssen Werbungskosten in einem unmittelbaren, ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden Einnahmen stehen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst dann nicht, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben, weshalb eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil im Schätzungswege nicht zulässig ist (Aufteilungsverbot, vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2006/15/0325).

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang mit der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2003/15/0064).

Die Vielfalt möglicher, mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehender Aufwendungen machte eine Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten privater Lebensführung erforderlich. Es soll nämlich im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.

Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Abgabepflichtige bereits einen Beruf ausübt und er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2000/15/0009).

Sind jedoch Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten beruflichen Bezug), sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Es ist an Hand der Lehrinhalte zu prüfen, ob einen auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und Anziehungskraft auch auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom , 2000/15/0009).

Das im gegenständlichen Fall vorgelegte Lehrgangsprogramm lässt keine auf die Berufsgruppe der Bw. zugeschnittenen Inhalte erkennen. Aus der darin enthaltenen Beschreibung und aus den einzelnen Themenblöcken geht vielmehr hervor, dass der gegenständliche Lehrgang "Geld und Leben - Wirtschaftskompetenz entwickeln" Wirtschaftsthemen allgemeiner Art (mit dem Fokus auf Frauen) beinhaltete. Es handelte sich somit nicht um die Vermittlung berufsspezifischen Wissens, sondern vielmehr um die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne speziellen beruflichen Bezug. In diese Richtung weist schon das Programm des Lehrganges selbst, in dem die Bedeutung wirtschaftlichen Wissens für Frauen in allen Lebensbereichen ("als Arbeitnehmerinnen, Unternehmerinnen, in privaten Beziehungen, als Konsumentinnen, als ehrenamtlich Tätige und als Bürgerinnen") hervorgehoben wird.

Dementsprechend erstreckte sich die Zielgruppe des gegenständlichen Lehrganges von Frauen mit Führungs- und Leitungsverantwortung über beispielsweise Mitarbeiterinnen in sozialen und kirchlichen Organisationen oder im Bildungsbereich Tätigen bis hin zu in Ausbildung befindlichen Personen. Dies lässt keinerlei Zweifel offen, dass die Lehrinhalte nicht auf Angehörige der Berufsgruppe der Bw. ausgerichtet waren, sondern vielmehr auch auf Angehörige verschiedener Berufsgruppen sowie nicht im Berufsleben stehende Frauen, die Informationen über wirtschaftliche Fragen und Zusammenhänge erhalten wollten. Auch dieser Umstand spricht gegen eine berufsspezifische Fortbildung.

Hält man sich die Zielsetzung und den Ablauf des gegenständlichen Lehrganges vor Augen, findet sich darüber hinaus eine Vielzahl von Hinweisen dafür, dass bei den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmerinnen im Vordergrund stand. Die Einschätzung, dass der gegenständlichen Lehrgang vordergründig persönlichkeitsbildende Inhalte hatte, wird dadurch untermauert, dass die Bw. in ihrer Berufung zum gegenständlichen Lehrgang neben dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten u.a. im Bereich Wirtschaftswissen den Erwerb von Moderations-, Präsentations- und Argumentationstechniken sowie Führungsinstrumente nannte, also Fähigkeiten, die dem Persönlichkeitsbereich zuzuordnen sind.

Der Unabhängige Finanzsenat zieht nicht in Zweifel, dass die von der Bw. im Rahmen dieses Lehrganges erworbenen Kenntnisse ihr auch in ihrer beruflichen Tätigkeit in der Gemeinde zu Gute kommen und von Nutzen sind. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung des Lehrgangsbesuches auszugehen, weil die darin vermittelten wirtschaftlichen Kenntnisse und sonstigen Fähigkeiten nicht nur der Bw. bei ihrer Berufsausübung, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung und auch im Privatleben unverzichtbar sind. Eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil ist ebenfalls nicht durchführbar, weshalb der Gesamtbetrag der Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Aufwendungen zuzuordnen ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 92/14/0173).

Die Rechtsansicht, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine berufsspezifische Fortbildung handelte, hat bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht. Dazu ist auszuführen, dass der Berufungsvorentscheidung Vorhaltcharakter zukommt und es Sache der Bw. gewesen wäre, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0110, sowie vom , 85/17/0019, mwN). Den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung, dass der gegenständliche Lehrgang kein berufsspezifisches Wissen, sondern allgemein nützliches Wissen zum Inhalt gehabt habe und mangels beruflicher Notwendigkeit die Aufwendungen somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, ist die Bw. in ihrem Vorlageantrag überhaupt nicht entgegen getreten.

Vielmehr hat sich die Bw. zunächst darauf bezogen, dass die von ihr nunmehr beantragten Aufwendungen in einem Wiener Finanzamt einer Kurskollegin als Werbungskosten anerkannt worden seien. Diese Argumentation kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Bw. aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber anderen Abgabepflichtigen für sich kein Recht ableiten kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2000/15/0150).

Wenn die Bw. darüber hinaus in ihrem Vorlageantrag vom sinngemäß angeführt hat, dass es nicht angehe, dass Qualifikationen, die sie als Führungsperson benötige, nicht als Aufwendungen für die private Lebensführung gelten könnten, und auch auf Grund des inhomogenen Teilnehmerkreises ein derartiger Schluss nicht gerechtfertigt sei, ist dem entgegen zu halten, dass für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nicht das subjektiven Empfinden des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Inhalt der zu beurteilenden Bildungsmaßnahmen maßgebend ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die vom Gesetz geforderte berufliche Notwendigkeit bzw. der enge Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit nicht gegeben ist; die steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten kommt nicht in Betracht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann eine Auseinandersetzung mit der von der Bw. ins Treffen geführten Ausbildungsvereinbarung mit der Gemeinde unterbleiben. Keine Relevanz kommt aus den angeführten Gründen auch der Bestätigung des dienstlichen Interesses an den Bildungsmaßnahmen durch den Bürgermeister der Gemeinde zu.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes, den in Rede stehenden Aufwendungen den steuerlichen Abzug als Werbungskosten zu versagen, mit der Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates konform geht und nicht zu beanstanden ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
berufliche Veranlassung
berufliche Notwendigkeit
berufsspezifische Fortbildung
inhomogener Teilnehmerkreis
Persönlichkeitsentwicklung
beruflicher Nutzen
Nebennutzen
Vorhaltcharakter der Berufungsvorentscheidung
Vorgangsweise bei anderen Steuerpflichtigen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ARD 6147/13/2011
Klienten-Info Oktober 2011 bei http://www.mctax.at/

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at