Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater, 5020 Salzburg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Mag.X, vom betreffend Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurden der Bw. für ein Fahrzeug der Marke "Mercedes SL 500 Roadster Automatik" gem Art 1 Abs 7 UStG Umsatzsteuer in Höhe von € 16.775,36 (20% von 83.876,81) vorgeschrieben. Mit selben Bescheid wurde überdies ein Verspätungszuschlag gem § 135 BAO in Höhe von € 1.677,54 festgesetzt (10% von 16.775,36). In der Begründung verwies die bescheiderlassende Behörde auf die Niederschrift über die Außenprüfung vom .
Es wurde in dieser Niederschrift (auszugsweise) ausgeführt:
"Der Bw., geb. 010101, wohnhaft in Salzburg (Hauptwohnsitz seit 1984) wurde im Zuge von Erhebungen seitens des Finanzamtes zur Verwendung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY befragt, das er im März 2007 (Rechnungsdatum ) beim Autohaus (Wien) erworben hat. Zugelassen wurde das Fahrzeug am auf den Bw. im Ort M in Deutschland. Weiters wurde festgestellt, dass unter dem gleichen Kennzeichen XY vom bis ein Mercedes SL 500 auf den Bw. zugelassen war. Der Bw. war seit 2003 in M in Deutschland unter der Adresse NA (bei seinem Bruder) polizeilich gemeldet und ist seit unter der Anschrift SA in M. bei einem Bekannten (Herr SG) gemeldet.(...).
....
Umsatzsteuer Mercedes SL 500:
Art 1 Abs 7 UStG 1994: Der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs 2 Z1 innergemeinschaftlicher Erwerb. Im Zuge der durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges eindeutig im Inland liegt und somit im März 2003 ein innergemeinschaftlicher Erwerb gem Art 1 Abs 7 UStG 1994 vorliegt, der in Österreich der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen ist. Die Umsatzsteuer ist demnach laut beiliegendem Berechnungsblatt dem Erwerber des neuen Fahrzeuges vorzuschreiben.
Die Unterschrift bzgl. der Niederschrift wurde vom Abgabepflichtigen verweigert."
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde zum ggstl. Bescheid ausgeführt:
"Das Kfz wurde in Deutschland am im Kaufwege erworben und es wurde wie üblich auf den Nettopreis die Umsatzsteuer von 16% verrechnet, da von Anfang an als Standort für das Kfz München vorgesehen war.
Das Finanzamt schreibt nun auch die österreichische Umsatzsteuer in Höhe von 20% des Neupreises vor, mit der Begründung, dass es sich um eine Neufahrzeug im Sinne des Art.1 Abs. 7 UStG 1994 handle bzw. wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb unterstellt.
Der Bw verwies diesbezüglich bereits in der Schlussbesprechung auf die Rz 4009 der UStR 2000, wonach bei der Lieferung neuer Fahrzeuge der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bei Privaten als erbracht anzusehen sei, wenn nachgewiesen werde, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder registriert worden ist. Es wird also auf die amtliche Zulassung bzw. Registrierung abgestellt. Umso mehr wird die amtliche Zulassung bzw. Registrierung im vorliegenden Fall entscheidend für die Umsatzbesteuerung sein, da das Kfz von vornherein in Deutschland gekauft und zugelassen wurde. Das Fahrzeug hatte wie oben ausgeführt seinen Standort und damit den Ort der Nutzung bzw. des Verbrauches in Deutschland.
In gleicher Weise stellt das BMF Deutschland laut Schreiben vom ( BStB1 1 1993, 46) hinsichtlich Lieferungen neuer motorbetriebener Landfahrzeuge bei Privaten auf das Land der amtlichen Zulassung zum Straßenverkehr ab. Im erwähnten Schreiben heißt es mit Bezug auf andere Abnehmer (also Nichtunternehmer bzw. Private)im Gemeinschaftsgebiet: "...Der Nachweis der Beförderung oder Versendung des Fahrzeuges in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist aber als erbracht anzusehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist."
