Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.04.2010, RV/3484-W/09

Aufwendungen eines Pensionisten als Werbungskosten, Taxifahrten und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und beantragte im Rahmen der Jahresveranlagung für das Jahr 2008 Werbungskosten betreffend Arbeitsmittel, Fachliteratur und Fortbildung in Höhe von € 1.429,95, € 2.222,26 und € 756,44 und sonstiges in Höhe von € 498,80, sowie Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen betreffend Taxikosten, Medikamente und diverses in Höhe von € 2.220,54, € 1.692,65 und € 527,89.

Der Bw. wurde in der Folge ersucht, die Krankheits- sowie Taxikosten belegmäßig nachzuweisen und die Bescheinigung der Behinderung (mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung) wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt wird, durch z.B. eine Bescheinigung gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung oder Feststellung iSd § 36 Abs. 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz oder die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass vorzulegen.

Mangels Vorhaltsbeantwortung wurden mit Bescheid vom die geltend gemachten Werbungskosten betreffend Arbeitsmittel, Fachliteratur und Fortbildung nicht anerkannt, da der Bw. im Berufungsjahr nur mehr Pensionseinkünfte bezogen hätte; weiters wurden die außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt, da diese den Selbstbehalt von €°4.430,60 nicht übersteigen würden.

Im Rahmen der fristgerechten Berufung wurden die Rechnungsbelege betreffend Taxi, Apotheke und Brille, Safe und Transportkosten sowie eine Kopie des Behindertenpasses vorgelegt.

Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt Aufwendungen für Medikamente in Höhe von € 775,10 sowie Hilfsmittel gemäß § 4 VO (a.g.B.) in Höhe von € 330,39 als außergewöhnliche Belastungen. Nicht anerkannt wurden die darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen, da u.a. der Abfluss in einem anderen Jahr (2009 bzw. 2007 oder 2006) erfolgt sei. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung (VO) über außergewöhnliche Belastung (BGBl 1996/303) können bei einem Gehbehinderten mit mindestens 50%iger Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, Taxikosten bis zu € 153 monatlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Laut vorgelegtem Behindertenpass liege jedoch keine Gehbehinderung vor, die Regelung komme somit nicht zur Anwendung.

Gemäß § 4 der VO (a.g.B.) seien Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Zu den Kosten für Heilbehandlung würden u.a. die in Zusammenhang mit der Behinderung stehenden Arzt- und Therapiekosten sowie im Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten zählen. Die vorgelegten Taxirechnungen würden keine Angaben über Beginn und Ziel der Fahrten enthalten, teilweise das Datum fehlen und daher eine Zuordnung zum Abflusszeitraum nicht möglich sein. Da trotz Aufforderung kein Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erfolgt sei, hätten diese nicht anerkannt werden können. Auch wäre kein Bescheid des Bundessozialamtes über die Feststellung und Ausmaß der zur Erwerbsminderung führenden Krankheiten vorgelegt worden.

Die Rechnungen betreffend Medikamente in Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit seien in Höhe von € 775,10 als a.g.B. ohne Selbstbehalt anerkannt worden, da einige Belege mehrfach vorgelegt bzw. doppelt berücksichtigt worden wären (z.B. Sammel- und Bankomatbelege). Ebenso können Aufwendungen deren Zahlung im Jahr 2009 erfolgte nicht im Berufungsjahr 2008 berücksichtigt werden.

Weiters wären die Aufwendungen für Brillen, Fa. B. und Transportkosten als Hilfsmittel bzw. Kosten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung anerkannt worden, nicht jedoch die Aufwendungen für einen Schlüsselsafe der Wiener Sozialdienste, welche mit Selbstbehalt anerkannt worden wären sowie Zahlungen. Nicht anerkannt wurden weiters Aufwendungen für eine Brille in Höhe von € 89,95, weil lt. Rechnung vom der Abfluss im Jahr 2006 erfolgt wäre.

Im Zuge des Vorlageantrages wurde das Vorliegen eines Begründungsmangels eingewendet, es sei nicht ersichtlich aus welchen Gründen welche Medikamente, Studienkosten und a.g. Belastungen nicht anerkannt worden wären. Über eine Auflistung der Arztbesuche würde der Bw. nicht verfügen und wäre ein detaillierter Behindertenpass nicht angefordert worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Fachliteratur, Fortbildung und Arbeitsmittel als Werbungskosten

Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ordnet an:

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein ().

