Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Umsatzsteuervoranmeldung; Wissentlichkeit;
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen H.B., El., vertreten durch Dr. Andreas CECONI, Steuerberater, 5020 Salzburg, Schiffmanngasse 19, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lt a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Friederike Heitger-Leitich, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2007/0000-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid vom ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2007/0000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2006 in Höhe von € 11.950.-unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in dieser Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen habe.
Begründend verwies das Finanzamt auf die Feststellungen der Umsatzsteuer-Nachschau vom 10. und und den rechtskräftigen Festsetzungsbescheid. Damit sei die objektive Tatseite manifestiert. Zur subjektiven Tatseite werde auf die Aussagen des Herrn H.B. verwiesen, dass er die Rechnung nicht an die Steuerberaterin weitergegeben habe, weil er der Meinung gewesen sei, dass durch die Rückabwicklung des Geschäftes innerhalb desselben Monates der Sachverhalt nicht steuerlich relevant wäre. Als Verschuldensform sei direkter Vorsatz anzunehmen, weil der Bf. als langjähriger Unternehmer wissen musste, dass unabhängig von einer allfälligen Rückabwicklung eines Geschäftes jeder Geschäftsvorfall in der Buchhaltung zu erfassen sei und dass der Unternehmer zur Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sei. Nachdem die Vorauszahlung wider besseren Wissens nicht in der richtigen Höhe geleistet wurde, ergebe sich der Verdacht vorsätzlicher, auf eine Abgabenersparnis gerichteter Handlungsweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Beschuldigte verfüge weder über eine rechtliche noch eine steuerliche Grundausbildung. Da er mangelnde unternehmerische Fähigkeiten besitze habe er auch das Unternehmen seines Vaters, einen Handel mit Fleischereimaschinen, nicht weiterführen können. Er habe dieses mit Verlust liquidieren müssen. Er habe in der Folge nur Einkünfte aus Vermietung erzielt, wobei eine vermietete Wohnung seitens des Finanzamtes als Liebhaberei erklärt wurde und die zweite Wohnung mit Verlust verkauft wurde. Da er keine Arbeit gefunden habe, hätte er sich einen Gewerbeschein für Handel besorgt, um irgend welche Einkünfte zur Existenzsicherung zu erzielen. Auch die Führung der Handelsagentur von 11/2004 bis 7/2006 sei nicht von Erfolg gekrönt gewesen, sodass diese aufgegeben werden musste. Der Bf. habe in der Folge als freier Dienstnehmer gearbeitet und sei nun arbeitslos. Die Buchhaltung habe im Jahr 2006 aus nur wenigen Belegen bestanden. Bei einem so geringen Umfang hätte der Bf. - hätte er die im Bescheid behauptete Kenntnis gehabt - die Daten für die Voranmeldung spielerisch ausrechnen und erstellen können. Aufgrund seiner fehlenden unternehmerischen Kenntnisse sei er davon ausgegangen, dass der strittige Geschäftsfall wegen der unverzüglichen Rückabwicklung nicht in die Bücher aufgenommen werden bräuchte. Er sei durch die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfall überfordert gewesen. Da der Bf. grundsätzlich immer die richtigen Vorauszahlungen leistete, habe keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bestanden. Außerdem seien die Umsätze weit unter € 100.000.-geblieben. Aufgrund der falschen Sachverhaltseinschätzung habe er die Umsatzsteuerzahllast Juli 2006 unrichtig berechnet, sodass er aus seiner Sicht die richtige Umsatzsteuer bezahlte. Bei einer richtigen Beurteilung hätte er wiederum die gesamte Umsatzsteuer bezahlt. Er suche seit längerem eine Anstellung als Dienstnehmer, da er den Anforderungen als Unternehmer nicht gewachsen sei. Da der Bf. nur kurz und in äußerst geringem Umfang unternehmerisch tätig war und nicht einmal über grundlegende Kenntnisse verfügte, könne kein vorsätzliches Handeln angenommen werden. Er habe sich auch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, sich hinsichtlich des die Nachzahlung auslösenden Geschäftes bei seinem Steuerberater nicht ausreichend erkundigt zu haben .
Es werde daher die Aufhebung des Einleitungsbescheides und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde bei H.B. am eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt und dabei festgestellt, dass ein vermitteltes Verkaufsgeschäft betreffend die Lieferung von Reinigungsmittel nach Serbien mit einem Nettobetrag von € 60.160.-im Rechenwerk nicht erfasst wurde. Dieses Geschäft sei im Juli 2006 abgewickelt worden, der Bf. habe den Betrag bar erhalten. Auf Grund von Mängeln sei die Ware zurückgestellt und der Kaufpreis zur Gänze rückerstattet worden. Dieser Geschäftsfall habe in die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung nicht Eingang gefunden. Das Finanzamt setzte aufgrund dieser Prüfungsfeststellung mit Bescheid vom für den Voranmeldungszeitraum 07/2006 die Umsatzsteuer mit € 11.950,51 fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, die Abgabe wurde teils durch Gutschrift, teils durch Bezahlung entrichtet.