Durch die Vorschreibung der österreichischen Umsatzsteuer laut bekämpftem Bescheid, käme es zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer, einmal in Deutschland und noch einmal in Österreich. Da also sowohl das österreichische BMF als auch das deutsche BMF in gleicher Weise auf die amtliche Zulassung zum Straßenverkehr abstellen, ist praktisch Gegenseitigkeit gegeben und es ist daher nach diesen Kriterien die Nutzung bzw. der Verbrauch des gegenständlichen Kfz in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da das Fahrzeug aber erst als Gebrauchtfahrzeug im Sinne der Definition des Art.1 (9) UStG 1994 am in das österreichische Bundesgebiet gelangte, war eine Erwerbsbesteuerung aus österreichischer Sicht nicht mehr durchzuführen. Entsprechend wäre auch eine Vergütung der Umsatzsteuer seitens der deutschen Finanzbehörde nicht zu erwarten."
Eine Berufungsvorentscheidung wurde durch das Finanzamt nicht erlassen.
Bezüglich des Sachverhaltes zum Kauf/Verkauf des ggstl. Fahrzeuges wird ergänzend auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zahl: RV/0284-S/08 verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob bzw. wann ein Kraftfahrzeug von Deutschland nach Österreich geliefert wurde und ob es der Erwerbsbesteuerung in Österreich zu unterziehen ist.
Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb.
Die unter Abs. 2 Z 2 genannten Personen sind nach lit. a entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder nach lit. b eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Art. 1 Abs. 2 Z 1 setzt für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs voraus, dass ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Nach Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 fallen unter Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 nach Z 1 motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.
Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt nach Abs. 9 dieser Bestimmung als neu, wenn alternativ entweder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat.
Die Bw. fällt nicht unter den Personenkreis des Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, d.h. sie ist kein Unternehmer, der den Gegenstand für ihr Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Bei dem strittigen Fahrzeug handelt es sich um einen PKW der Marke Mercedes SL 500 Roadster Automatik, also um ein motorbetriebenes Landfahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs einen Kilometerstand von 50 km aufwies.
Soweit der Bw. darauf verweist, dass das Fahrzeug erst am in das österreichische Bundesgebiet gelangte und es sich deshalb um ein Gebrauchtfahrzeug im Sinne des Art 1 Abs 9 UStG handelte, dh keine Erwerbsbesteuerung durchzuführen sei ist wie folgt zu entgegnen: Der Verkauf an die GG vom ist - entgegen den Ausführung des Bw. - nicht der rechtserhebliche Zeitpunkt, auf den abzustellen ist. Vielmehr wurde das ggstl. Fahrzeug schon im Anschluss an den nach Österreich verbracht, da der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich war, wie der UFS nachgewiesen hat (), sodass der Einwand, dass das ggstl. Fahrzeug in Deutschland zugelassen wurde, ins Leere geht. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften jedenfalls neu.
Unstrittig ist daher, dass es sich beim berufungsgegenständlichen Fahrzeug folglich um ein im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 neues Fahrzeug handelt.
Nach Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die im Art.1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen - somit auch durch die Bw. - die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb im Wege der so genannten Fahrzeugeinzelbesteuerung zu berechnen. Die Steuerberechnung erfolgt für jeden steuerpflichtigen Erwerb. Die genauere Durchführung regelt Art. 21 Abs. 2.
Steuerschuldner beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Erwerber. Die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes. Die Fälligkeit tritt einen Monat später ein.
Im vorliegenden Fall kommt die Erwerbsbesteuerung eines neuen Fahrzeuges nach Art. 1 Abs. 7ff UStG 1994 zur Anwendung. Nach dem Konzept der Binnenmarkt-Richtlinie unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge stets der Besteuerung im Bestimmungsland, ungeachtet ob der Erwerb durch Nichtunternehmer oder Unternehmer erfolgt ist. Die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer hat jedenfalls nicht durch Behörden des Bestimmungslandes zu erfolgen (s. ). Somit greift dieser Einwand in Bezug auf dieses Verfahren nicht. Folglich bleibt auch der vorgeschriebene Verspätungszuschlag unangetastet. Weitere Einwände gegen den Verspätungszuschlag wurden nicht vorgebracht.
Aus den oa Sach - und Rechtsgründen war der Berufung kein Erfolg beschieden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at