Im vorliegenden Fall erzielte der Bw. im Streitjahr 2008 als Pensionist ausschließlich Pensionseinkünfte (Ruhegenuss) im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988.

Da ein sich im Ruhestand befindlicher Steuerpflichtiger keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar (). Davon ausgenommen ist etwa ein Frühpensionist, der nachweist oder glaubhaft machen kann, dass er die Bildungsmaßnahme zum beruflichen Wiedereinstieg absolviert und diese somit tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Derartiges liegt jedoch gegenständlich nicht vor.

Betreffend die Aufwendungen im Zusammenhang mit Fortbildungskosten, Fachliteratur und Arbeitsmittel ist somit festzustellen, dass sich auch in diesem Fall ein Veranlassungszusammenhang zwischen der vorgenommenen Aufwendungen und den Pensionseinkünften nicht herleiten lässt. Tatsache ist, dass sich die Aufwendungen auf die Höhe des Ruhegenusses weder mittelbar noch unmittelbar auswirkt bzw. auswirken kann. Dass die Aufwendungen aus beruflichen Erwägungen heraus erfolgt wären und damit als beruflich veranlasst gelten, wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit Studienkosten, Arbeitsmittel und Fachliteratur sind somit als Aufwendungen für die private Lebensführung vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 umfasst.

2. Außergewöhnliche Belastungen

Fahrt- und Krankheitskosten: Gemäß § 2 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastung (BGBl 1996/303) sind Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

-Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie im Ausmaß von € 70

- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit im Ausmaß von € 51

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit im Ausmaß von € 42

pro Monat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der VO ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von € 153 monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung oder einen Bescheid über die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes oder § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes nachzuweisen.

Gemäß § 3 Abs. 2 der VO können bei einem Gehbehinderten mit mindestens 50%iger Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, Taxikosten bis zu € 153 monatlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Berufungsfall wurden vom Bw. die Aufwendungen für Taxifahrten mittels Vorlage von Rechnungen glaubhaft gemacht, ein Nachweis über eine Gehbehinderung oder Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde jedoch nicht, sondern nur eine Kopie des Behindertenpasses zum Nachweis vorgelegt. Nach diesem liegt eine Gesundheitsbeeinträchtigung gemäß § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich der VO 303/1996 vor. Weiters wurden keine Aufstellungen oder Nachweise über Arztbesuche vorgelegt. Die Aufwendungen für Taxifahrten sind daher nicht anzuerkennen.

Angemerkt wird jedoch, dass die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten betreffend Zuckerkrankheit im Ausmaß von € 70 und Leber- oder Nierenkrankheit im Ausmaß von € 51 zu berücksichtigen sind.

Medikamente, Brille und divers: Aufwendungen für Arzt, Krankenhaus und Medikamente stellen grundsätzlich abzugsfähige Krankheitskosten dar und wurden diese durch Vorlage der Rechnungen in Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit stehend überwiegend nachgewiesen. Die Aufwendungen für Medikamente können jedoch insgesamt nur in Höhe von € 775,10 als a.g.B. ohne Selbstbehalt anerkannt werden, da einige Belege nicht nachgewiesen (zweite Auflistungstabelle € 458,50) bzw. mehrfach vorgelegt bzw. doppelt berücksichtigt worden sind (z.B. Sammel- und Bankomatbelege vom in Höhe von € 85,35, in Höhe von € 96,35, €°109,75, in Höhe von € 49,20) bzw. Zahlungen nicht im Berufungsjahr 2008 sondern erst im Jahr 2009 erfolgten (z.B. in Höhe von € 68,30, € 83,30, € 10,70).

Die Aufwendungen für Brillen, Fa. B. und Transportkosten stellen Hilfsmittel bzw. Kosten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung in Höhe von € 330,39 dar, nicht jedoch die Aufwendungen für einen Schlüsselsafe der Wiener Sozialdienste in Höhe von € 99,-, welche mit Selbstbehalt anerkannt werden. Nicht anzuerkennen sind jedoch die Aufwendungen für eine Brille in Höhe von € 89,95, weil lt. Rechnungsdatum vom der Abfluss bereits im Jahr 2006 erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at