Dieser Sachverhalt wurde in der Folge der Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage den angefochtenen Einleitungsbescheid erließ.
Das Finanzamt legt dem Bf. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG zur Last. Dieses Delikt verwirklicht, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach Beurteilung des Unabhängigen Finanzsenates steht nach der Aktenlage nicht fest, ob der Bf. im Sinne des § 21 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet war. Da er (mit Ausnahme des den gegenständlichen Geschäftsfall betreffenden Umsatzsteuerbetrages) die Umsatzsteuervorauszahlungen stets zeitgerecht und vollständig entrichtet hat, ist eine derartige Verpflichtung ohne nähere Prüfung nicht ersichtlich. Die USt-Nachschau hat jedenfalls hinsichtlich vorangegangener Voranmeldungszeiträume keine abweichenden Feststellungen getroffen, sodass von deren Richtigkeit auszugehen ist. Da auch die Veranlagungen der Jahre 2004 und 2005 zu keinen Nachforderungen gegenüber den entrichteten Vorauszahlungen führten, ist von ordnungsgemäß entrichteten Vorauszahlungen auszugehen. Dem Einleitungsbescheid liegt ein einziges Exportgeschäft im Juli 2006 zugrunde, das noch im selben Monat rückabgewickelt wurde. Die Tatsache der Rückabwicklung ist unstrittig, aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Bf. am € 72.192.-brutto als Kassaeingang quittiert hat und er den gleichen Betrag mit wieder zurückgezahlt hat. Die Ware wurde im Zuge der Nachschau von den Prüfern in Augenschein genommen.
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG verlangt als Verschuldensform Wissentlichkeit. Diese setzt voraus, dass der Täter weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Hier steht der Wissensfaktor im Vordergrund. Vorsätzliches Handeln bedeutet hier immer ein "Verwirklichenwollen" eines deliktstypischen Sachverhaltes ().
Im vorliegenden Beschwerdefall fehlt es an der für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wesentlichen Voraussetzung der "Wissentlichkeit". Nach den dargelegten und für die Rechtsmittelbehörde nachvollziehbaren Beschwerdeausführungen war der Bf. mit der Abwicklung des Exportgeschäftes, bei dem nicht absehbare Schwierigkeiten aufgetreten sind, überfordert. Dass er sich bei der Rückabwicklung nicht eben geschickt verhalten hat ist nicht zuletzt aus dem Umstand der Rückzahlung des gesamten Kaufpreises ersichtlich, obwohl ihm wesentliche Teile der Lieferung gar nicht zurückgestellt wurden. Das Geschäft wurde weiters innerhalb eines Kalendermonates und damit im gleichen Voranmeldungszeitraum storniert. Wenn dem Bf. auch vorzuwerfen ist, dass er als Handelsagent über Grundkenntnisse der abgabenrechtlichen Vorschriften verfügen muss, so ist damit nicht gesagt, dass er den in Rede stehende Geschäftsfall wissentlich und um Steuern zu vermeiden nicht in die Bücher bzw. in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen hat. Es ist nach der Aktenlage nicht zu widerlegen, dass er davon ausgegangen sei, dass das Geschäft aufgrund der Rückabwicklung steuerlich nicht relevant sei (weil eine nachträgliche Rechnungsberichtigung faktisch zum selben Ergebnis geführt hätte). Damit bewegt man sich jedoch im Bereich der Rechtsfragen. Für die Annahme der Wissentlichkeit, d.h. des qualifizierten Vorsatzes, sind die allgemein gehaltenen Ausführungen des Finanzamtes nicht ausreichend. Hinweise darauf, warum der Bf. gerade diesen Geschäftsfall mit Wissen und Wollen nicht in seine Berechnung der Umsatzsteuer aufgenommen hat, können der Bescheidbegründung nicht entnommen werden. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen ist in sich schlüssig und bringt die Schwierigkeiten des Bf. deutlich zum Ausdruck. Für den Beschwerdeführer spricht weiters, dass es sich beim nicht erfassten Geschäftsfall nur um einen einzigen Vorgang gehandelt hat und er ohnedies im Juli 2006 seine Handelsagentur aufgegeben hat. Die Abgabenrückstände wurden zwischenzeitig zur Gänze entrichtet und weist das Abgabenkonto einen Saldo von 0.-aus.
Zusammenfassend fehlt es auf der subjektiven Tatseite an der Wissentlichkeit und damit einem wesentlichen Kriterium für den Verdacht in Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG. Ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten allenfalls Sorgfaltspflichten verletzt und damit fahrlässig gehandelt hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verdachtsprüfungsverfahrens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Einleitungsbescheid Umsatzsteuer Umsatzsteuervoranmeldung Wissentlichkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at