Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Verdachts der widerrechtlichen Verwendung eines PKWs
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen Dr.R.E., Kaufmann, geb. , whft. in G., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , SN 900/2005/00037, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe am den in der Schweiz unter dem amtlichen Kennzeichen X. zugelassenen PKW der Marke Ford Maverick über den Grenzübergang Höchst/St. Margarethen widerrechtlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Fahrzeug sei auf seinen Schwiegersohn, der einen Wohnsitz in Genf habe, zugelassen. Sein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug, mit dem er gemeinsam mit seiner Tochter und deren Kindern in die Schweiz gereist war, habe er seiner Tochter überlassen. Er habe am einen wichtigen Termin in München gehabt und vergeblich versucht, am Ostermontag dem einen Leihwagen zu erhalten. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei inzwischen wiederum in der Schweiz.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , Zl 89/16/0036, vom , Zl 89/13/0231, u.a.).
Am wurde dem Beschwerdeführer an der Zollstelle Lustenau des Zollamtes Wolfurt die Einreise mit dem genannten Fahrzeug verweigert. Auf Grund des Verdachtes, dass der Beschwerdeführer über eine andere Zollstelle nach Österreich einreisen und das Fahrzeug in Österreich verwenden werde, wurden weitere Ermittlungen angestellt. Kurze Zeit später wurde er in Höchst von Beamten des Zollamtes Feldkirch mit dem genannten Fahrzeug betreten.
Gemäß Art. 137 ZK können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 nach Maßgabe des Art. 579 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden. Sofern die genannten Beförderungsmittel nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie nach Art. 232 Abs. 2 als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 angemeldet angesehen.
Im Sinne der Art. 230 bis 232 ZK-DVO kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort "konkludent" durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung).
Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen (Art. 67 ZK) und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen (Art. 73 ZK), sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens), sodass für sie eine Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entsteht.
Gem. Art. 4 Nr. 2 ZK ist eine natürliche Person in der Gemeinschaft ansässig, wenn sie ihren normalen Wohnsitz im Zollgebiet hat. Normal ist der Wohnsitz, an dem die natürliche Person ihren Lebensmittelpunkt hat ().
Hinsichtlich der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben sind die näheren Voraussetzungen in Art. 558 Zollkodex - Durchführungsverordnung (ZK-DVO) geregelt. Nach Absatz 1 lit. a ZK-DVO müssen diese außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sein; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person gehören oder gem. lit. b von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden.
Der Beschwerdeführer war aufgrund seines im Zollgebiet gelegenen Wohnsitzes (Mittelpunkt der Lebensinteressen Art. 4 Nr. 2 ZK) nicht berechtigt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in die Gemeinschaft einzubringen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich um eine bloß vorübergehende Einfuhr des Fahrzeuges gehandelt, ist daher unbeachtlich.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Verdacht, der Beschwerdeführer könne einen Schmuggel in kauf genommen haben, begründet ist. Im vorliegenden Sachverhalt ist, wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend festgestellt hat, auszuführen, dass der Beschwerdeführer von Beamten des Zollamtes Feldkirch darüber aufgeklärt worden ist, dass er mit dem Fahrzeug nicht in die Europäische Union einreisen darf. Trotz dieser Belehrung ist der Beschwerdeführer bei einem anderen Grenzübergang eingereist. Seine Erklärung anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme, er habe die Aufklärung als charmanten Tipp missverstanden, überzeugt nicht.
In dieser Entscheidung war vor allem zu untersuchen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegen. Daraus ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Für den unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt aufgrund dieses Aktenvorganges eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale zum Delikten nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG vor.
Das eingeleitete Untersuchungsverfahren ist nach §§ 114 ff. FinStrG fortzusetzen. Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Bf. zur Last gelegten Verhaltens bleibt der Strafentscheidung vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 230 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 232 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 234 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | widerrechtliche Verwendung Verdacht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at